Revision verworfen: Keine Revisionsrechtfertigung nach §349 Abs.2 StPO
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 674/82
- Datum
- 23.11.1982
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).
Ergibt die vom Revisionsgericht vorgenommene Prüfung keinen verfahrens‑ oder materiellrechtlichen Fehler, ist die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Trifft die Revision nicht zu, so hat der unterlegene Revisionsführer die Kosten des Rechtsmittels zu tragen, sofern keine abweichende Kostenentscheidung zu treffen ist.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 31. März 1982
Rubrum
Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 674/82
in der Strafsache:
gegen
den Ktz.-Schlosser bzw. Pfleger ██ ███ geboren am ████ 1957 (Israel), ██
wegen fortgesetzten Diebstahls u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. November 1982 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 31. März 1982 – 96 Js █████ wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
[Unterschriften]
| Mayer | Theune | ||
| Bator |