Sicherungsverwahrung: Prüfungsmaßstab der Mindestfreiheitsstrafe nach § 42e Abs. 2 StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 674/71
- Datum
- 02.02.1972
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 42e Abs. 2 StGB müssen drei vorsätzliche Einzeltaten vorliegen, die jeweils mit mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe geahndet sind, und der Verurteilte muss wegen einer oder mehrerer dieser Taten zu insgesamt mindestens drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt werden.
Bei der Prüfung, ob die Mindestfreiheitsstrafe von drei Jahren für § 42e Abs. 2 StGB erreicht ist, sind ausschließlich die Einzeltaten heranzuziehen, die mit mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe bestraft wurden; Strafen unter einem Jahr bleiben unberücksichtigt.
Die Beschränkung der Revision der Staatsanwaltschaft auf die Frage der Anordnung der Sicherungsverwahrung ist zulässig, wenn ausgeschlossen werden kann, dass die Strafkammer infolge der Nichtanordnung eine höhere Freiheitsstrafe festgesetzt hat.
Die Sachrüge des Angeklagten bedarf nach Prüfung eines Rechtsfehlers zu seinem Nachteil; ist ein solcher nicht feststellbar, ist die Revision des Angeklagten zu verwerfen.
Vorinstanzen
Landgericht Mainz, 12. Juli 1971
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 674/71
in der Strafsache gegen ██ den Baggerführer Walter ████████, geboren 1932, zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft, wegen Erregung geschlechtlichen Ärgernisses u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. Februar 1972, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Willms als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Müller, Bundesrichter Baumgarten, Bundesrichter Dr. Meyer, Bundesrichter Dr. Schauenburg als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ███ in der Verhandlung, █████████████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Mainz vom 12. Juli 1971 werden verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft fallen der Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Erregung geschlechtlichen Ärgernisses in Tateinheit mit Beleidigung in zwei Fällen, wegen versuchter Nötigung in Tateinheit mit Beleidigung und wegen versuchter Unzucht mit einem Kind in Tateinheit mit Erregung geschlechtlichen Ärgernisses und Beleidigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich mit der Sachrüge ausschließlich dagegen, dass die Anordnung der Sicherungsverwahrung abgelehnt worden ist. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision allgemein die Verletzung sachlichen Rechts.
1. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat keinen Erfolg.
Die Beschränkung der Revision auf die Frage der Sicherungsverwahrung ist hier zulässig, weil ausgeschlossen ist, dass die Strafkammer etwa im Hinblick auf die Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung unzulässig (vgl. BGHSt 20, 264; 24, 132) eine höhere Freiheitsstrafe verhängt hat; denn die ausgesprochene Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren entspricht dem Mindestmaß für die Zulässigkeit der Maßnahme nach dem hier allein in Frage kommenden § 42e Abs. 2 StGB. Hätte die Strafkammer an sich eine mildere Freiheitsstrafe für angemessen erachtet, hätte sich also die Frage der Sicherungsverwahrung gar nicht stellen können (vgl. auch BGHSt 7, 101 zur Frage der Revisionsbeschränkung).
Die formellen Voraussetzungen des § 42e Abs. 2 StGB liegen nicht vor. Voraussetzung für die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach dieser Bestimmung ist, dass der Angeklagte drei vorsätzliche Straftaten begangen hat, durch die er jeweils mindestens ein Jahr Freiheitsstrafe verwirkt hat, und dass er wegen einer oder mehrerer dieser Taten zu mindestens drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt wird. Allerdings hat hier der Angeklagte in zwei Fällen je ein Jahr und in einem dritten Fall ein Jahr und sechs Monate Freiheitsstrafe verwirkt. Zur Gesamtstrafbildung war aber noch eine weitere Tat heranzuziehen, deretwegen nur eine Freiheitsstrafe von zehn Monaten verhängt worden war. Unberücksichtigt muss diese Strafe bei der Prüfung bleiben, ob auf eine Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren als Voraussetzung für die Anordnung der Sicherungsverwahrung erkannt worden ist; denn wie sich aus Wortlaut und Sinn des § 42e Abs. 2 StGB zweifelsfrei ergibt, sind dafür ausschließlich die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr geahndeten Einzeltaten heranzuziehen. Da unter zusammenfassender Würdigung aller vier Einzeltaten (§ 75 Abs. 1 Satz 2 StGB) nur auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren erkannt worden ist, kann mit Sicherheit darauf geschlossen werden, dass bei Nichtberücksichtigung der mit zehn Monaten Freiheitsstrafe geahndeten Tat die nach § 42e Abs. 2 StGB vorausgesetzte Mindestfreiheitsstrafe von drei Jahren durch die Zusammenfassung der anderen Einzelstrafen nicht erreicht worden wäre. Die Sicherungsverwahrung kann deshalb nicht angeordnet werden.
Wie zu verfahren wäre, wenn aus den vier Einzelstrafen eine drei Jahre übersteigende Gesamtfreiheitsstrafe gebildet worden wäre, braucht hier nicht entschieden zu werden.
2. Die Revision des Angeklagten bleibt ebenfalls erfolglos, weil die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben hat.
Willms Müller Baumgarten Meyer Schauenburg