BGH: Untreue/Betrug bei Verrechnung privater Bauarbeiten – Teilaufhebung wegen lückenhafter Vorsatzprüfung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 67/51
- Datum
- 05.06.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Allein die Doppelstellung eines kommunalen Bediensteten als bauausführungsaufsichtlicher Mitarbeiter und Rechnungsprüfer begründet für sich genommen keine Untreue nach § 266 StGB.
Bei der Prüfung einer Untreue ist festzustellen und zu würdigen, ob der Verpflichtete bei Vornahme der Vermögensverfügung bzw. deren Veranlassung die Pflichtwidrigkeit erkannte und zumindest mit bedingtem Vorsatz einen Vermögensnachteil herbeiführte.
Fehlt es an einer nachvollziehbaren Würdigung der Einlassung des Angeklagten zu Kenntnis und Vorsatz bei Abzeichnung einer (möglicherweise unrichtigen) Schlussrechnung, ist ein Freispruch revisionsrechtlich nicht nachprüfbar und aufzuheben.
Unlösbare Widersprüche in den Urteilsgründen können dem Fehlen von Entscheidungsgründen i.S.d. § 338 Nr. 7 StPO gleichstehen; bloße Widersprüche zwischen vorhandenen Gründen sind regelmäßig im Rahmen der Sachrüge nach § 337 StPO zu prüfen.
Der innere Tatbestand des Betrugs ist ausreichend festgestellt, wenn den Feststellungen entnommen werden kann, dass der Täter die Unrichtigkeit einer Abrechnung kannte, durch deren Bestätigung einen Irrtum hervorrufen und eine vermögensmindernde Verfügung zum eigenen oder fremden Vorteil herbeiführen wollte.
Vorinstanzen
Landgericht Aurich, 26. Oktober 1950
Rubrum
in der Strafsache
gegen
1.) den ███████████ Karl, geboren am █, wohnhaft in ██,
2.) den ████████ Gerhard, geboren am █████████, wohnhaft in ████,
wegen Betrugs und Untreue
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Juni 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hoericke als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dottereich, Bundesrichter Henneka, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Sauer als beisitzende Richter,
Erster Staatsanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
██████████████ █████
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Aurich vom 26. Oktober 1950 hinsichtlich des angeklagten █████ mit den ihn zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Im Übrigen werden die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten ████ verworfen.
Der Angeklagte ████ hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft treffen die Staatskasse des Landes Niedersachsen, soweit es verworfen wurde. Im Übrigen hat das Landgericht darüber zu entscheiden.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ████ war als Bauingenieur bei den Stadtbehörden in ████ angestellt und hatte als Sachbearbeiter die Prüfung von Baurechnungen. Ende 1949 erhielt er auch die unmittelbare Aufsicht über die Bauarbeiten bei dem Umbau eines Kasernenblocks in Wohnungen. Die Arbeiten führte die Firma █████ aus. Der Angeklagte ███, der als Stadtbaurat bei der Stadt ████ angestellt und als solcher Vorgesetzter des ████ war, erhielt aus dem Umbau eine Wohnung zugewiesen. Er ließ von der Firma █████ verschiedene Sonderarbeiten in der Wohnung durchführen, die nicht unter die von der Stadt in Auftrag gegebenen Arbeiten fielen. Auch der Angeklagte ████ ließ sich zwei Nachttischchen von der Firma █████ anfertigen. Im März 1950 veranlasste ███ die Firma, die Kosten in Höhe von 1.528,87 DM, die für die Sonderarbeiten für ihn und ████ entstanden waren, in die allgemeine Schlussrechnung für die von der Stadt in Auftrag gegebenen Arbeiten einzusetzen. Die so erstellte Rechnung vom 1. April 1950 versah er am 3. April 1950 mit dem Vermerk: „Sachlich und rechnerisch richtig“. Am 4. April 1950 unterschrieb der Angeklagte ████ auf der der Rechnung beigefügten Kontokarte den gleichen Vermerk. Die städtische Kasse zahlte hierauf den Rechnungsbetrag aus.
Durch Urteil des Landgerichts in Aurich vom 26. Oktober 1950 ist der Angeklagte ████ wegen Untreue in Tateinheit mit Betrug zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten und zu einer Geldstrafe von 100 DM, ersatzweise für je 5 DM zu einem Tag Gefängnis, verurteilt, der Angeklagte ███ hingegen, gegen den die Staatsanwaltschaft ebenfalls Anklage wegen Untreue in Tateinheit mit Betrug erhoben hatte, freigesprochen worden.
Gegen das Urteil haben die Staatsanwaltschaft, und zwar in Richtung auf beide Angeklagte, sowie der Angeklagte ████ Revision eingelegt.
I. Revision der Staatsanwaltschaft.
Unbegründet ist die sachliche Rüge, dass das Gericht nicht geprüft habe, ob nicht bereits das Tätigwerden des ████ als Bauführer und städtischer Prüfungsbeamter bei ein und demselben Bau mit Wissen des ███ eine strafbare Untreue darstelle.
Nach den Feststellungen im Urteil war ████ als Bauingenieur bei der Stadtverwaltung angestellt. Als solcher war er der zuständige Sachbearbeiter für die Prüfung von Baurechnungen, also auch der Rechnungen über den zur Frage stehenden Umbau. Die unmittelbare Aufsicht über den Umbau war ihm von der Stadtverwaltung ausdrücklich übertragen worden. Diese Doppelstellung allein kann aber den Tatbestand der Untreue im Sinne des § 266 StGB weder bei ███ noch bei ████ begründen.
Gegenüber dem angeklagten ███ ist das Gericht zur Überzeugung gekommen, dass ein Einverständnis desselben mit ████ und ein gemeinsames Handeln mit diesem nicht nachweisbar ist. Die Ausführungen des Urteils hierzu lassen einen Rechtsirrtum nicht erkennen.
Das Gericht hat in eingehender Beweiswürdigung dargelegt, aus welchen Erwägungen es die Überzeugung gewonnen hat, dass die Angaben des Angeklagten ████ über das Einverständnis mit ███ nicht glaubwürdig sind. Es hat geprüft, ob die Tat des ████ auch ohne Beteiligung des ███ erklärbar ist, und ist zur Überzeugung gelangt, dass verschiedene Beweggründe auch in diesem Falle für das Verhalten des ████ denkbar sind und es verständlich machen, ohne allerdings nun den Beweggrund festzustellen, der ████ wirklich bestimmt hat. Ein Widerspruch gegen allgemeine Erfahrungssätze ist in den Ausführungen nicht zu ersehen.
Dagegen lässt das Urteil eine Prüfung in der Richtung vermissen, ob nicht der Angeklagte ███ ohne Zusammenarbeit mit ████ unter Ausnutzung der unklaren Verhältnisse vorsätzlich oder auch nur mit bedingtem Vorsatz die ihm obliegenden Pflichten verletzt und der Stadt einen Vermögensnachteil zugefügt hat. Die Verrechnung der Privatarbeiten geschah durch die Schlussabrechnung, die ███ unterzeichnete, nachdem ████ am 1. April 1950 die sachliche Richtigkeit bestätigt hatte, am 4. April 1950. Das Urteil enthält zu diesem Vorgang nur die Einlassung des Angeklagten, er habe bei der Anweisung der Rechnung der Firma █████ am 4. April 1950 von der Verrechnung der Privatarbeiten als städtische Angebotsarbeiten nichts gewusst. Eine Würdigung dieser Einlassung fehlt.
Nach den Feststellungen hat ███ im Februar 1950 zwar mit dem städtischen Direktor Dr. Ba[REDACTED] wegen der Finanzierung von Privatarbeiten gesprochen, jedoch nur wegen eines Teils derselben. In der Folgezeit ist bis zum 1. April 1950 keine Klärung erfolgt. ███ hat bis Ende März keine Schritte unternommen, eine Klarstellung über den Charakter der Arbeiten und seine Verpflichtung zur Tragung der Kosten herbeizuführen. Das Gericht führt es als möglich an, dass ███ von der Erwartung ausgegangen ist, die Firma werde „entsprechend einem nicht gerade unzeitgemäßen Gebrauch die Privatarbeiten unentgeltlich oder wenigstens für ein geringes Entgelt“ ausführen. Demnach war die Pflicht des Angeklagten zur Tragung der Kosten der Privatarbeiten Ende März nicht zum Ausdruck gekommen. Auch hinsichtlich der Unterredung Ende März 1950 zwischen ███ und ████ spricht das Urteil von der Möglichkeit eines Missverständnisses, so dass auch sie das zweideutige Verhalten des ███ nicht geklärt hat. Plötzlich hat am 1. April 1950 ███ „überkorrekt“ und auf dem ungewöhnlichen Weg des schriftlichen Verkehrs seinen Untergebenen zur Rechnungslegung aufgefordert. Das Schreiben hat ████ erst am 3. April 1950 erhalten, an welchem Tage er auch die Rechnung als richtig bestätigte und sie dem ███ zuleitete, der sie am 4. April abzeichnete. Bei dieser Sachlage ist die Möglichkeit nicht ausgeschlossen, dass ███ bei Erhalt der Schlussrechnung erkannte, dass in dieser die Privatarbeiten mit verrechnet waren, und in Kenntnis dieser Tatsache die Abzeichnung vornahm. Es bedurfte daher der genauen Feststellung des tatsächlichen Hergangs der Rechnungsabzeichnung in Verbindung mit den Schreiben vom 1. April 1950 und der Würdigung des Vorsatzes des Angeklagten unter Berücksichtigung seines früheren Verhaltens. Das Urteil lässt eine solche ausreichende Feststellung und Würdigung vermissen, so dass nicht nachprüfbar ist, ob das Gericht ohne Rechtsirrtum den Tatbestand der Untreue verneint hat. Das Urteil war daher bezüglich des Angeklagten ███ aufzuheben, ohne dass auf die Verfahrensrüge der Verletzung der Aufklärungspflicht noch einzugehen war.
II. Revision des Angeklagten ████
Verfahrensrechtlich rügt die Revision Verletzung des § 338 Nr. 7 StPO. Das Urteil enthalte einen unüberbrückbaren Widerspruch, da es eine strafbare Handlung des Angeklagten ███ verneine, zugleich aber ausspreche, dass ████ unter dem Einfluss seines Vorgesetzten ███ gestrauchelt sei. Ein solcher Widerspruch sei dem Fehlen von Entscheidungsgründen gleichzusetzen.
Diese Rüge greift nicht durch. Dem Fehlen von Entscheidungsgründen kann eine Unverständlichkeit des Urteils gleichstehen, die sich aus einer völlig unzureichenden Sachverhaltsdarstellung oder aus unlösbaren Widersprüchen hinsichtlich der die Tatbestandsmerkmale betreffenden Feststellungen ergibt. Dies liegt hier nicht vor. Es ist ein Widerspruch zwischen den die Tat des ████ und die des ███ betreffenden Gründen behauptet. Ein solcher liegt in den vorhandenen Gründen eines Urteils nicht unter § 338 Nr. 7 StPO, sondern ist bei der Sachbeschwerde entsprechend dem allgemeinen Grundsatz des § 337 StPO zu würdigen (RGSt 43, 298).
Weiter behauptet die Revision eine Verletzung des in § 261 StPO ausgesprochenen Grundsatzes der freien Beweiswürdigung. Sie bringt jedoch keine Tatsachen vor, die ergeben, dass das Gericht gegen diese Vorschrift verstoßen hat. Sie behauptet, das Urteil enthalte Widersprüche und Denkfehler und die Würdigung des Beweisergebnisses sei unzulänglich. Würden diese Behauptungen zutreffen, so kann das sachliche Recht verletzt sein; ein Verfahrensmangel liegt darin nicht.
Die auf Grund der allgemeinen Sachbeschwerde notwendige Nachprüfung des Urteils lässt keinen Rechtsirrtum erkennen.
Der Angriff der Revision gegen die tatsächliche Feststellung, dass der Angeklagte ████ der Firma █████ 50 DM zu Weihnachten 1949 geschenkt erhielt, ist in der Revision unzulässig.
Die Einwendungen gegen die Gründe im Urteil, die das Gericht für seine Überzeugung von der Unglaubwürdigkeit des ████ anführt, greifen nicht durch. Das Gericht hat in eingehenden Erwägungen das Beweisergebnis geprüft und die Gesichtspunkte hervorgehoben, aus denen es seine Überzeugung gewonnen hat. Diese Erwägungen lassen keinen Widerspruch gegen Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze erkennen.
Ein unüberbrückbarer Widerspruch ist auch nicht vorhanden zwischen der Feststellung, dass eine strafbare Beteiligung des ███ nicht nachgewiesen sei, und der Bemerkung, der Angeklagte ████ sei unter dem Einfluss seines Vorgesetzten ███ gestrauchelt. Das Urteil führt abschließend zur Beweiswürdigung des Verhaltens des ███ aus:
„Da weder seine Einlassung noch eine der angeführten Möglichkeiten auszuschließen ist, kann eine strafrechtliche Verantwortlichkeit nicht festgestellt werden. Inwieweit er vielleicht durch seine unklare Haltung und als für den Geist der Behörde verantwortlicher Vorgesetzter moralisch mitschuldig geworden ist, steht auf einem anderen Blatt, das zu beurteilen das Gericht nicht berufen ist.“
Die zu Gunsten des Angeklagten ███ herangezogene Erwägung, dass dieser „unter dem Einfluss seines Vorgesetzten die Verfehlung ausgeführt hat“ und „unter dem Einfluss seines Vorgesetzten gestrauchelt ist“, ist mit der Feststellung einer nur moralischen, jedoch nicht strafrechtlichen Mitverantwortlichkeit des ███ durchaus vereinbar.
Einen denkgesetzlichen Widerspruch sieht die Revision auch zwischen der Feststellung, dass der Hauptvorteil der Straftat des ████ dem ███ zugute kam, und der Schlussfolgerung, dass gegen eine Teilnahme des ███ dessen gespanntes Verhältnis zu ████ spreche. Das Gericht hat ein Einverständnis des ███ nicht als nachgewiesen erachtet, obwohl ███ den Hauptvorteil hatte. Es hat hierbei auch ausgeführt, dass das gespannte Verhältnis ███ zu besonderer Vorsicht mahnen und ihn von einer gefährlichen Abhängigkeit von seinen Untergebenen abhalten musste. Es hat auch die Gründe dargelegt, die ihn trotz der Spannung zu einer einen erheblichen Vorteil bietenden Handlung veranlassen konnten. Diese Folgerung ist denkgesetzlich möglich und widerspricht auch nicht der allgemeinen Lebenserfahrung. Soweit die Revision die tatsächliche Feststellung über das Vorliegen eines gespannten Verhältnisses zwischen ███ und ████ angreift, ist dies unzulässig.
Das weitere Vorbringen der Revision in dieser Richtung greift unzulässigerweise allein die tatsächliche, insoweit fehlerfreie Beweiswürdigung an und ist daher unbeachtlich.
Unbegründet ist der Vorwurf, der innere Tatbestand des Betrugs sei unzureichend festgestellt. Das Urteil enthält zwar keine weiteren Ausführungen hierzu. Den Feststellungen sind jedoch die Voraussetzungen des inneren Tatbestandes einwandfrei zu entnehmen. Danach war sich der Angeklagte bewusst, dass in der Schlussabrechnung für die städtischen Arbeiten die Privatarbeiten verrechnet waren, dass demnach diese Rechnung unrichtig war. Er wusste, dass er durch Bescheinigung der Ordnungsmäßigkeit der Rechnung und ihre Vorlage bei dem die Auszahlung anweisenden Stadtdirektor einen Irrtum erregte und dadurch eine Vermögensverfügung zum Nachteil der Stadt und zu seinem eigenen Vorteil sowie dem des ███ herbeiführte. Es ergibt sich auch, dass der Angeklagte sich der Widerrechtlichkeit der Vermögensschädigung und der Bereicherung bewusst war und diese wollte. Damit ist aber der innere Tatbestand einwandfrei festgestellt. Die Ausführungen im Urteil, dass der Angeklagte bei der Unterredung über die Verrechnung der Mehrarbeiten ███ missverstanden haben könne und ████ mit Dr. Ba[REDACTED] über die Möglichkeit eines Ausgleichs der Kosten der Privatarbeiten gesprochen habe, stehen dem nicht entgegen, da nach dem Urteil der Angeklagte ████ ohne Einverständnis des ███ handelte und zudem auch eine Bereicherung für sich selbst erstrebte.
Dasselbe gilt auch für den inneren Tatbestand der Untreue. Auch hier ergibt sich aus dem Urteil, dass der Angeklagte ████ sich seiner Treuepflicht gegenüber der Stadt, die sich aus seiner Stellung und seiner Beauftragung ergab, und der Verletzung dieser Pflicht bewusst war und sich klar darüber war, dass er einen Vermögensnachteil der Stadt herbeiführte und damit einverstanden war; er war auch nicht des Glaubens, seine Handlung liege im Rahmen seiner Befugnisse und werde von der Stadtverwaltung gebilligt.
Die Annahme einer Tateinheit zwischen Betrug und Untreue ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Die Strafzumessungsgründe lassen keinen Rechtsirrtum erkennen.
Die Revision des Angeklagten ████ musste daher verworfen werden.
| Dr. Dottereich | Henneka | Dr. Sauer | |||
| Dr. Hoericke | Werner |