Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Strafzumessung bei versuchtem Totschlag und Verfahrensrüge

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 673/78
Datum
17.01.1979
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte in der Revision Verfahrens- und Sachmängel, beschränkt auf das Strafmaß, nach Verurteilung wegen versuchten Totschlags zu drei Jahren Haft. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet. Die Verfahrensrüge ist unzulässig mangels konkreter Behauptung (§ 344 Abs. 2 StPO); eine weitere Beweisaufnahme war nicht erforderlich. Die Strafkammer durfte mildernde Umstände nicht doppelt verwerten und die Gesamtwürdigung des Alkoholeinflusses und der Tatumstände rechtmäßig vornehmen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfahrensrüge im Revisionsverfahren ist nach § 344 Abs. 2 StPO unzulässig, wenn der Rüge keine hinreichend konkrete Behauptung zugrunde liegt.

2

Der Tatrichter muss keinen weiteren Sachverständigen vernehmen, wenn die vorhandenen Zeugen- und Sachverständigenangaben die Art und das Ausmaß der Verletzungen feststellen und nicht ersichtlich ist, dass abweichende Erkenntnisse die Strafzumessung verändert hätten.

3

Die Doppelverwertung eines mildernden Umstands bei der Bestimmung der rechtlichen Kategorie ist unzulässig; dieselbe Tatsache kann jedoch innerhalb des festgelegten Strafrahmens als allgemeiner Strafzumessungsgrund berücksichtigt werden.

4

Bei selbstverschuldeter Trunkenheit, deren gewalttätige Wirkung dem Täter bekannt ist, kann der Tatrichter eine zusätzliche Milderung wegen verminderter Schuldfähigkeit zurückhalten.

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 11. Juli 1978

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 StR 673/78 ALA HH

in der Strafsache gegen den ███████████ Edgar ████████ aus ████████, geboren am █████ in ██████, wegen versuchten Totschlags

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Januar 1979, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms, Dr. Müller, Dr. Meyer, Dr. Rafle als beisitzende Richter, Richter am Kammergericht Dr. ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt █████ aus ██ als Verteidiger des Angeklagten, ███, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 11. Juli 1978 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in einem minder schweren Fall (§§ 212, 213, 23, 49 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Seine Revision, mit der er unter wirksamer Beschränkung auf das Strafmaß die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.

I. Verfahrensrüge:

Der Beschwerdeführer beanstandet, die Strafkammer habe nicht hinreichend aufgeklärt, ob seine geschiedene Ehefrau infolge der Stichverletzungen hilfebedürftig gewesen sei. Diese Rüge ist unzulässig, da sie keine bestimmte Behauptung enthält (§ 344 Abs. 2 StPO). Die Rüge wäre aber auch sachlich unbegründet. Das Landgericht hat die geschiedene Ehefrau des Angeklagten und den behandelnden Arzt Dr. med. ███ als Zeugen vernommen. Auf den sachverständigen Aussagen dieses Arztes beruhen die Feststellungen über Art und Ausmaß der Verletzungen (UA S. 16, 17). Es ist nicht ersichtlich, dass sich durch Vernehmung eines weiteren Arztes, des Stationsarztes Dr. med. [REDACTED], abweichende Erkenntnisse für die Strafzumessung hätten ergeben können. Dessen Vernehmung musste sich dem Tatrichter daher nicht aufdrängen.

II. Sachrüge:

Das Landgericht hat auf der Grundlage seiner unangefochtenen Schuldfeststellungen den sich aus der Trunkenheit des Angeklagten und aus dessen Affektstau ergebenden Milderungsgrund nach § 50 StGB zutreffend nur einmal, nämlich zur Begründung eines minder schweren Falles gemäß § 213 StGB, herangezogen und daraus nicht zugleich eine weitere Strafmilderung nach den §§ 21, 49 Abs. 1 StGB hergeleitet. Das Verbot der Doppelverwertung eines mildernden Umstands bei der Wahl des Strafrahmens hindert den Tatrichter allerdings nicht, innerhalb des festgelegten Rahmens den hohen Grad der verminderten Schuldfähigkeit als allgemeinen Strafzumessungsgrund wiederum zugunsten des Täters zu berücksichtigen (BGHSt 26, 311; BGH MDR 1978, 238). Von dieser Möglichkeit musste die Strafkammer hier aber nicht Gebrauch machen, da der Angeklagte unter Alkoholeinfluss zu Gewalttätigkeiten neigte und seine Aggressionsbereitschaft in einem solchen selbstverschuldeten Zustand der Trunkenheit aus Erfahrung kannte (UA S. 6, 8, 30).

Soweit das Landgericht die erhebliche Intensität des Tatverhaltens und die Rücksichtslosigkeit des Angeklagten nach der Tat strafschärfend gewertet hat, wird das von den Feststellungen getragen. Die Strafzumessungsgründe lassen in dieser Hinsicht weder Widersprüche noch Verstöße gegen Denkgesetze erkennen.

Auch sonst enthalten die Ausführungen des Urteils zum Strafmaß keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler.

SchumacherMüllerRafle
WillmsMeyer
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