Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen — Versagung der Strafaussetzung bei Serien-Diebstählen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 673/82
Datum
02.02.1983
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen elffachen Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. In der auf den Strafausspruch beschränkten Revision rügt er insbesondere die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56 Abs. 2 StGB. Der BGH verwirft die Revision: Die tatrichterlich festgestellten Umstände (kurze Serien von Diebstählen, Mittäterschaft, erheblicher Sachschaden, hohe Beute, Vorstrafen) rechtfertigen die Versagung. Eine knapp gehaltene Begründung genügt, wenn die Entscheidung aus der Gesamtwürdigung nachvollziehbar ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56 Abs. 2 StGB ist gerechtfertigt, wenn besondere Umstände in der Tat oder in der Persönlichkeit des Verurteilten vorliegen.

2

Für die Annahme besonderer Umstände können unter anderem eine Serie von Taten in kurzer Zeit, das Handeln mit Mittätern, erheblicher Sach‑ oder Vermögensschaden, erhebliche Beutemengen und frühere Verurteilungen sprechen.

3

Die tatrichterliche Würdigung solcher Umstände bleibt revisionsrechtlich nur auf Rechtsfehler überprüfbar; eine abweichende Würdigung in der Revision reicht nicht aus, wenn die Feststellungen tragfähig sind.

4

Eine knapp gehaltene Begründung der Versagung der Bewährung genügt der rechtlichen Überprüfung, soweit sich die Entscheidung aus der Gesamtwürdigung des Urteils nachvollziehen lässt.

5

Vorbringen der Revision, das den tatrichterlichen Feststellungen (z. B. behauptete Drogenabhängigkeit oder andere abweichende Tatqualifikationen) widerspricht, begründet ohne tragfähige Anhaltspunkte keine Aufhebung des Urteils.

Vorinstanzen

Landgericht Gießen, 19. Mai 1982

Rubrum

IM NAMEN ███ ██████ URTEIL 2 StR 673/82

in der Strafsache gegen █████████████████ aus ██████████████████ geboren, Harald H, am ████ 1960 in █████, wegen Diebstahls

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. Februar 1983, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mölsl,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller, Theune, Niemöller, Gollwitzer als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Wienroeder in der Verhandlung, Staatsanwalt ███████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 19. Mai 1982 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in elf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner auf den Strafausspruch beschränkten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel bleibt erfolglos.

Anlass zu Erörterungen geben lediglich die Ausführungen der Strafkammer zur Frage der Strafaussetzung zur Bewährung. Die außerordentlich knappe Begründung, mit der im angefochtenen Urteil das Vorliegen besonderer Umstände in der Tat und in der Persönlichkeit des Verurteilten im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB verneint wird, hält jedoch im Ergebnis der rechtlichen Überprüfung stand.

Das Landgericht hat an anderer Stelle seines Urteils festgestellt, dass der Angeklagte

- zehn der Diebstähle in einem Zeitraum von weniger als drei Monaten beging, - in allen Fällen mit einem oder mehreren Mittätern handelte, - bei den Einbrüchen zum Teil erheblichen Sachschaden anrichtete, - in einem Falle fortgesetzt handelnd in einer Nacht in drei Geschäfte einbrach und - in mehreren Fällen große Beute machte, so z. B. in den Fällen 3 und 18 der Urteilsgründe im Werte von zusammen fast 20.000 DM,

ferner, dass er - vorbestraft ist, - eine Serie von zehn Diebstählen bereits ein halbes Jahr nach einer Verurteilung zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten wegen Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung begann und - die letzte Tat knapp zweieinhalb Monate nach einer weiteren Verurteilung wegen Diebstahls verübte.

Der Senat schließt aus, dass die Strafkammer diese Feststellungen zu den Taten und zur Persönlichkeit des Angeklagten bei der Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung übersehen hat. Dann aber konnte das Landgericht zu keiner anderen als der getroffenen Entscheidung kommen.

Soweit die Revision Beschaffungskriminalität und eine Drogenabhängigkeit des Angeklagten annimmt, entfernt sie sich von den Feststellungen des Landgerichts.

TheuneMölslNiemöller
MüllerGollwitzer
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