Revision: Zurückverweisung zur Entscheidung über Strafaussetzung zur Bewährung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 672/53
- Datum
- 05.01.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Revisionsgericht verweist die Sache zurück, wenn die Vorinstanz eine aufgrund geänderter Rechtslage nachzuholende Entscheidung (z. B. über die Strafaussetzung zur Bewährung gemäß § 23 StGB) noch nicht getroffen hat.
Ein Schuldspruch und die darauf gestützte Strafzumessung sind nur zu beanstanden, wenn verfahrensrechtliche oder sachlich-rechtliche Fehler vorliegen; fehlen solche Fehler, ist die Revision insoweit zu verwerfen.
Eine pauschale wertende Feststellung über die Gesinnung des Täters rechtfertigt eine Strafschärfung nur, wenn konkrete Feststellungen vorliegen, die eine gewissenlose oder kriminelle Gesinnung belegen.
Eine verhängte Strafe bleibt bestehen, auch wenn Teile der Strafzumessungsbegründung fehlerhaft sind, sofern die Strafe zugleich der gesetzlichen Mindeststrafe für die Tat entspricht.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 20. Januar 1953
Rubrum
im Namen des Volkes
in der Strafsache gegen den Werkzeugmacher Josef J. (CD) aus ████, dort geboren am ███ 1927, wegen Bandenschmuggels
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Januar 1954, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Arndt, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ████ in der Verhandlung, Staatsanwalt ██ ███ bei der Verkündung, Justizangestellter ██ █ als ██████████████ ███ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 20. Januar 1953 wird die Sache zur Entscheidung über die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung und über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Durch das Urteil, gegen das der Angeklagte Revision eingelegt hat, ist er wegen Bandenschmuggels in Tateinheit mit verbotenem Grenzübertritt zu 3 Monaten Gefängnis und zu 100,-- DM Geldstrafe verurteilt worden.
Dieses Urteil unterliegt weder im Schuldspruch noch in der Strafzumessung rechtlichen Bedenken.
Was die Revision gegen den Schuldspruch in verfahrensrechtlicher Hinsicht vorträgt, ist offensichtlich unbegründet. Auch an sachlich-rechtlichen Fehlern leidet der Schuldspruch nicht. Das gleiche gilt von der Strafzumessung. Die zur Begründung der Strafschärfung angestellte Erwägung der Strafkammer, der Angeklagte habe „ohne Rücksicht auf die dadurch (gemeint: durch seine Straftat) bedingte Schädigung der deutschen Wirtschaft mitgewirkt“, will offenbar nicht ein Tatbestandsmerkmal strafschärfend verwerten, sondern zum Ausdruck bringen, was allerdings unzulässig wäre, dass der Angeklagte sich gewissenlos über die schädigenden Folgen seines Verhaltens hinweggesetzt habe. Eine solche Gesinnung braucht mit dem Vorsatz des Schmugglers nicht notwendig verbunden zu sein. Ist sie vorhanden, so darf sie dem Täter strafschärfend angerechnet werden. Dass die Strafkammer eine solche Gesinnung des Angeklagten mit der von ihr beanstandeten Begründung kennzeichnen wollte, lässt der ihr folgende Satz der Urteilsbegründung erkennen. Dort brandmarkt sie sein Verhalten als „bedenkliche Gewissenlosigkeit und kriminelle Intensität“. Übrigens kann die Gefängnisstrafe von 3 Monaten nicht auf etwaigen fehlerhaften Strafzumessungsgründen beruhen. Denn sie ist die Mindeststrafe für Bandenschmuggel.
II.
Dagegen musste die Sache an das Landgericht zurückverwiesen werden, damit es die seit dem 1. Oktober 1953 erforderliche Entscheidung gemäß § 23 StGB nachholen kann (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 14. Oktober 1953 – 2 StR 40/53).
Dr. Dotterweich Dr. Arndt
Bundesrichter Werner und Dr. Sauer sowie Dr. Menges sind beurlaubt und an der Unterschrift verhindert.