Revision: Schuldspruch wegen Bandenhandels geändert, Bandeneinfuhr tritt zurück
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 670/98
- Datum
- 22.01.1999
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Tateinheit mehrerer Betäubungsmitteldelikte kann gegenüber dem vorrangigen Tatbestand ein anderer Tatbestand zurücktreten; insbesondere tritt die Bandeneinfuhr beim Bandenhandel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zurück.
Die Revision kann den Schuldspruch ändern, wenn rechtliche Voraussetzungen für die Annahme bestimmter Nebentatbestände entfallen oder zurücktreten.
Eine Änderung des Schuldspruchs zwingt nicht zur Neufestsetzung des Strafausspruchs, sofern Unrechts- und Schuldgehalt der Taten nicht berührt werden und das verhängte Strafmaß innerhalb des gesetzlichen Rahmens bleibt.
Bei teilweiser Stattgabe der Revision kann die weitergehende Revision verworfen und dem Revisionsführer die Kosten des Rechtsmittels auferlegt werden.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 21. September 1998
Rubrum
in der Strafsache gegen █████████████████ █████████ wegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Januar 1999 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 21. September 1998 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zehn Fällen schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Bandeneinfuhr in Tateinheit mit Bandenhandel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zehn Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs; denn beim Bandenhandel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge tritt die Bandeneinfuhr zurück (BGH NStZ 1994, 496).
Der Strafausspruch kann auch nach der Änderung des Schuldspruchs bestehen bleiben. Der Unrechts- und Schuldgehalt der Taten des Angeklagten wird von der Änderung des Schuldspruchs nicht berührt, zumal sich das Landgericht an der Untergrenze des gesetzlichen Strafrahmens orientiert hat.
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