Treffer
BGH Beschluss

Teilaufhebung des Strafausspruchs wegen Verstoßes gegen Verwertungsverbot des BZRG

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 6/73
Datum
01.03.1973
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob den Strafausspruch gegen einen Angeklagten auf und verwies die Sache zur neuen Strafzumessung zurück, weil das Landgericht eine frühere Verurteilung strafschärfend verwertet hatte. Dies verstößt gegen das Verwertungsverbot nach den Vorschriften des BZRG, da die Vorverurteilung zeitlich vor dem Anwendungsrahmen des Gesetzes lag. Die übrigen Revisionen wurden verworfen; Kostenentscheidungen getroffen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Vorverurteilungen dürfen in der Strafzumessung nicht verwertet werden, wenn das Verwertungsverbot des BZRG einschlägig ist.

2

Die Vorschriften des BZRG (insbesondere §§ 49, 60 Abs. 2 Nr. 3, 61) schließen die Berücksichtigung bestimmter früherer Verurteilungen bei der Strafzumessung aus, wenn die gesetzlichen Fristen/ Voraussetzungen erfüllt sind.

3

Wird eine unzulässige Verwertung früherer Vorstrafen zur Grundlage des Strafausspruchs, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung über das Strafmaß zurückzuverweisen.

4

Eine Revision ist zu verwerfen, soweit sie offensichtlich unbegründet ist.

Vorinstanzen

Landgericht Mainz, 22. Dezember 1971

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 6/73

in der Strafsache gegen

██

1. den Kaufmann Ludwig ██ aus ███████, Kreis ███████, geboren ████ █████ 1920 in ███, 2. den Kaufmann Oskar ██ aus ██, ████████, geboren am ███ ████ in ███, 3. die Hausfrau Gisela Emma Elisabeth ███, geborene ███, aus ███, dort geboren am ████ 1929,

wegen Vergehens gegen das Weingesetz

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 1. März 1973 (gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO)

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten ██████ wird das Urteil des Landgerichts in Mainz vom 22. Dezember 1971, soweit es diesen Angeklagten betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten ██████ sowie die Revisionen der Angeklagten ██ und ██████ werden verworfen.

3. Die Beschwerdeführer ███ und ██████ tragen die Kosten ihrer Rechtsmittel.

Gründe

Die Revisionen der Angeklagten █████████ und ██████ sind offensichtlich unbegründet. Das gleiche gilt für die Revision des Angeklagten ██████, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet. Jedoch muss der Strafausspruch hinsichtlich dieses Angeklagten aufgehoben werden. Er beruht auf einer Verletzung des in § 49 Abs. 1 BZRG ausgesprochenen Verwertungsverbots. Vom Landgericht ist strafschärfend unter anderem berücksichtigt worden, dass der Angeklagte ██████ zur Tatzeit bereits einschlägig vorbestraft war und die betreffende Strafe damals auch schon verbüßt hatte. Die Verwertung dieses Umstandes ist nach § 60 Abs. 2 Nr. 3, §§ 61, 49 BZRG nicht zulässig; denn seit dieser auf elf Monate Gefängnis sowie eine Geldstrafe lautenden Vorverurteilung vom 3. Juli 1961 sind bis zum Inkrafttreten des BZRG (1. Januar 1972) mehr als zehn Jahre verstrichen.

BaumgartenWilmsSchauenburg
MüllerMeyer
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