Revision: Strafausspruch bei Totschlag wegen milderen Strafrahmens aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 6/75
- Datum
- 02.04.1975
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ändert sich nach Begehung der Tat und vor der rechtskräftigen Entscheidung der Strafrahmen zugunsten des Täters (lex mitior), ist der Strafausspruch aufzuheben, wenn nach dem neuen Recht möglicherweise eine mildere Strafe verhängt worden wäre.
Bei teilweiser Aufhebung der Verurteilung ist die Sache zur neuen Entscheidung über das Strafmaß und hiermit zusammenhängende Maßnahmen an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Erfolgt die Nachprüfung auf die Sachrüge ohne Feststellung eines Rechtsfehlers, bleiben die entsprechenden Feststellungen und die Rechtsfolgen insoweit bestehen.
Fragen der verminderten Zurechnungsfähigkeit und der Einziehung sind von der Nachinstanz neu zu prüfen, wenn das Urteil im Strafauspruch aufgehoben wird.
Vorinstanzen
Schwurgericht bei dem Landgericht Bonn, 21. Juni 1974
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 6/75 BESCHLUSS
in der Strafsache gegen den Studenten Jürgen ███ aus ██████, dort geboren am ████ 1950, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Totschlags
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. April 1975 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht in Bonn vom 21. Juni 1974 im Strafaussprach mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Hierbei hat es den bis Ende 1974 geltenden Strafrahmen von einem Jahr und drei Monaten bis zu fünfzehn Jahren zugrunde gelegt (§§ 212 Abs. 1, 51 Abs. 2, 44 Abs. 3 StGB a.F.). Seit 1. Januar 1975 beträgt in solchen Fällen die Höchststrafe jedoch nur noch elf Jahre und drei Monate (§ 49 Abs. 1 Nr. 2 StGB). Da somit das Schwurgericht nach neuem Recht möglicherweise eine mildere Strafe verhängt hätte, muss der Strafausspruch aufgehoben werden.
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge keinen Rechtsfehler ergeben.
Es wird darauf hingewiesen, dass auch über die Frage der verminderten Zurechnungsfähigkeit und der Einziehung nochmals befunden werden muss.
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