Treffer
BGH Beschluss

Revision: Unterlassene Prüfung der Unterbringung nach §64 StGB führt zur Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 672/93
Datum
05.01.1994
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen schwerer räuberischer Erpressung verurteilt; seine Revision richtete sich gegen die Strafzumessung. Der BGH hebt das Urteil insoweit auf, als das Landgericht nicht geprüft hat, ob gemäß §64 StGB Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anzuordnen ist, und verweist die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Die sonstigen Rügen werden verworfen; die Urteilsformel wird redaktionell ergänzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei drogenabhängigen Tätern, deren Straftaten der Beschaffung von Rauschgift dienten, hat das Gericht im Rahmen der Strafzumessung zu prüfen, ob eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach §64 StGB anzuordnen ist.

2

Unterbleibt die Prüfung der Möglichkeit einer Unterbringung nach §64 StGB, stellt dies einen Rechtsfehler dar, der zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung führen kann, wenn die tatsächliche Lage die Anordnung wahrscheinlich erscheinen lässt.

3

Die Entscheidung über eine Unterbringung nach §64 StGB kann die Bemessung der Gesamtstrafe beeinflussen; wird die Frage nicht entschieden, kann die Gesamtstrafe nicht endgültig Bestand haben.

4

Eine redaktionelle Ergänzung des Schuldspruchs (z. B. Einfügung des Wortes ‚schweren‘) ist im Revisionsverfahren zulässig, soweit sie dem festgestellten Tatbestand entspricht und keine Sachverhaltsänderung bewirkt.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 11. Juni 1993

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 672/93 vom 5. Januar 1994 in der Strafsache gegen Oliver Fabian ██, ohne festen Wohnsitz, geboren am ██ 1966 in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Januar 1994 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 11. Juni 1993 im Ausspruch über die Gesamtstrafe und insoweit aufgehoben, als eine Entscheidung zur Frage der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird mit der Maßgabe verworfen, dass im Urteilstenor vor den Worten „räuberischen Erpressung“ das Wort „schweren“ eingefügt wird.

Gründe

Der Senat folgt dem Generalbundesanwalt, der in seiner Stellungnahme vom 26. November 1993 ausgeführt hat:

„Die Überprüfung des Urteils [...] deckt zum Schuldspruch, der der beantragten Ergänzung bedarf, zum Ausspruch der Einzelstrafen und zur Einziehungsanordnung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Die Gesamtstrafe und das Unterbleiben einer Anordnung gemäß § 64 StGB können jedoch keinen Bestand haben:

Der heute 27 Jahre alte Angeklagte machte im Alter von 15 Jahren erste Erfahrungen mit Haschisch (UA S. 3). Im Alter von 22 Jahren begann er mit dem Konsum von Kokain (UA S. 8). Anschließend lebte er in Kreisen, in denen regelmäßig Heroin, Kokain und Speed genommen wurde (UA S. 9). Ein Versuch im Alter von 24 Jahren, den Drogenmissbrauch einzustellen, blieb ohne Erfolg (UA S. 9). Der Angeklagte konsumierte bis zu seiner Festnahme in vorliegender Sache weiterhin Heroin, Kokain und Speed (UA S. 10). Er ist jetzt massiv drogenabhängig (UA S. 18, 24). Die der Verurteilung zugrundeliegenden Taten dienten der Beschaffung von Drogen.

Bei dieser Sachlage hatte die Strafkammer prüfen müssen, ob der Angeklagte gemäß § 64 StGB unterzubringen ist. Dass eine Entziehungskur von vornherein aussichtslos erscheint, kann dem Urteil nicht entnommen werden. Das Unterbleiben der Prüfung ist ein Rechtsfehler, der auch auf die Revision des Angeklagten zur Aufhebung führt, weil dem Urteil zu entnehmen ist, dass die neue Verhandlung mit hoher Wahrscheinlichkeit zur Unterbringung führen wird (BGHSt 37, 5). Da nicht sicher auszuschließen ist, dass die Strafkammer im Falle einer Anordnung der Unterbringung eine geringere Gesamtstrafe bestimmt hätte, kann auch die Gesamtstrafe nicht bestehen bleiben.“

JahnkeDetterStreck
GollwitzerBode
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