Aufhebung wegen unzulässiger Entfernung der Angeklagten (§247 StPO) und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 674/68
- Datum
- 31.01.1969
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die vorübergehende Entfernung der Angeklagten aus dem Sitzungssaal nach § 247 Abs. 1 StPO setzt die dargelegten gesetzlichen Voraussetzungen sowie einen ausdrücklichen Gerichtsbeschluss und eine nachvollziehbare Begründung voraus.
Fehlt der Gerichtsbeschluss oder die Begründung bzw. sind die Voraussetzungen des § 247 Abs. 1 StPO nicht dargetan, begründet die Entfernung einen unbedingten Revisionsgrund nach § 338 Nr. 5 StPO.
Wird der Angeklagte nach seiner Wiedereinlassung nicht über das in seiner Abwesenheit Geschehene unterrichtet (§ 247 Abs. 1 Satz 3 StPO), kann dies die Annahme begründeter Verfahrensmängel stützen.
Bei Verfahrensfehlern im Zusammenhang mit dem Ausschluss der Öffentlichkeit oder der Entfernung von Angeklagten ist, soweit sie erhebliche Verteidigungsrechte betreffen, die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung zur neuen Verhandlung geboten.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt/Main, 10. Juli 1968
Rubrum
Bundesgerichtshof im Namen des Volkes
2 StR 674/68 Urteil in der Strafsache gegen
1. den ██████████████████ Kurt B. us █ ███████ zur ████, geboren am 1941 in K[REDACTED], in dieser █████ ██ ██████████████████ ████ ██ ███ seemed Boor, den ████████ █████ █, 2. [REDACTED], wegen gemeinschaftlichen Diebstahls
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 31. Januar 1969, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Willms, Dr., als Vorsitzender, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning, Bundesrichter Müller, Dr., Bundesrichter Baumgarten, als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof █████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███████ bei der Verkündung, als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ███████████████ als Verteidiger des Angeklagten ██ ██ in der Verhandlung,
Justizangestellter █████████
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 10. Juli 1968 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es sie betrifft.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat die Angeklagten ████ und ███ wegen gemeinschaftlichen Diebstahls, unter den strafschärfenden Voraussetzungen des Rückfalls, zu Gefängnisstrafen verurteilt; die frühere Mitangeklagte ████████ wurde freigesprochen. ███ und █████ haben Revision eingelegt; sie rügen übereinstimmend die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.
Ihre Rechtsmittel haben mit einer Verfahrensrüge Erfolg.
Die Sitzungsniederschrift ergibt folgendes:
Die Strafkammer hatte während eines Teils der Vernehmung von Frau ██████████████ die Öffentlichkeit durch Gerichtsbeschluss wegen Gefährdung der öffentlichen Ordnung ausgeschlossen. Im Verlauf dieser Vernehmung wurden die beiden Beschwerdeführer aus dem Gerichtssaal entfernt. Während der Erstattung eines Sachverständigengutachtens über den Geisteszustand von Frau [REDACTED] schloss die Kammer später erneut die Öffentlichkeit wegen Gefährdung der öffentlichen Ordnung aus und ordnete zugleich an, dass die Angeklagten K. und K. wiederum den Sitzungssaal verlassen sollten.
Ob danach die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt seien, wie in den Revisionen gerügt wird, kann unerörtert bleiben. Jedenfalls bildet der gleichfalls gerügte zweimalige Ausschluss der Beschwerdeführer aus der Verhandlung einen unbedingten Revisionsgrund nach § 338 Nr. 5 StPO in Verbindung mit §§ 230, 247 StPO.
Die Voraussetzungen des § 247 Abs. 1 Satz 1 StPO für die zeitweilige Entfernung der Angeklagten sind in keinem Falle dargetan. Zudem war im ersten Fall kein Gerichtsbeschluss ergangen und in beiden Fällen keine Begründung für eine solche Maßnahme gegeben worden (vgl. dazu BGHSt 15, 194, 196; 22, 18). Dass der Vorsitzende die Angeklagten auch nicht, nachdem sie wieder vorgelassen worden waren, gemäß § 247 Abs. 1 Satz 3 StPO über das in ihrer Abwesenheit Geschehene unterrichtete, lässt vermuten, § 247 StPO sei überhaupt nicht erwogen worden.
Die gerügten Mängel führen zur Aufhebung des Urteils, soweit es die Beschwerdeführer betrifft.
Für die neue Verhandlung sei noch auf die Grundsätze der Entscheidungen BGHSt 3, 344 und 9, 280, 285 über einen Ausschluss der Öffentlichkeit hingewiesen.
| Henning | Meyer | Müller | |||
| Willms | Baumgarten |