Treffer
BGH Urteil

Pfeffer ins Auge als „gefährliches Werkzeug“ i.S. v. § 223a StGB – Strafausspruch aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 670/53
Datum
23.03.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen gefährlicher Körperverletzung (§ 223a StGB) zu drei Monaten Haft verurteilt; seine Revision beanstandete Verfahrens- und Rechtsfehler. Der BGH bestätigt, dass das Einbringen von Pfeffer in die Augen als Einsatz eines gefährlichen Werkzeugs i.S.v. § 223a gelten kann, unabhängig von mechanischer oder chemischer Wirkungsweise. Wegen eines Fehlers bei der Angabe des Mindeststrafrahmens hob der Senat den Strafausspruch auf. Die Sache wird zur neuen Strafzumessung und zur erneuten Prüfung der Voraussetzungen des § 23 StGB an das Landgericht zurückverwiesen; sonstige Rügen wurden verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Mittel, das geeignet ist, die körperliche Unversehrtheit eines Menschen zu beeinträchtigen, kann als "gefährliches Werkzeug" i.S.v. § 223a StGB qualifizieren, unabhängig davon, ob seine Wirkung mechanisch oder chemisch erfolgt.

2

Die Beurteilung, ob ein Gegenstand oder Mittel als gefährliches Werkzeug i.S.v. § 223a StGB zu werten ist, richtet sich nach seiner konkreten Verwendungsart und der damit verbundenen Gefährlichkeit für die körperliche Integrität.

3

Ein Rechtsirrtum über den richtigen Strafrahmen (z. B. Fehlangabe des gesetzlichen Mindestmaßes) macht den Strafausspruch aufhebungsbedürftig und erfordert ggf. eine neue Strafzumessung.

4

Bei Zurückverweisung zur Strafzumessung sind zugleich erforderliche Prüfungen zu Rechtfertigungsgründen (z. B. die Voraussetzungen des § 23 StGB) erneut vorzunehmen, wenn diese nicht hinreichend berücksichtigt wurden.

Vorinstanzen

Landgericht Oldenburg, 3. Oktober 1953

Leitsatz

Wer einem anderen Pfeffer in die Augen streut, kann nach § 223a StGB strafbar sein.

Tenor

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Bückermeister, jetzt Taucher Erwin Egon Albert ██ aus █████, geboren am ██ 191████ wegen gefährlicher Körperverletzung

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. März 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dotterweich, Bundesrichter Dr. Werner, Bundesrichter Dr. Baldus, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

auf die Revision des Angeklagten das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 3. Oktober 1953 im Strafausspruch mit den ihm insoweit zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

1. Durch das angefochtene Urteil ist der Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung mit drei Monaten Gefängnis bestraft worden.

Seine Revision rügt Verletzung des sachlichen Rechts und von Verfahrensvorschriften. Verfahrensrechtlich werden die Bestimmungen der §§ 155, 244, 245, 261, 267 und 337 StPO als verletzt bezeichnet. Indessen haben sich diese Rügen, die in Wahrheit nur den sachlichen Inhalt des Urteils und seine Begründung angreifen, sämtlich als offensichtlich unbegründet erwiesen.

Der Schuldspruch des angefochtenen Urteils zeigt keine Verletzung sachlichen Rechts.

Aus der Entscheidung BGHSt Bd. 1 S. 251 ergibt sich, dass auch Pfeffer je nach seiner Anwendung für den Angriff auf die körperliche Unversehrtheit eines Menschen ein gefährliches Werkzeug im Sinne des § 223a StGB sein kann. Denn in der Entscheidung ist dargetan, dass es für den Begriff der Waffe im Sinne dieses Gesetzes nicht entscheidend sein kann, ob das zur Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit eines Menschen bestimmte oder verwendete Mittel seine Wirkung auf mechanischem oder chemischem Wege ausübt.

Die Auffassung der Strafkammer, die in der Tüte mit Pfeffer, die der Angeklagte dem Mädchen ins Gesicht schlug, wobei er Pfeffer in dessen Augen brachte und eine Bindehautentzündung auslöste, ein gefährliches Werkzeug im Sinne des § 223a StGB gesehen hat, kann also rechtlich nicht beanstandet werden.

2. Fehlerhaft ist lediglich, dass in dem Urteil ausgesprochen ist, das Gericht habe es bei der Mindeststrafe von drei Monaten belassen. Denn die gesetzliche Mindeststrafe des § 223a StGB beträgt zwar – wie im Urteil anschließend gesagt wird – zwei Monate. Unter Berücksichtigung aller Gründe erschien der Strafkammer jedoch die Strafe von drei Monaten Gefängnis als notwendige, aber auch ausreichende Sühne. Damit ist jedoch nicht die Tatsache ausgeschlossen, dass die Strafkammer rechtsirrtümlich von einem unrichtigen Strafrahmen ausgegangen ist.

Das nötigt zur Aufhebung des Urteils im Strafausspruch und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht zwecks neuer Strafzumessung, wobei auch die Voraussetzungen des § 23 StGB neu zu prüfen sind.

Moericke Dotterweich Dr. Werner Dr. Baldus Dr. Menges

Pfeffer ins Auge als „gefährliches Werkzeug“ i.S. v. § 223a StGB – Strafausspruch aufgehoben — Themis