BGH: Fortgesetzte Zuhälterei fasst mehrere Erpressungen tateinheitlich zusammen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 672/71
- Datum
- 28.06.1972
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Verstoß gegen § 261 StPO liegt durch die Aushändigung einer Anklageschrift an Schöffen vor der Hauptverhandlung erst dann vor, wenn diese vor Abschluss der Hauptverhandlung tatsächlich Kenntnis vom Inhalt nehmen und dadurch die Überzeugungsbildung beeinflusst werden kann.
Die Rüge der unterbliebenen Vereidigung von Zeugen führt nur dann zum Erfolg, wenn das Urteil auf den uneidlichen Aussagen beruht.
Der für eine fortgesetzte Handlung erforderliche Gesamtvorsatz kann bis zur Beendigung des ersten Teilakts der Handlungsreihe gefasst werden.
Werden mehrere Einzelhandlungen als fortgesetzte Tat bewertet, können weitere selbständige Delikte, die im Rahmen dieser Teilakte begangen werden, durch die fortgesetzte Tat tateinheitlich zusammengefasst werden.
Wird der Schuldspruch zugunsten des Angeklagten geändert und dadurch die Strafzumessungsgrundlage berührt, ist regelmäßig der gesamte Strafausspruch aufzuheben und neu zu verhandeln; hieran knüpfen auch Maßregeln und Einziehung an.
Vorinstanzen
Landgericht Gießen, 18. Mai 1971
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen
████ aus ███, geboren den ███, den Boxer Randolf ███, geboren 1943 in ████, ██ ███ aus ██████, geboren den ██████████, den Maurer Manfred ██, den Hilfsarbeiter Heinz Erwin ████, geboren am ███████ 1951, ██ aus ██████, geboren am ████, die Hausfrau Erika ██, geboren 1947 in ████, wegen Zuhälterei u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Verhandlung vom 28. Juni 1972 in der Sitzung vom 30. Juni 1972, woran teilgenommen haben:
Senatspräsident Schumacher als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Dr. Müller, Bundesrichter Dr. Meyer als beisitzende Richter, ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär █████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten ███ wird das Urteil des Landgerichts in Gießen vom 18. Mai 1971, soweit es ihn betrifft, 1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Zuhälterei in Tateinheit mit Erpressung, Körperverletzung und Freiheitsberaubung (§§ 181a, 253, 223, 239, 73 StGB) verurteilt wird, 2. im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
II. Die Revisionen der Angeklagten █████, ███ und █████ gegen das genannte Urteil werden verworfen.
Jeder dieser Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten Ho wegen Zuhälterei in fünf Fällen, davon in vier Fällen in Tateinheit mit Erpressung, in einem dieser Fälle weiterhin in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und Freiheitsberaubung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und ihm unter Einziehung des Führerscheins die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von drei Jahren entzogen, außerdem einen ihm gehörenden Personenkraftwagen eingezogen. Wegen Beihilfe zur Zuhälterei des Angeklagten ███████ hat die Kammer den Angeklagten ███████ zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, den Angeklagten ███████ als Heranwachsenden unter Einbeziehung früher gegen ihn erkannter Einzelstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten und die Angeklagte H██ zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der gegen die Angeklagten ███ und H██ verhängten Strafen wurde zur Bewährung ausgesetzt.
Gegen das Urteil haben die Angeklagten Revision eingelegt. Sie rügen die Verletzung sachlichen Rechts; die Angeklagten Ho, ███ und H██ beanstanden außerdem das Verfahren. Die Revision des Angeklagten ████ hat teilweise, die Rechtsmittel der übrigen Angeklagten haben keinen Erfolg.
I. Die Anklageschrift ist entgegen der Auffassung der Angeklagten ███████ und H██ nicht zu beanstanden. Sie entspricht, wie die Strafkammer auf S. 34 UA zutreffend ausführt, den Erfordernissen des § 200 StPO. Vor allem sind, wenn auch mit zulässigen Verweisungen, Zeit und Art der den Beschwerdeführern zur Last gelegten strafbaren Handlungen eindeutig bezeichnet. Rechtliche Mängel des Eröffnungsbeschlusses sind nicht erkennbar.
II. Die Ansicht des Angeklagten Ho, die Zeugin █████████ habe gegen ihn keinen ordnungsgemäßen Strafantrag gestellt, ist unrichtig. Der von der Revision zutreffend wiedergegebene Inhalt des Antrags kann nicht für sich allein, sondern muss im Zusammenhang mit der Strafanzeige betrachtet werden, die die Zeugin ███████ gegen den Angeklagten ███ erstattet hat. Dort aber ist ausdrücklich gesagt: Strafantrag liegt bei. Die Strafanzeige ist als Bl. 147, der Strafantrag als Bl. 148 zu Band I der Strafakten genommen. Der Antrag richtet sich demnach „aus allen rechtlichen Gesichtspunkten“ unmissverständlich gegen den Angeklagten Hombach.
III. Die weitere Revisionsbegründung des Angeklagten Ho:
1. Die Verfahrensrügen: a) Vor Beginn der Hauptverhandlung wurde den beiden Schöffen je eine Fotokopie der Anklageschrift ausgehändigt. Die Revision sieht darin einen Verstoß gegen die Grundsätze der Mündlichkeit und Unmittelbarkeit der Verhandlung (§ 261 StPO). Die Rüge bleibt erfolglos, weil ein Verfahrensmangel nicht bewiesen ist.
Ein die Revision rechtfertigender Verstoß gegen § 261 StPO liegt nicht schon darin, dass einem Laienrichter nur die äußere Möglichkeit verschafft wird, von der gesamten Anklageschrift und damit auch dem darin enthaltenen wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen Kenntnis zu nehmen: Hierdurch allein wird seine Überzeugungsbildung noch nicht beeinflusst. Zum Verfahrensmangel im Sinne des § 261 StPO wird die Aushändigung der Anklageschrift vielmehr erst dann, wenn der Schöffe vor Abschluss der Hauptverhandlung von ihrem Inhalt auch tatsächlich Kenntnis nimmt (vgl. BGHSt 13, 73, 75). Das aber war hier nach dem Inhalt der vom Generalbundesanwalt eingeholten, dem Senat vorgelegten dienstlichen Äußerungen der Schöffen Dr. Welp und Müller nicht der Fall. Beide Schöffen erklären dort unmissverständlich, dass ihnen die Anklageschrift zwar zur Verfügung stand, sie aber bis zum Abschluss des Verfahrens jedenfalls das Ermittlungsergebnis aus jeweils im einzelnen dargelegten persönlichen Gründen nicht gelesen haben. Der Senat sieht keinen Grund, die Richtigkeit dieser Erklärungen in Zweifel zu ziehen. Daraus aber folgt, dass die Aushändigung der Anklageschrift an die beiden Schöffen keinen Einfluss auf ihre Überzeugungsbildung hatte.
b) Die Revision beanstandet weiter, dass die in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen ███████, ███████████, Jürgen ██ und █████ durch Beschluss der Strafkammer unvereidigt blieben. Sie meint, dass die Strafkammer die Voraussetzungen des § 60 Nr. 2 StPO verkannt habe. Auch diese Rüge ist unbegründet. Dabei kann offen bleiben, ob die Kammer mit Recht davon ausgegangen ist, dass die Zeugen der Begünstigung verdächtig seien, ob sie insbesondere beachtet hat, dass der Verdacht der Begünstigung nicht erst aus der Aussage der Zeugen in der Hauptverhandlung hergeleitet werden durfte (vgl. BGHSt 1, 360). Denn die von der Revision erhobene Rüge scheitert in jedem Fall daran, dass die Verurteilung des Beschwerdeführers auf keiner der genannten uneidlichen Aussagen beruht.
Für den Zeugen ██████████████ ergibt sich dies klar aus den Ausführungen auf S. 33 UA, wo die Strafkammer der Aussage ausdrücklich jeglichen Beweiswert abspricht. Die Aussage des Zeugen Jürgen ███ wird auf S. 23 UA neben anderen ebenfalls ausdrücklich als ungeeignet bezeichnet, den Beweiswert der den Angeklagten überführenden übrigen Zeugenaussagen zu erschüttern. Die Aussage des Zeugen ███████ schließlich kann sich bei der Überzeugungsbildung der Strafkammer nur zugunsten des Beschwerdeführers ausgewirkt haben: Sie war, da der Beschwerdeführer seine Verbindung mit der Hausgehilfin ███ als solche nicht bestreitet (UA S. 23), allenfalls von Bedeutung für die Frage, wie diese Verbindung zustande gekommen ist. Hierzu aber stellt die Strafkammer erkennbar im Hinblick auch auf die Aussage des Zeugen ██████ █████ dar, dass dieser die Frau mit dem Beschwerdeführer zusammenbrachte und sie dann gemeinsam mit dem Beschwerdeführer zum ersten Strichgang in █████████████ hat (UA S. 8/9). Das aber wiegt für den Beschwerdeführer weniger schwer, als wenn er allein und aus eigenem Entschluss erstmals mit dem Ansinnen an die Zeugin ██████████ herangetreten wäre, sie solle der Gewerbsunzucht nachgehen.
c) Die auf § 244 Abs. 2 StPO gestützte Rüge, dass die Strafkammer es pflichtwidrig unterlassen habe, ein Sachverständigengutachten über die Glaubwürdigkeit der Zeuginnen ██████████ und ██████████ einzuholen, ist offensichtlich unbegründet.
2. Die Prüfung des Urteils auf die Sachbeschwerde lässt keinen Rechtsfehler erkennen, soweit die Strafkammer auf Grund ihrer Feststellungen den Beschwerdeführer der Zuhälterei (§ 181a StGB), teilweise begangen in Tateinheit mit Erpressung (§ 253 StGB), Körperverletzung (§ 223 StGB) und Freiheitsberaubung (§ 239 StGB) für schuldig erachtet. Durchgreifende Bedenken bestehen jedoch gegen die Auffassung, dass sich der Angeklagte der Zuhälterei in fünf rechtlich selbständigen Fällen schuldig gemacht habe. Die Kammer verneint Fortsetzungszusammenhang, weil der Angeklagte „nicht etwa von vornherein darauf abgestellt habe, seinen Einflussbereich räumlich, örtlich oder in der Art der Behandlung in bestimmter Weise auszubauen“, sondern jeweils die sich bietende günstige Gelegenheit ergriffen habe, sich Mädchen gefügig zu machen (UA S. 40). Sie übersieht dabei, dass der für die Annahme einer fortgesetzten Handlung erforderliche Gesamtvorsatz bis zur Beendigung des ersten Teilstücks der Handlungsreihe gefasst werden kann (BGHSt 19, 323). So aber liegt es hier: Nach den Feststellungen hat der Angeklagte die zuhälterischen Beziehungen zu den Zeuginnen █████, █████████, ███ und ██ zwar nach Beginn (November 1969), aber ausnahmslos vor dem Ende (21. Mai 1970) der Beziehungen zu der Zeugin ████████ aufgenommen und sich spätestens seit April 1970 als „King der Gruppe“ gefühlt und gebärdet (UA S. 19). Bei der Zuhälterei des Angeklagten handelt es sich mithin um eine aus fünf Teilakten bestehende fortgesetzte Tat. Die vier Einzelfälle der Erpressung gegenüber ██████████, ███████████, Daf und █████, die unter sich nicht in Fortsetzungszusammenhang stehen können (BGHSt 5, 261), werden durch die fortgesetzte Zuhälterei tateinheitlich zusammengefasst (vgl. BGHSt 6, 81). Körperverletzung und Freiheitsberaubung sind in Tateinheit mit Zuhälterei und Erpressung nur gegenüber der Zeugin ███ begangen.
Der Senat hat den Schuldspruch zu Gunsten des Beschwerdeführers geändert. Diese Änderung hat die Aufhebung des gesamten Strafausspruchs zur Folge.
Damit entfallen zugleich die Maßnahmen nach den §§ 42m und 42n StGB sowie die Einziehungsanordnung (§ 40 StGB); über sie ist neu zu entscheiden.
IV. Die weitere Revisionsbegründung des Angeklagten W██:
1. Die Verfahrensrügen: a) Der Verteidiger hat in der Hauptverhandlung beantragt, den ehemaligen Vermieter der Zeugin De██████ als Zeugen darüber zu vernehmen, dass seine Mieterin bereits im Jahre 1969 der gewerbsmäßigen Unzucht nachgegangen sei, zumindest aber häufig wechselnde Männerbekanntschaften mit Geschlechtsverkehr gehabt habe. Die Strafkammer hat diesen Beweisantrag mit der Begründung abgelehnt, dass die in das Wissen des Zeugen gestellte Behauptung als wahr unterstellt werden könne.
Die Revision macht geltend, dass sich die Strafkammer an die Wahrunterstellung nicht gehalten habe. Den Urteilsgründen (UA S. 32/33) sei nämlich zu entnehmen, dass die Kammer die Aussage der Zeugin De████████, sie sei erst in den Tagen ihrer Bekanntschaft mit der Zeugin M███, also im Jahre 1970 erstmals der Gewerbsunzucht nachgegangen, nicht für falsch, sondern nur für wenig überzeugend halte.
Die Rüge greift nicht durch.
Es kann dahinstehen, ob die Ausführungen auf S. 32/33 UA mit der Wahrunterstellung in dem den Beweisantrag ablehnenden Beschluss vereinbar sind. Auch wenn dies nicht der Fall ist, kann hierauf doch das Urteil nicht beruhen. Die Strafkammer hat, soweit der Beginn der Gewerbsunzucht in Frage steht, der Zeugin den von dieser angegebenen Zeitpunkt nicht etwa geglaubt, sondern ihre Aussage insoweit für „wenig überzeugend“ erachtet. Sie hält es mithin für möglich, nach dem von ihr im Urteil gewählten Wortlaut sogar wahrscheinlich, dass die Zeugin in diesem Punkt die Unwahrheit sagt. Trotzdem hält sie, was aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist, die Aussage uneingeschränkt für glaubhaft, soweit diese das eigentliche Tatgeschehen betrifft. Unter diesen Umständen aber ist auszuschließen, dass die Strafkammer zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis dann gelangt wäre, wenn sie in dem genannten Einzelpunkt die Unwahrheit der Aussage ausdrücklich festgestellt hätte, statt nur von der Möglichkeit der Unwahrheit auszugehen.
b) Soweit die Revision unter Hinweis auf § 261 StPO geltend macht, dass die Wiedergabe einzelner Zeugenaussagen im Urteil mit dem Inhalt der Sitzungsniederschrift nicht übereinstimme, wird auf BGH NJW 1966, 3 verwiesen.
c) Die übrigen Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet.
2. Die Prüfung des Urteils auf die Sachbeschwerde ergibt weder zum Schuldspruch noch zum Strafausspruch einen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler.
Die Urteilsgründe lassen die Überzeugung der Strafkammer erkennen, dass der Beschwerdeführer für alle Zuhälterhandlungen des Angeklagten ████████████████ zur Verfügung stand und auch zur Verfügung stehen wollte. Dies wird an einer Reihe kennzeichnender Beispiele erläutert.
V. Auch die mit der allgemeinen Sachbeschwerde begründete Revision des Angeklagten ███ bleibt ohne Erfolg. Das Urteil enthält hinsichtlich dieses Angeklagten keinen Rechtsfehler.
Gleiches gilt für die Revision der Angeklagten H██. Die von dieser Angeklagten geltend gemachten Verfahrensrügen sind, soweit sie nicht bereits oben zu III. erörtert sind oder aus denselben Gründen wie bei dem Angeklagten Ho███ (zu 1. a) erfolglos bleiben müssen,
entweder mangels vollständiger Angabe der den behaupteten Verfahrensfehler enthaltenden Tatsachen unzulässig (§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO) oder offensichtlich unbegründet.
| Schumacher | Kirchhof | Meyer | |||
| Willms | Müller |