Revision: Schuldspruch geändert auf versuchten Diebstahl, Strafausspruch aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 6/72
- Datum
- 02.02.1972
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei einem Einbruch ist vollendeter Diebstahl nicht anzunehmen, wenn der Täter lediglich geringwertige Gegenstände von unbedeutendem Wert entnimmt (vgl. § 370 Nr. 5 StGB).
Der Revisionssenat darf den Schuldspruch selbst abändern, wenn der Angeklagte sich nach Belehrung gemäß § 265 Abs. 1 StPO nicht anders hätte verteidigen können.
Nach § 44 Abs. 3 StGB kann die Strafe bis auf ein Viertel des Mindestmaßes der auf die vollendete Tat angedrohten Strafe ermäßigt werden; dies gilt auch beim Versuch und beim Rückfall.
Sind Einzelstrafen aufgrund fehlerhafter Anwendung der Strafzumessungsvorschriften betroffen, sind die Einzel- und die Gesamtstrafen aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 6. Oktober 1971
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 6/72
in der Strafsache gegen den Hilfsdreher Reinhard W. ██ ohne festen Wohnsitz, geboren █████████████ 1946 in ██, ███ zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. Februar 1972 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 6. Oktober 1971
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte im Falle II Nr. 10 der Urteilsgründe (MC____) nicht des vollendeten, sondern des versuchten Diebstahls (§§ 242, 43 StGB) schuldig ist,
b) im Ausspruch über die Einzelstrafen in den Fällen II Nr. 3, 5, 10 und 12 der Urteilsgründe █████, █████, ██ und ███████████ und im Gesamtstrafaussprach mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
1. Im Falle II Nr. 10 █████████ fand der Angeklagte bei seinem Einbruch als mitnehmenswert nur fünf bis sechs Dosen Getränke, also Genussmittel in geringer Menge und von unbedeutendem Wert (§ 370 Nr. 5 StGB). Die Strafkammer hatte deshalb nicht vollendeten Diebstahl annehmen dürfen. Strafantrag wegen Mundraubs ist nicht gestellt. Da der Angeklagte sich auch nach Hinweis gemäß § 265 Abs. 1 StPO nicht anders hätte verteidigen können, hat der Senat selbst den Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des versuchten Diebstahls schuldig ist.
2. Die Strafkammer geht unzutreffend davon aus, dass auch in den Fällen des versuchten Diebstahls nach § 17 StGB die Mindeststrafe sechs Monate Freiheitsstrafe beträgt. Gemäß § 44 Abs. 3 StGB kann die Strafe jedoch bis auf ein Viertel des Mindestmaßes der auf die vollendete Straftat angedrohten Strafe ermäßigt werden. Das gilt auch für den Rückfalltäter. Die Einzelstrafen in diesen Fällen und die Gesamtstrafe müssen deshalb aufgehoben werden.
3. Die Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge hat keine weiteren Fehler ergeben.
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