Treffer
BGH Beschluss

Beihilfe zur schweren Brandstiftung: fehlende Feststellungen zum bedingten Vorsatz

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 672/77
Datum
14.12.1976
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte empfahl, einen benzingenetzten Lappen in ein Schaufenster zu werfen; die Ausführung führte zu Explosion und weitreichenden Bränden. Das Landgericht verurteilte ihn wegen Beihilfe zur schweren Brandstiftung (§ 306 Nr. 2 StGB). Der BGH hob die Verurteilung auf, weil Feststellungen dazu fehlen, dass der Angeklagte die Inbrandsetzung des Wohngebäudes wenigstens als mögliche Folge erkannt und gebilligt hat. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an eine andere Kammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für eine Verurteilung wegen Beihilfe zur schweren Brandstiftung nach § 306 Nr. 2 StGB muss der Gehilfe den Eintritt der für die Qualifikation maßgeblichen weitergehenden Schäden zumindest als mögliche Folge erkannt und billigend in Kauf genommen haben (bedingter Vorsatz).

2

Das bloße Wissen um die Beteiligten, die von ihnen gewählte Vorgehensweise und das Tatobjekt begründet allein nicht den erforderlichen Vorsatz für eine schwerere Tatfolge.

3

Wenn die Täter ihr Vorhaben auf eine weniger weitreichende Schädigung beschränken, ist die Verurteilung eines Gehilfen wegen einer schwereren Folge nur dann gerechtfertigt, wenn sein Einverständnis mit dieser weitergehenden Folge festgestellt wird.

4

Fehlende Feststellungen darüber, ob der Gehilfe die weitergehende Folge billigend in Kauf genommen hat, führen zur Aufhebung des Verurteilungsteils und zur Zurückverweisung zur weiteren Sachaufklärung.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 14. Dezember 1976

Rubrum

Bundesgerichtshof 2 StR 672/77 Beschluss in der Strafsache gegen den Konstrukteur Volker L. aus ███, geboren am ████ 1944 in █████/Holstein, wegen Beihilfe zur schweren Brandstiftung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. August 1978 gemäß § 349 Abs. 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 14. Dezember 1976, soweit er verurteilt worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Nach den Feststellungen des Landgerichts erfuhr der Angeklagte vom Zeugen ███, dass dieser und der Zeuge Ko beabsichtigten, ein an dem Schaufenster des Büros befindliches Plakat sowie die Auslage nachts durch Brand zu zerstören. Sie wollten durch ein in der Schaufensterscheibe seit einem früheren Anschlag vorhandenes Loch Benzin auf die Auslage gießen und dieses mittels eines Streichholzes in Brand setzen. Um die Zeugen bei der Ausführung ihres Vorhabens zu unterstützen, empfahl ihnen der Angeklagte, einen Lappen mit Benzin zu tränken, diesen anzuzünden und ihn durch das Loch auf die Auslage zu werfen. So gingen die Zeugen auch vor. Bei der Entzündung des Benzinluftgemischs entstand eine Explosion, durch welche die Schaufensterscheibe völlig zerstört wurde. Die Auslage ging in Flammen auf. Ferner gerieten Fensterrahmen und ein Schrank in Brand. In der Zimmerdecke entwickelten sich Glutnester.

Das Landgericht hat das Handeln der beiden Zeugen als schwere Brandstiftung im Sinne von § 306 Nr. 2 StGB gewertet und den Angeklagten wegen Beihilfe zu dieser Tat verurteilt. Hinsichtlich des inneren Tatbestands heißt es auf Seite 31 f. UA:

"Der Angeklagte ... kannte auch die wesentlichen Merkmale der Haupttat. Ihm waren die an der Ausführung der Tat Beteiligten, die von ihm selbst mitbeeinflusste Art ihres Vorgehens und auch das Objekt der Brandstiftung, nämlich das im Erdgeschoss eines Wohnhauses liegende D[REDACTED]-Büro, bekannt."

Diese Feststellungen reichen zur Verurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe zur schweren Brandstiftung nicht aus. Ihnen lässt sich nicht entnehmen, dass er die Inbrandsetzung auch des Wohngebäudes zumindest für möglich erachtet und eine solche Auswirkung billigend in Kauf genommen hat. Da die beiden Zeugen ihm gegenüber als Vorhaben lediglich das Verbrennen des Plakats und der Auslage bezeichnet hatten, wäre die Verurteilung des Angeklagten nach § 306 Nr. 2 StGB nur dann gerechtfertigt, wenn die Strafkammer ausdrücklich sein Einverständnis mit jener weitergehenden Folge festgestellt hätte. Das Urteil ist deshalb auf die Sachrüge des Angeklagten aufzuheben.

SchumacherKirchhofMeyer
WillmsBaumgarten
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