Treffer
BGH Beschluss

BGH: Einzelfall begründet nicht § 180a Abs. 4 StGB (Förderung der Prostitution)

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 674/83
Datum
09.11.1983
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt Verurteilungen wegen Förderung der Prostitution und Förderung sexueller Handlungen eines Minderjährigen. Der BGH reduziert den Schuldspruch insoweit, dass für einen Vorfall nur § 180 Abs. 1 und 2 StGB, nicht aber § 180a Abs. 4 StGB vorliegt, weil es sich um einen einmaligen Einzelfall handelte. Die für diesen Vorfall festgesetzte Einzel- und die Gesamtstrafe werden aufgehoben; die Sache wird zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen. Die übrige Revision wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Tatbestandsverwirklichung des § 180a Abs. 4 StGB setzt voraus, dass der Täter das Opfer dahin beeinflusst, künftig wiederholt (erwerbsbezogen) sexuelle Handlungen vorzunehmen oder an sich vornehmen zu lassen; ein singulär veranlasster Einzelfall genügt nicht.

2

Bei der Abgrenzung zwischen Förderung sexueller Handlungen (§ 180 StGB) und Förderung der Prostitution (§ 180a Abs. 4 StGB) ist auf die Wiederholungsbezogenheit, die Dauer und den auf Erwerb gerichteten Charakter der Handlungen abzustellen.

3

Der Bundesgerichtshof kann den Schuldspruch der Vorinstanz einschränken und insoweit die für diesen Teil festgesetzten Einzelstrafen und die daraus resultierende Gesamtstrafe aufheben sowie die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

4

Eine Revision ist unbegründet, soweit die vom Revisionsgericht nicht geänderten Feststellungen und rechtlichen Bewertungen der Vorinstanz den gesetzlichen Anforderungen entsprechen.

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 3. Mai 1983

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 674/83 BESCHLUSS

in der Strafsache gegen Peter Albert ██ aus ███ ████████████, geboren am 2. ██ 1946 in [REDACTED], zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Förderung der Prostitution u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 9. November 1983 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 3. Mai 1983 1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Förderung sexueller Handlungen einer Minderjährigen in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Förderung der Prostitution schuldig ist, 2. in den Aussprachen über die a) für den Vorfall in ███████ verhängte Einzelstrafe, b) Gesamtstrafe mit den jeweiligen Feststellungen hierzu aufgehoben.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,

III. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Förderung der Prostitution in zwei Fällen, jeweils begangen in Tateinheit mit Förderung sexueller Handlungen eines Minderjährigen, unter Einbeziehung einer Vorstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Mit seiner Revision beanstandet er das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist teilweise begründet.

Entgegen der Ansicht der Strafkammer hat der Angeklagte bei dem Vorfall in ███████ lediglich die Tatbestände des § 180 Abs. 1 und 2 StGB, nicht auch den des § 180a Abs. 4 StGB erfüllt. Denn er hat seine Tochter nicht erneut der „Prostitutionsausübung“ zugeführt. Dieses Merkmal wäre nur dann gegeben, wenn er bei der betreffenden Gelegenheit dahin auf sie eingewirkt hätte, dass sie künftig wiederholt (zu Erwerbszwecken) sexuelle Handlungen vornehme oder an sich vornehmen lasse, also auf eine gewisse Dauer. Nach den Urteilsfeststellungen handelte es sich aber um einen „Einzelfall“, der sich aus einer besonderen Situation ergab. Die Verurteilung wegen Förderung der Prostitution kann deshalb in diesem Fall nicht bestehen bleiben. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend eingeschränkt. Dies bedingt die Aufhebung der für das Geschehen in ███████ festgesetzten Einzelstrafe sowie der Gesamtstrafe.

Im Übrigen ist die Revision jedoch im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

MiüllerMeyerGollwitzer
MaierNiemöller
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