Treffer
BGH Beschluss

Revision: Anrechnung der Untersuchungshaft nur bis zur Höhe der Freiheitsstrafe

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 670/75
Datum
25.02.1976
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte in der Revision die Anrechnung seiner über längere Zeit gewährten Untersuchungshaft auf die verhängte Freiheitsstrafe. Streitfrage war, ob Untersuchungshaft, die länger als die erkannte Strafe dauerte, in vollem Umfang anzurechnen ist. Der BGH änderte den Strafausspruch dahin, dass die sechsmonatige Freiheitsstrafe als durch Untersuchungshaft in gleicher Höhe verbüßt gilt. Die weitergehende Revision wurde verworfen; die Kosten trägt der Beschwerdeführer.

Abstrakte Rechtssätze

1

Untersuchungshaft, die länger als die erkannte Freiheitsstrafe dauert, kann nicht über die Höhe dieser Freiheitsstrafe hinaus angerechnet werden.

2

Ist eine nicht zutreffende Anrechnung der Untersuchungshaft erfolgt, ist der Strafausspruch entsprechend zu ändern und die Freiheitsstrafe als durch die Untersuchungshaft verbüßt zu erklären.

3

Die Änderung des Strafausspruchs bezüglich der Anrechnung von Untersuchungshaft berührt nicht notwendigerweise die Verteilung der Kosten des Rechtsmittels; das Gericht kann dem Beschwerdeführer die Kosten auferlegen.

4

Die weitergehende Revision ist zu verwerfen, wenn sie offensichtlich unbegründet ist.

Vorinstanzen

Landgericht Darmstadt, 13. Juni 1975

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 670/75

in der Strafsache gegen den Bauschlosser Gerhardt Bruno Rudi ██ aus ██████, geboren am ██████ 1927 in ██████, wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Februar 1976 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 13. Juni 1975 im Strafausspruch dahin geändert, dass die gegen ihn verhängte Freiheitsstrafe von sechs Monaten als durch Untersuchungshaft in gleicher Höhe verbüßt gilt.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Der Angeklagte war vom 1. bis 18. Juni 1973 und vom 26. Juni 1973 bis 25. März 1974, also länger als sechs Monate, in Untersuchungshaft. Diese durfte deshalb nicht in vollem Umfang, sondern nur in Höhe der erkannten Freiheitsstrafe zur Anrechnung herangezogen werden (BGH, Beschluss vom 15. August 1973 – 2 StR 141/73 – mit weiteren Nachweisen). Der Strafausspruch war entsprechend zu ändern.

Die weitergehende Revision ist offensichtlich unbegründet.

Auf die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels hat die Änderung keinen Einfluss.

MillerSchumacherBaumgarten
KirchhofMeyer
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