Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung wegen fehlerhafter Strafzumessung bei alkoholbedingter vermindeter Schuldfähigkeit

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 674/86
Datum
12.12.1986
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen versuchten Mordes zu neun Jahren Freiheitsstrafe verurteilt; die Revision rügt materielle Fehler. Der BGH gibt der Sachrüge statt und hebt das Urteil auf. Er bemängelt, dass das Landgericht nicht geklärt hat, ob die alkoholbedingte Bewusstseinsstörung ursächlich für die besonders brutale Tatausführung war. Fehlt diese Prüfung, darf die Handlungsintensität nicht uneingeschränkt strafverschärfend berücksichtigt werden; die Sache wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei verminderter Schuldfähigkeit infolge Alkoholintoxikation ist bei der Strafzumessung zu prüfen, inwieweit die Umstände, die die Hemmung herabsetzten, ursächlich für Art und Intensität der Tatausführung waren.

2

Tatmodalitäten, die auf der durch eine Bewusstseinsstörung herbeigeführten Hemmungsverminderung beruhen, dürfen dem Täter nicht in straferschwerendem Umfang zugerechnet werden.

3

Die Strafkammer kann die Handlungsintensität zwar berücksichtigen, muss jedoch widerspruchsfrei darlegen, in welchem Umfang diese unabhängig von einer verminderten Steuerungsfähigkeit anzulasten ist.

4

Unterbleibt die erforderliche kausalitätsbezogene Würdigung, ist die Entscheidung aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Darmstadt, 15. August 1986

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 674/86

in der Strafsache gegen ████████, geboren am ██, Herbert [REDACTED], geboren 1942 in ███████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchten Mordes

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Dezember 1986 gemäß § 349 Abs. 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 15. August 1986 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat auf der Grundlage eines rechtskräftigen Schuldspruchs gegen den Angeklagten wegen versuchten Mordes eine Freiheitsstrafe von neun Jahren verhängt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg, so dass auf die Verfahrensrügen nicht eingegangen zu werden braucht.

Die Strafkammer hält dem Angeklagten zugute, dass „die bei ihm zur Tatzeit bestehende Alkoholintoxikation in Verbindung mit seiner Persönlichkeitsstruktur und der bei ihm bestehenden gewissen Erregung zu einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung geführt hat, die seine Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB erheblich beeinträchtigt hat“ (UA S. 28). Bei der Strafzumessung wertet sie das besonders brutale und hartnäckige Vorgehen des Angeklagten zu seinen Lasten (UA S. 30).

Gegen diese Bewertung der Handlungsintensität bestehen insofern rechtliche Bedenken, als das Landgericht unerörtert gelassen hat, ob und in welchem Umfang die Umstände, die zur erheblichen Herabsetzung des Hemmungsvermögens des Angeklagten geführt haben, (mit-)ursächlich für die Art der Tatausführung waren. Denn in diesem Fall darf sie ihm in dem Umfang, in dem diese Umstände ursächlich waren, nicht uneingeschränkt zum Vorwurf gemacht und straferschwerend angelastet werden. Eine andere Bewertung wäre widersprüchlich (BGHSt 16, 360, 364; BGH NStZ 1986, 114 f.). Das besagt nicht, dass aus diesem Grund jegliche Mitberücksichtigung jener Tatmodalitäten unzulässig wäre. Die Schuldfähigkeit des Angeklagten war lediglich vermindert, aber nicht völlig ausgeschlossen, so dass für eine Verwertung der Handlungsintensität noch Raum bleibt (BGH, Urteil vom 5. Dezember 1986 – 2 StR 301/86). Jedoch lässt sich dem Urteil nicht entnehmen, dass das Schwurgericht die Problematik erkannt und ihr Rechnung getragen hat. Der Senat vermag daher nicht mit Sicherheit zu verneinen, dass der Tatrichter den bezeichneten Tatbesonderheiten ein zu großes Gewicht beigemessen hat.

HerdegenMaierNiemöller
MeyerGollwitzer
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