Treffer
BGH Beschluss

Revision: Schuldspruch wegen Bandenhandels geändert, Bandeneinfuhr tritt zurück

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 670/98
Datum
22.01.1999
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des LG Köln wegen Bandenhandels und Bandeneinfuhr mit Betäubungsmitteln ein. Der BGH ändert den Schuldspruch dahin, dass allein Bandenhandels in zehn Fällen festgestellt wird und verwirft die weitergehende Revision. Begründet wird dies damit, dass bei Bandenhandel die Bandeneinfuhr zurücktritt und der Strafausspruch wegen unverändertem Unrechts- und Schuldgehalt bestehen bleiben kann.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Tateinheit mehrerer Betäubungsmitteldelikte kann gegenüber dem vorrangigen Tatbestand ein anderer Tatbestand zurücktreten; insbesondere tritt die Bandeneinfuhr beim Bandenhandel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zurück.

2

Die Revision kann den Schuldspruch ändern, wenn rechtliche Voraussetzungen für die Annahme bestimmter Nebentatbestände entfallen oder zurücktreten.

3

Eine Änderung des Schuldspruchs zwingt nicht zur Neufestsetzung des Strafausspruchs, sofern Unrechts- und Schuldgehalt der Taten nicht berührt werden und das verhängte Strafmaß innerhalb des gesetzlichen Rahmens bleibt.

4

Bei teilweiser Stattgabe der Revision kann die weitergehende Revision verworfen und dem Revisionsführer die Kosten des Rechtsmittels auferlegt werden.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 21. September 1998

Rubrum

in der Strafsache gegen █████████████████ █████████ wegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Januar 1999 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 21. September 1998 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zehn Fällen schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Bandeneinfuhr in Tateinheit mit Bandenhandel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zehn Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs; denn beim Bandenhandel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge tritt die Bandeneinfuhr zurück (BGH NStZ 1994, 496).

Der Strafausspruch kann auch nach der Änderung des Schuldspruchs bestehen bleiben. Der Unrechts- und Schuldgehalt der Taten des Angeklagten wird von der Änderung des Schuldspruchs nicht berührt, zumal sich das Landgericht an der Untergrenze des gesetzlichen Strafrahmens orientiert hat.

JahnkeDetterRothfuß
TheuneBode
Revision: Schuldspruch wegen Bandenhandels geändert, Bandeneinfuhr tritt zurück — Themis