Treffer
BGH Beschluss

Verwerfung von Anträgen auf Revisionsentscheidung und Wiedereinsetzung nach Fristversäumnis

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 672/96
Datum
17.01.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte beantragt Entscheidung des Revisionsgerichts und Wiedereinsetzung wegen Versäumens der Revisionsbegründungsfrist. Die Revision war form- und fristgerecht eingelegt, aber nicht innerhalb der Monatsfrist nach § 345 StPO begründet; das Landgericht verwarf sie als unzulässig. Der Antrag auf Entscheidung ist zulässig, jedoch unbegründet, die Wiedereinsetzung unzulässig, da die versäumte Handlung nicht nachgeholt wurde und dem Angeklagten Gelegenheit zur Nachholung bekannt war.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird die Revision nicht innerhalb der Monatsfrist des § 345 StPO begründet, ist sie als unzulässig zu verwerfen.

2

Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist unzulässig, wenn die versäumte Handlung nicht nachgeholt worden ist.

3

Eine Fristversäumung gilt nicht als unverschuldet, wenn der Betroffene auf die Versäumung hingewiesen wurde und die Nachholung durch eine Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle möglich gewesen wäre.

4

Der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts ist zwar zulässig, kann aber in der Sache zurückgewiesen werden, wenn die Revision wegen Nichtbegründung als unzulässig verworfen wurde.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 13. August 1996

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 672/96

vom 17. Januar 1997 in der Strafsache gegen ██ Sidki, geboren ████████ 1969 in █████████████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Geiselnahme u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Januar 1997 gemäß §§ 46 Abs. 1, 346 Abs. 2 Satz 1 StPO

Tenor

Die Anträge des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 13. August 1996 werden auf seine Kosten verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Geiselnahme in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung sowie wegen versuchten Raubes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen das in seiner Anwesenheit verkündete und seinem Pflichtverteidiger am 25. September 1996 zugestellte Urteil hat dieser form- und fristgerecht Revision eingelegt, sie aber nicht begründet.

Das Landgericht hat die Revision durch Beschluss vom 30. Oktober 1996, dem Pflichtverteidiger zugestellt am 7. November 1996, als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit dem fristgerechten Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist.

Der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts ist zulässig, aber nicht begründet. Nachdem die Revision nicht innerhalb der Monatsfrist des § 345 StPO begründet worden ist, hat sie das Landgericht zu Recht verworfen.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist ist unzulässig, weil die versäumte Handlung nicht nachgeholt worden ist. Im Übrigen ist die Fristversäumung auch nicht unverschuldet, weil der Angeklagte auf diesen Mangel sowohl durch den Beschluss des Landgerichts vom 30. Oktober 1996 als auch durch den Antrag des Generalbundesanwalts vom 18. Dezember 1996 auf Verwerfung seiner Anträge hingewiesen worden ist und ihm die Nachholung der Revisionsbegründung jedenfalls durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle möglich gewesen wäre.

JahnkeDetterOtten
TheuneRothfuß
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