Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: Keine Revisionsrechtfertigung nach §349 Abs.2 StPO

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 674/82
Datum
23.11.1982
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt wurde vom BGH einstimmig als unbegründet verworfen. Nach Anhörung und auf Antrag des Generalbundesanwalts ergab die Nachprüfung gemäß Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

Ergibt die vom Revisionsgericht vorgenommene Prüfung keinen verfahrens‑ oder materiellrechtlichen Fehler, ist die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

3

Trifft die Revision nicht zu, so hat der unterlegene Revisionsführer die Kosten des Rechtsmittels zu tragen, sofern keine abweichende Kostenentscheidung zu treffen ist.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 31. März 1982

Rubrum

Abschrift

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

2 StR 674/82

in der Strafsache:

gegen

den Ktz.-Schlosser bzw. Pfleger ██ ███ geboren am ████ 1957 (Israel), ██

wegen fortgesetzten Diebstahls u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. November 1982 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 31. März 1982 – 96 Js █████ wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

[Unterschriften]

MayerTheune
Bator