Treffer
BGH Urteil

BGH: Teilweise Umwertung in versuchten schweren Diebstahl und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 671/68
Datum
23.07.1969
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen Verurteilungen wegen schwerer Diebstähle. Der BGH änderte in mehreren Fällen die Schuldsprüche zugunsten des Angeklagten von vollendetem in versuchten schweren Diebstahl und hob die darauf gestützten Strafaussprüche auf. Gründe waren das Ausbleiben einer vollendeten Wegnahme in einzelnen Taten und Verfolgungshindernisse für geringwertige Wegnahmen. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ist die Wegnahme in einzelnen Tatgelegenheiten nicht verwirklicht, sind diese Taten als versuchter Diebstahl zu qualifizieren; eine Verurteilung wegen vollendeten Diebstahls setzt eine tatsächliche, vollendete Wegnahme voraus.

2

Eine geringwertige Wegnahme, die als Mundraub in Betracht kommt, bleibt straflos, wenn ihre Verfolgung wegen Verjährung oder fehlendem Strafantrag ausscheidet und beeinträchtigt nicht die rechtliche Bewertung der übrigen Taten.

3

Die Revision greift die Beweiswürdigung unzulässig an, wenn sie den festgestellten Sachverhalt nur pauschal bestreitet; konkrete Darlegungen zu Fehlern der Beweiswürdigung sind erforderlich.

4

Bei gemeinsamer Tatausführung begründet die Mitwirkung an der Beschaffung von Tatmitteln (z. B. Schlüsseln) im Rahmen eines gemeinsamen Plans die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Beteiligten für gemeinschaftlichen Diebstahl.

Vorinstanzen

Landgericht, 11. Juli 1968

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 671/68 13 F

in der Strafsache gegen den Gelegenheitsarbeiter Manfred R█████ aus ██, geboren █████████████ 1943 in [REDACTED], Oberbayern, wegen schweren Diebstahls

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. Juli 1969, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Dr. Müller, Bundesrichter Baumgarten als beisitzende Richter, ███ in der Verhandlung, Bundesanwalt █████████ bei der Verkündung, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████████ ████

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts vom 11. Juli 1968 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagten R[REDACTED] in den Fällen I Nr. 1 bis 3 der Urteilsgründe nicht des vollendeten, sondern des versuchten schweren Diebstahls schuldig sind, b) im Ausspruch über die deswegen verhängten Einzelstrafen und über die Gesamtstrafen mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

III. Die weitergehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten S[REDACTED] wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen schweren Diebstahls (in den Fällen I Nr. 1–3 der Urteilsgründe), gemeinschaftlichen schweren Diebstahls, versuchten gemeinschaftlichen schweren Diebstahls, fortgesetzten schweren Diebstahls und einfachen Diebstahls in drei Fällen unter Einbeziehung der durch Urteile des Amtsgerichts Bingen vom 7. März 1968 (3 Ds 77/67) und vom 6. Juni 1968 (3 Ds 4/68) verhängten Einzelstrafen zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis sowie wegen fortgesetzten schweren Diebstahls und schweren Diebstahls zu einer Gesamtstrafe von elf Monaten Gefängnis, den Angeklagten R[REDACTED] wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen schweren Diebstahls (in den Fällen I Nr. 1–3 der Urteilsgründe), gemeinschaftlichen schweren Diebstahls, versuchten gemeinschaftlichen schweren Diebstahls und einfachen Diebstahls zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt. Der Angeklagte ██ ████ hat Revision eingelegt. Mit der ausschließlich geltend gemachten Sachbeschwerde hat er teilweise Erfolg.

1. Die Angeklagten unternahmen es mit Gesamtvorsatz, aus drei Wochenendhäusern mittels Nachschlüssels oder Einbrechens zu stehlen, was für sie brauchbar war (I Nr. 1 bis 3 der Urteilsgründe). Weil sie im ersten Haus sonst nichts Mitnehmenswertes fanden, begnügten sie sich mit Genussmitteln von unbedeutendem Wert. Es ist anzunehmen, dass sie die Beute alsbald verbrauchen wollten.

Die Strafkammer meint, dass die Angeklagten trotzdem wegen vollendeten schweren Diebstahls zu verurteilen seien.

Indessen sind sie des versuchten schweren Diebstahls in Tateinheit mit Mundraub gemäß § 370 Nr. 5 StGB schuldig (BGHSt 21, 244). Mundraub scheidet jedoch wegen Verjährung und mangels Strafantrages aus. Da die Diebstähle aus den beiden anderen Häusern völlig misslangen, war die Fortsetzungstat, soweit verfolgbar, in keinem Einzelfall vollendet.

Der Senat hat die Schuldsprüche deshalb zugunsten beider Angeklagten (§ 357 StPO) geändert, was die entsprechende Aufhebung der Strafaussprüche zur Folge hat.

2. Weitere Rechtsfehler enthält das Urteil nicht. Soweit der Beschwerdeführer den festgestellten Sachverhalt bestreitet, greift er unzulässig die Beweiswürdigung an. Im Übrigen ist zur Sachrüge noch folgendes zu sagen:

Der Angeklagte ██ merkte im Fall I Nr. 5 (Einbruch beim Yacht-Club) zunächst nicht, dass Schaller auch Schlüssel mitnahm. Später nahm er diese dann von ihm entgegen. Da beide Angeklagte stehlen wollten, was man gebrauchen konnte, die Mitnahme der Schlüssel somit dem gemeinsamen Plan entsprach, ist der Angeklagte ██ ██ ebenso wie ███ zu Recht wegen schweren Diebstahls verurteilt worden. In den Fällen I Nr. 6 (versuchter Nachschlüsseldiebstahl aus einem Bauwagen) und III Nr. 4 (Zigaretten- und Schlüsseldiebstahl) sind die Feststellungen zum äußeren und inneren Tatbestand vollständig und unmissverständlich.

BaldusMeyerBaumgarten
WillmsMüller
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