Revision verworfen: Versuchter Totschlag und unerlaubter Waffenbesitz bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 670/97
- Datum
- 15.04.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein direkter Tötungsvorsatz kann der Tatrichter aus der Gesamtwürdigung aller Umstände herleiten; einzelne zunächst ungezielte Schüsse schließen diese Feststellung nicht aus.
Belastende tatbezogene Äußerungen nach der Tat dürfen nicht überbewertet werden, können aber im Rahmen der Gesamtwürdigung die Überzeugung vom Tötungsvorsatz stützen.
Bei einem Dauerdelikt des unerlaubten Waffenbesitzes tritt materiell-rechtlich eine Zäsur ein, wenn der Waffenbesitzer später den Entschluss fasst, mit der Waffe ein Verbrechen zu begehen; die Zeitabschnitte sind gesondert zu beurteilen.
Ein Verbrechen, das mit einer bereits besessenen Waffe begangen wird, kann in Tateinheit mit dem (postzäsuralen) Waffenvergehen stehen; das Führen der Tatwaffe ist gesondert zu prüfen.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 670/97 vom 15. April 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen versuchten Totschlags u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. April 1998, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Jahnke, die Richter am Bundesgerichtshof Theune, Bode, Dr. Athing und die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Otten als beisitzende Richter, [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom [REDACTED] September 1997 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Erwerbs einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe in Tateinheit mit Ausübens der tatsächlichen Gewalt über diese Waffe und Erwerb von Munition jeweils ohne Erlaubnis sowie wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Die Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die auf die Sachrüge gebotene Prüfung des angefochtenen Urteils lässt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.
a) Die Erwägungen des Landgerichts zum Tötungsvorsatz enthalten keine Lücken oder Widersprüche, sie verstoßen nicht gegen Denkgesetze oder allgemein anerkannte Erfahrungssätze und sind auch sonst nicht unklar. Vielmehr hat der Tatrichter rechtsfehlerfrei und nachvollziehbar dargelegt, wie sich bei dem Angeklagten nach den ersten drei noch ungezielten Schüssen ein direkter Tötungsvorsatz gegen das Tatopfer N. entwickelte und dass es dem Angeklagten zumindest bei den letzten beiden Schüssen darauf ankam, N. zu töten.
Soweit sich aus der berechtigten Annahme des Landgerichts, wer aus 15 m Entfernung auf einen Menschen schieße, rechne zumindest damit, dass er ihn tödlich treffe, nur ein bedingter Tötungsvorsatz ergibt, steht dies der Annahme eines direkten Tötungsvorsatzes aufgrund der rechtsfehlerfreien Gesamtwürdigung aller Beweisumstände nicht entgegen. Dabei hat das Landgericht insbesondere auch die Möglichkeit eines bloßen Körperverletzungsvorsatzes bedacht und rechtlich bedenkenfrei ausgeschlossen.
Ebenso hat es erkannt, dass die belastenden Äußerungen des erregten Angeklagten nach der Tat, die auf seine Tötungsabsicht hindeuten, nicht überbewertet werden dürfen. Wenn das Landgericht gleichwohl zu der naheliegenden Überzeugung gelangt, der Angeklagte habe gezielt auf N. geschossen, um ihn zu töten, ist dies revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
b) Die Beurteilung der Konkurrenzverhältnisse zwischen dem versuchten Tötungsverbrechen und den Vergehen gegen das Waffengesetz lässt ebenfalls einen Rechtsfehler nicht erkennen. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfährt das Dauerdelikt des unerlaubten (BGHSt 36, 151) Waffenbesitzes (Ausüben der tatsächlichen Gewalt/Führen) materiell-rechtlich eine Zäsur, wenn der Waffenbesitzer später einen neuen Entschluss zur Begehung eines Verbrechens mit dieser Waffe fasst. Das Dauerdelikt vor und nach der neuen Tat ist jeweils selbständig zu beurteilen. Das Verbrechen selbst steht in Tateinheit mit dem Dauerdelikt des Vergehens nach dem Waffengesetz (BGH a.a.O. S. 154).
Soweit der Senat in BGHSt 31, 29 für Fälle der vorliegenden Art Tateinheit zwischen dem Waffendelikt und dem Tötungsverbrechen bereits für die Zeit ab dem Erwerb der Waffe angenommen hatte, hält er daran nicht fest.
Da das Landgericht einen die Zäsurwirkung auslösenden Tötungsentschluss des Angeklagten festgestellt hat, hat es die bis dahin tateinheitlich verwirklichten Waffendelikte zu Recht materiell-rechtlich als eine einzige selbständige Tat angesehen. Dadurch, dass der Angeklagte nicht auch insoweit wegen tateinheitlichen Führens der Schusswaffe verurteilt wurde, weil er sie im Pkw ständig mit sich führte, ist er nicht beschwert. Zutreffend ist des Weiteren die Annahme von Tateinheit zwischen dem versuchten Totschlag und dem Führen der Tatwaffe.
c) Die Strafzumessung ist rechtlich nicht zu beanstanden.
| Jahnke | Bode | Otten | |||
| Theune | Athing |