Treffer
BGH Beschluss

Wiedereinsetzung gewährt, Revision als unzulässig verworfen (2 StR 673/84)

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 673/84
Datum
14.12.1984
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte begehrt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumens der Revisionsbegründungsfrist im Verfahren wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln. Das Gericht gewährt Wiedereinsetzung, da das Fristversäumnis allein dem Rechtsanwalt zuzuschreiben ist. Die Revision wird dennoch als unzulässig verworfen, weil das angefochtene Urteil die Angeklagte nicht beschwert und die Neufassung lediglich den bereits rechtskräftigen Inhalt bestätigt. Die Kosten trägt die Angeklagte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 44 Satz 1 StPO ist zu gewähren, wenn die Versäumung einer Rechtsmittelfrist ausschließlich dem Verschulden des Rechtsanwalts zuzuschreiben ist.

2

Eine Revision ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer durch das angefochtene Urteil nicht beschwert wird.

3

Eine innerhalb eines Urteils vorgenommene Neufassung begründet nur dann eine selbständige, den Angeklagten belastende Entscheidung, wenn sie inhaltlich von einer bereits rechtskräftigen, von der Wiederaufnahme unberührten Vorentscheidung abweicht; bloße Klarstellungen begründen keine neue Beschwer.

4

Die Kostenentscheidung über das Rechtsmittel richtet sich nach § 473 StPO; das Gericht kann die Kosten demjenigen auferlegen, dessen Rechtsmittel verworfen wird.

Vorinstanzen

Landgericht Limburg, 28. Juni 1984

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 673/84 in der Strafsache gegen die Kauffrau Barbara S. aus ███, geboren am █ 1947 in ██, Krs. ████, wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Dezember 1984 gemäß § 46 Abs. 1 und § 349 Abs. 1 StPO

Tenor

1. Der Angeklagten wird auf ihren Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Limburg vom 28. Juni 1984 gewährt. Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt die Angeklagte.

2. Die Revision der Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unzulässig verworfen. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht Frankfurt am Main hatte die Angeklagte am 31. Januar 1983 wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt; diese Gesamtfreiheitsstrafe war aus Einzelstrafen von zwei Jahren und sechs Monaten (Fall I 1) und fünf Jahren (Fall I 2) gebildet worden.

Die Angeklagte betrieb gegen ihre Verurteilung im Fall I 2 mit Erfolg die Wiederaufnahme des Verfahrens. Sie ist mit Urteil des Landgerichts Limburg vom 28. Juni 1984 unter entsprechender Aufhebung des früheren Urteils im Fall I 2 freigesprochen worden; des Weiteren hat das Gericht die Entscheidung dahin neu gefasst, dass die Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Kokain zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt wird.

Dagegen richtet sich ihre Revision.

Das Rechtsmittel ist verspätet begründet worden. Der Angeklagten muss jedoch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt werden, da die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist nicht auf ihrem Verschulden, sondern allein auf demjenigen ihres Rechtsanwaltes beruht (§ 44 Satz 1 StPO).

Die Revision erweist sich aber gleichwohl als unzulässig. Die Angeklagte wird durch das angefochtene Urteil nicht beschwert. Die darin enthaltene Neufassung der Entscheidung, wonach die Angeklagte wegen Handeltreibens mit Kokain zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt „wird“, hat nicht den Charakter einer selbständigen Sachentscheidung, sondern stellt lediglich klar, was nach dem insoweit rechtskräftigen und von der Wiederaufnahme nicht berührten Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main ohnehin gilt.

Die Kostenentscheidungen beruhen auf § 473 Abs. 1 und 6 StPO.

MoßlMeyerNiemöller
MüllerTheune
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