Revision: Einstellung der Verurteilung wegen fortgesetzten Bankrotts mangels Anklage
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 672/78
- Datum
- 13.02.1980
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verurteilung setzt voraus, dass die betreffende Tat in der Anklage hinreichend erhoben ist; fehlt die Anklage, fehlt eine Prozessvoraussetzung und die Verurteilung ist aufzuheben.
§ 264 StPO setzt für die prozessuale Zusammenfassung mehrerer sachlich verschiedener Straftaten zu einer Einheit einen engen inneren sachlichen Zusammenhang voraus.
Die erforderliche innere Verknüpfung erfordert, dass die einzelnen Taten nicht getrennt verständlich abgehandelt werden können; selbständige geschichtliche Vorgänge und erheblicher zeitlicher Abstand sprechen gegen eine Zusammenfassung.
Fällt durch Aufhebung einer Einzelverurteilung eine Einzelstrafe weg, ist auch der Ausspruch über die Gesamtstrafe aufzuheben und die Sache ggf. zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 13. Januar 1978
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 672/78
in der Strafsache gegen den Kaufmann Eric N. ██ aus K[REDACTED], dort geboren am ████ 1927, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Steuerhinterziehung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Februar 1980 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 13. Januar 1978 wird 1. das Verfahren eingestellt, soweit er wegen fortgesetzten Bankrotts gemäß § 283 Abs. 2 StGB verurteilt worden ist; 2. das genannte Urteil im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
II. Soweit das Verfahren eingestellt worden ist, fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.
III. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die weiteren Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Wirtschaftsstrafkammer) des Landgerichts zurückverwiesen.
IV. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
1. Soweit der Beschwerdeführer nach § 283 Abs. 2 StGB wegen fortgesetzten Bankrotts verurteilt worden ist, fehlt es an einer Anklage und damit an einer Prozeßvoraussetzung.
Die Staatsanwaltschaft hatte dem Beschwerdeführer mit der Anklageschrift vom 28. August 1969 unter anderem den Vorwurf gemacht, sich der fortgesetzten Hinterziehung von Einkommensteuer schuldig gemacht zu haben. Sie hatte dazu im Anklagesatz mitgeteilt, der Beschuldigte habe in den Jahren 1964 und 1965 als Geschäftsführer der ██ ████ KG zwei Bankkredite in Höhe von insgesamt 2,3 Millionen DM aufgenommen und dieses Geld teils als Darlehen an Dritte gegeben, teils zu Spekulationsgeschäften verwendet, ohne die vereinnahmten Darlehenszinsen und die Spekulationsgewinne in seinen Einkommensteuererklärungen anzugeben. Die Strafkammer hat in der Hauptverhandlung festgestellt, daß der Angeklagte die von der Bank gewährten Kreditmittel beiseiteschaffte und damit vorsätzlich die Überschuldung und die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft herbeiführte. Sie hat den Angeklagten deshalb des fortgesetzten Bankrotts gemäß § 283 Abs. 2 StGB für schuldig befunden und ihn dieserhalb auch verurteilt. Sie hat ausgeführt, der Bankrott und die dem Angeklagten zur Last gelegte Steuerhinterziehung stünden zueinander zwar im Verhältnis der Tatmehrheit, bildeten jedoch im verfahrensrechtlichen Sinne eine Tat. Damit sei gemäß § 264 StPO auch die Bankrotthandlung ihrer Untersuchung und Entscheidung anheimgefallen.
Dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet werden.
Es ist richtig, daß eine einheitliche Tat nach § 264 StPO auch angenommen werden kann, wenn sachlichrechtlich mehrere Straftaten vorliegen (vgl. BGHSt 13, 21, 25; 23, 141, 145 jeweils mit weiteren Nachweisen). Die Zusammenfassung mehrerer selbständiger Handlungen im Sinne von § 53 StGB zu einer einzigen prozeßrechtlichen Tat setzt aber stets einen engen sachlichen Zusammenhang voraus (BGHSt 9, 10, 113; 13, 21, 26; 23, 141, 145). Die notwendige innere Verknüpfung muß so beschaffen sein, daß keine der dem Beschuldigten zur Last liegenden Straftaten für sich allein verständlich abgehandelt werden könnte, eine getrennte Würdigung und Aburteilung vielmehr als unnatürliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebensvorgangs empfunden würde (BVerfG MDR 1978, 552; BGHSt 13, 21, 26; Gollwitzer in Löwe-Rosenberg, StPO, 23. Aufl., § 264 Rdn. 5; KMR Müller/Sax, StPO, 6. Aufl. § 264 Anm. 4a; Kleinknecht, StPO, 34. Aufl., § 264 Rdn. 2). Zwischen der fortgesetzten Bankrotthandlung und der dem Angeklagten mit der Anklage zur Last gelegten Hinterziehung von Einkommensteuer besteht dieser enge innere Zusammenhang nicht. Die Aufnahmen des Bankkredits und das sich unmittelbar daran anschließende Beiseiteschaffen des Geldes stellten einen in sich geschlossenen geschichtlichen Vorgang dar. Ebenso selbständige geschichtliche Vorkommnisse bildeten demgegenüber die beiden Fälle der Steuerhinterziehung. Sie standen mit der Bankrotthandlung in einem nur losen Zusammenhang. Auch der verhältnismäßig große zeitliche Abstand zwischen den mehreren Straftaten grenzt diese deutlich voneinander ab. Ihre getrennte Würdigung und Aburteilung hätte daher nicht als unnatürliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebensvorgangs empfunden werden können. Die Revision führt deshalb hinsichtlich der auf § 283 Abs. 2 StGB gegründeten Verurteilung zur Einstellung des Verfahrens.
Im übrigen hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Da mit der Einstellung des Verfahrens eine Einzelstrafe wegfällt, kann auch der Ausspruch über die Gesamtstrafe nicht bestehen bleiben.