Nichtvernehmung erschienener Zeugin (§ 245 StPO) – Urteil aufgehoben, zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 673/52
- Datum
- 16.01.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 245 StPO haben die Prozessbeteiligten ein unbedingtes Recht auf Vernehmung vorgeladener und erschienener Zeugen; das Gericht darf ohne deren Einverständnis von der Vernehmung nicht absehen.
Die Verweisung auf § 244 Abs. 3 StPO, wonach ein Zeuge bei offenkundiger Ungeeignetheit nicht vernommen werden muss, ersetzt nicht die Verpflichtung zur Vernehmung eines ordnungsgemäß geladenen und erschienenen Zeugen.
Ein Verstoß gegen § 245 StPO kann gemäß § 337 StPO zur Aufhebung des Urteils führen, wenn nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass die Vernehmung für das Ergebnis ohne Bedeutung gewesen wäre.
Der Vorsitzende hat bei Vertagung der Hauptverhandlung dafür Sorge zu tragen, erschienene Zeugen zum neuen Termin mündlich zu laden; die Unterlassung kann Verfahrensfehler begründen.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 5. Juni 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Bergmann Hubert ███ aus ██████████, dort geboren ████████████████████ ██ 1894, wegen Meineids
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Januar 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,
Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Ludwig, Bundesrichter Dr. Arndt als beisitzende ████████,
Erster Staatsanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter █
Tenor
Die Revision des Angeklagten wird gegen das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 5. Juni 1952 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Meineids, geschworen als Zeuge in der Personensorgerechtssache seines Enkelkindes Anita G█████, Tochter der geschiedenen Eheleute Helmut G█ und Katharina geb. G██, zu einem Jahr Gefängnis verurteilt. Außerdem hat es ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von zwei Jahren sowie die Eidesfähigkeit aberkannt. Seine Revision, die Verfahrensmängel und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts geltend macht, ist begründet.
Die auf Verletzung des § 245 StPO gestützte Verfahrensrüge greift durch.
a) Auf Antrag der Staatsanwaltschaft ist zur Hauptverhandlung die Ehefrau des Angeklagten, Katharina ███████, als Zeugin geladen worden. Sie hat sich am 1. Verhandlungstag, dem 29. Mai 1952, beim Aufruf der Zeugen auch gemeldet, ist jedoch weder an diesem Tage noch am 5. Juni 1952, auf welchen Tag die Hauptverhandlung vertagt wurde, vernommen worden. Aus welchem Grunde ihre Vernehmung unterblieben ist, gibt die Sitzungsniederschrift nicht an; sie enthält nur den Vermerk, dass der Verteidiger in seinen Schlussvortrag den Hilfsantrag stellte, die Ehefrau Hubert G████ sowie die Katharina G██ (jung) als Zeugen darüber zu vernehmen, dass der Angeklagte bei der Ablieferung der Bilder nicht zugegen war. Diesen Hilfsantrag hat das Landgericht dann in den Urteilsgründen abgelehnt, weil, wie es eingehend darlegt (UA 7), die Ehefrau des Angeklagten ebenso wie ihre Tochter als Beweismittel völlig ungeeignet sei.
b) Nach der Sitzungsniederschrift, der ausschließliche Beweiskraft zukommt (§ 274 StPO), haben hiernach weder der Angeklagte noch jedenfalls die Staatsanwaltschaft, die die Ehefrau des Angeklagten als Zeugin benannt hatte, sich damit einverstanden erklärt, dass das Landgericht von ihrer Vernehmung absah. Infolgedessen hätte sie spätestens im Termin vom 5. Juni 1952 bei der Fortsetzung der Hauptverhandlung vernommen werden müssen; auch an diesem Tage ist sie, wie die vom Senat eingeholten dienstlichen Äußerungen ergeben, an der Gerichtsstelle anwesend gewesen. Im Übrigen wäre es Sache des Vorsitzenden gewesen, die Zeugin am 29. Mai 1952 bei der Vertagung der Verhandlung zum neuen Termin mündlich zu laden. Das Landgericht hat deshalb gegen die zwingende Vorschrift des § 245 StPO verstoßen, wenn es ohne das Einverständnis der Prozessbeteiligten von der Vernehmung der Ehefrau des Angeklagten als Zeugin absah. Nach dieser Vorschrift haben die Prozessbeteiligten ein unbedingtes Recht auf Vernehmung der vorgeladenen und auch erschienenen Zeugen und Sachverständigen.
2) Auf dem Verstoß kann das angefochtene Urteil beruhen (§ 337 StPO). Zwar hat sich das Landgericht in den Urteilsgründen bei der Behandlung des Hilfsbeweisantrags des Verteidigers eingehend mit der Glaubwürdigkeit der Katharina G████ auseinandergesetzt und ihr jede Eignung, in dieser Sache als Beweismittel zu dienen, abgesprochen. Die Erwägungen, die das Landgericht hier im Rahmen des § 244 Abs. 3 StPO anstellt, können jedoch nicht dazu führen, das Beruhen des Urteils auf dem Verstoß gegen § 245 StPO zu verneinen. Denn nach dieser Vorschrift kann das Gericht die Vernehmung eines (ordnungsmäßig geladenen und erschienenen) Zeugen nicht nach § 244 Abs. 3 StPO mit der Begründung ablehnen, dass der Zeuge nach der Sachlage als Beweismittel völlig ungeeignet sei. Der Richter muss vielmehr den Beweiswert des zur Hauptverhandlung herbeigeschafften Beweismittels stets erst beurteilen, nachdem er es benutzt hat. Die auf dem Boden des § 244 Abs. 3 StPO vom Landgericht getroffene Feststellung, die Ehefrau des Angeklagten sei ein völlig ungeeignetes Beweismittel, muss daher für die Frage, ob das Urteil auf dem Verstoß gegen § 245 StPO beruhen kann, außer Betracht bleiben. Es ist deshalb für den Senat (vgl. RGSt 65, 304, 308) die Möglichkeit nicht auszuschließen, dass das Landgericht, wenn es seiner Pflicht, die Zeugin Katharina G████ anzuhören, nachgekommen wäre, ihren Aussagen in dem einen oder anderen Punkt Glauben geschenkt und dann auch im Ergebnis möglicherweise eine dem Angeklagten günstigere Entscheidung getroffen hätte.
Die Tatsachen, über die die Ehefrau des Angeklagten möglicherweise Auskunft geben konnte, waren für die Schuldfrage, wie nicht näher ausgeführt zu werden braucht, von erheblicher Bedeutung. Dies gilt insbesondere von dem Inhalt des Gesprächs, das sie nach den Aussagen des Zeugen ███████, des Schwagers des ████, mit ihm im Jahre 1948 im Bardenberger Krankenhaus ██████ hatte.
2) Hiernach war das angefochtene Urteil schon deshalb aufzuheben, weil das Landgericht die als Zeugin geladene und erschienene Katharina G████ entgegen § 245 StPO nicht vernommen hat. Es kann daher auf sich beruhen, ob nicht auch die weiteren auf Verletzung des § 244 Abs. 3 StPO gestützten Verfahrensrügen – Ablehnung des Hilfsbeweisantrags auf nochmalige Vernehmung der Katharina G██ (jung) sowie auf Vernehmung des Josef █████████ als Zeugen – zur Aufhebung des Urteils führen müssten. Ebensowenig brauchte auf die Sachbeschwerde eingegangen zu werden.
3) Für die neue Hauptverhandlung wird auf folgendes hingewiesen:
Zu Punkt 1) (Liebesverhältnis zwischen der Katharina G██ und Josef B█) hat der Angeklagte beschworen: "Es ist nicht richtig, dass ███ ein Verhältnis zu meiner Tochter unterhält." Der Ausdruck "Verhältnis" ist mehrdeutig. Das Landgericht wird daher zunächst den (objektiven) Sinn der Zeugenaussage und sodann zu ermitteln haben, welchen Sinn der Angeklagte mit dem Ausdruck "Verhältnis" verbunden hat (vgl. RGSt 76, 94, 96). Nähere Feststellungen werden auch darüber zu treffen sein, in welchen Tatsachen das ehewidrige Verhältnis der Beiden für den Angeklagten in die Erscheinung getreten ist. Hier kann von Bedeutung sein, dass der Angeklagte weiter beschworen hat, seines Wissens seien die Beiden allein "noch nicht fortgegangen".
Zu Punkt 2) (Bild des B██████) hat der Angeklagte beschworen: "Ich habe nicht gesehen, dass meine Tochter seit längerer Zeit ein vergrößertes Bild von ██████ besitzt." Das angefochtene Urteil hat hierzu bei der Beweiswürdigung nur festgestellt, dass der Angeklagte nicht aber auch seine Tochter bei der Ablieferung der durch den Vertreter █████ zugegangenen Vergrößerung zugegen gewesen ist. Dieser Umstand vermag jedoch die Feststellung, der Angeklagte habe das Bild längere Zeit bei seiner Tochter gesehen, denkgesetzlich nicht allein, sondern nur zusammen mit weiteren, als Beweisanzeichen verwertbaren Tatsachen zu tragen. Das Landgericht wird daher auch zu diesem Aussagepunkt den Sachverhalt erneut nach der äußeren und inneren Tatseite sorgfältig aufzuklären haben.
| Dr. Moericke | Dr. Sauer | Dr. Arndt | |||
| Werner | Dr. Ludwig |