Aufhebung wegen fehlerhafter Strafzumessung bei alkoholbedingter vermindeter Schuldfähigkeit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 674/86
- Datum
- 12.12.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei verminderter Schuldfähigkeit infolge Alkoholintoxikation ist bei der Strafzumessung zu prüfen, inwieweit die Umstände, die die Hemmung herabsetzten, ursächlich für Art und Intensität der Tatausführung waren.
Tatmodalitäten, die auf der durch eine Bewusstseinsstörung herbeigeführten Hemmungsverminderung beruhen, dürfen dem Täter nicht in straferschwerendem Umfang zugerechnet werden.
Die Strafkammer kann die Handlungsintensität zwar berücksichtigen, muss jedoch widerspruchsfrei darlegen, in welchem Umfang diese unabhängig von einer verminderten Steuerungsfähigkeit anzulasten ist.
Unterbleibt die erforderliche kausalitätsbezogene Würdigung, ist die Entscheidung aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 15. August 1986
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 674/86
in der Strafsache gegen ████████, geboren am ██, Herbert [REDACTED], geboren 1942 in ███████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchten Mordes
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Dezember 1986 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 15. August 1986 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat auf der Grundlage eines rechtskräftigen Schuldspruchs gegen den Angeklagten wegen versuchten Mordes eine Freiheitsstrafe von neun Jahren verhängt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg, so dass auf die Verfahrensrügen nicht eingegangen zu werden braucht.
Die Strafkammer hält dem Angeklagten zugute, dass „die bei ihm zur Tatzeit bestehende Alkoholintoxikation in Verbindung mit seiner Persönlichkeitsstruktur und der bei ihm bestehenden gewissen Erregung zu einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung geführt hat, die seine Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB erheblich beeinträchtigt hat“ (UA S. 28). Bei der Strafzumessung wertet sie das besonders brutale und hartnäckige Vorgehen des Angeklagten zu seinen Lasten (UA S. 30).
Gegen diese Bewertung der Handlungsintensität bestehen insofern rechtliche Bedenken, als das Landgericht unerörtert gelassen hat, ob und in welchem Umfang die Umstände, die zur erheblichen Herabsetzung des Hemmungsvermögens des Angeklagten geführt haben, (mit-)ursächlich für die Art der Tatausführung waren. Denn in diesem Fall darf sie ihm in dem Umfang, in dem diese Umstände ursächlich waren, nicht uneingeschränkt zum Vorwurf gemacht und straferschwerend angelastet werden. Eine andere Bewertung wäre widersprüchlich (BGHSt 16, 360, 364; BGH NStZ 1986, 114 f.). Das besagt nicht, dass aus diesem Grund jegliche Mitberücksichtigung jener Tatmodalitäten unzulässig wäre. Die Schuldfähigkeit des Angeklagten war lediglich vermindert, aber nicht völlig ausgeschlossen, so dass für eine Verwertung der Handlungsintensität noch Raum bleibt (BGH, Urteil vom 5. Dezember 1986 – 2 StR 301/86). Jedoch lässt sich dem Urteil nicht entnehmen, dass das Schwurgericht die Problematik erkannt und ihr Rechnung getragen hat. Der Senat vermag daher nicht mit Sicherheit zu verneinen, dass der Tatrichter den bezeichneten Tatbesonderheiten ein zu großes Gewicht beigemessen hat.
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