Treffer
BGH Beschluss

Revision durch Rücknahme erledigt: Wirksamkeit mit Eingang beim Gericht

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 671/79
Datum
20.11.1979
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte hatte Revision gegen das Schwurgerichtsurteil eingelegt; sein Pflichtverteidiger wurde mündlich ermächtigt, die Revision zurückzunehmen. Der BGH stellte fest, dass die Rücknahme mit deren Eingang beim Gericht wirksam wurde und die Revision damit erledigt ist. Eine spätere Meinungsänderung des Angeklagten ändert daran nichts; eine eigenhändige Bestätigung stützt die Ermächtigung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Rücknahme einer Revision durch den Revisionsführer wird mit dem Zugang der Rücknahmeerklärung beim Gericht wirksam.

2

Eine nachträgliche Meinungsänderung des Revisionsführers hindert nicht die Wirksamkeit einer bereits beim Gericht eingegangenen Rücknahme.

3

Die durch einen Verteidiger erklärte Rücknahme ist wirksam, wenn der Verteidiger vom Mandanten zur Rücknahme ermächtigt wurde; eine mündliche Ermächtigung kann hierfür ausreichend sein, sofern sie substantiiert festgestellt wird.

4

Die eigenhändige Erklärung des Angeklagten kann die Ermächtigung des Verteidigers und das Verständnis des Mandanten über die Rücknahmebestätigung belegen.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen ███ aus ███████, Milan L., geboren ██ ███████ 1948 in ███████ (Jugoslawien), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchten Totschlags

Gründe

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 20. November 1979 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Hamburg vom 9. Mai 1979 ist durch Rücknahme erledigt.

Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt: „Aus den Erklärungen des früheren Pflichtverteidigers im Schreiben vom 3. August 1979 folgt, dass er vom Angeklagten am 24. Juli 1979 mündlich ermächtigt worden war, die am 15. Mai 1979 gegen das Urteil vom 9. Mai 1979 eingelegte Revision zurückzunehmen. Das wird bestätigt durch die eigenhändige Erklärung des Angeklagten an das Gericht vom 30. Juli 1979 (Bd. II Bl. 367/368 d. A.), in dem er ausdrücklich darum bittet, ‚da ich nicht auf Beschwerde aus bin‘, nach ‚Santa Fu‘ zur Strafverbüßung geschickt zu werden; zugleich macht das deutlich, dass der Angeklagte den Inhalt des Gesprächs mit seinem Verteidiger vom 24. Juli 1979 nicht missverstanden hat. Darauf, dass er danach, spätestens am 3. August 1979, anderen Sinnes geworden ist, kommt es nicht an. Die Revisionsrücknahme ist mit deren Eingang beim Gericht am 27. Juli 1979 wirksam geworden und kann danach nicht widerrufen oder angefochten werden.

Hiernach ist die Revision durch Rücknahme erledigt.“

Dem hat der Senat nichts hinzuzufügen.

SchusterHerrmannNiepel
FuhrmannRebitzki
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