Teilaufhebung wegen Verjährung bei sexuellem Missbrauch Schutzbefohlener
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 669/97
- Datum
- 11.02.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verfolgungsverjährung eines Tatbestands nach § 174 Abs. 1 StGB tritt ein, wenn die für diesen Tatbestand geltende Verjährungsfrist gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB vor der ersten verjährungsunterbrechenden Handlung gemäß § 78c Abs. 1 Nr. 1 StGB abläuft.
Eine Anordnung zur Vernehmung des Beschuldigten durch die Staatsanwaltschaft kann die Verjährung nach § 78c Abs. 1 Nr. 1 StGB unterbrechen; maßgeblich ist der Zeitpunkt dieser ersten verjährungsunterbrechenden Handlung.
Zeitverjährte Taten können, wenn sie im Tatbestand festgestellt sind, bei der Strafzumessung straferschwerend berücksichtigt werden, dabei aber mit geringerem Gewicht als nicht verjährte Taten.
Bei unklarer Tatzeit ist zugunsten des Angeklagten von einem früheren Tatzeitpunkt auszugehen, was für die Beurteilung des Verjährungseintritts maßgeblich sein kann.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 19. September 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 669/97 vom 11. Februar 1998 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Februar 1998 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 19. September 1997 wird mit der Maßgabe verworfen, dass in den Fällen II 1 bis 4 die Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen sexuellen Missbrauchs eines Schutzbefohlenen entfällt.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in sieben Fällen, davon in sechs Fällen tateinheitlich mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Einschränkung des Schuldspruchs, im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift zutreffend u. a. ausgeführt:
Die Verurteilung des Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen gemäß § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB in den Fällen 1–4 der Urteilsgründe kann keinen Bestand haben. Nach den Feststellungen des Urteils lagen die Tatzeiten in diesen vier Fällen zwischen Ende 1990 und Sommer 1991 (UA S. 8–10). Zum Zeitpunkt der ersten verjährungsunterbrechenden Handlung gemäß § 78c Abs. 1 Nr. 1 StGB, Anordnung der Vernehmung des Beschuldigten durch die Staatsanwaltschaft vom 21. August 1996 (Bl. 56 Bd. I SA), war die im Fall des § 174 Abs. 1 StGB fünf Jahre betragende Verjährungsfrist (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB) in den genannten Fällen bereits verstrichen. Dabei ist zugunsten des Angeklagten in den Fällen 2, 3 und 4 von einer Tatzeit vor dem 21. August 1991 auszugehen (vgl. BGHSt 33, 271, 277). Da Verfolgungsverjährung eingetreten war, kam die Ahndung der Taten unter dem rechtlichen Aspekt des § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht in Betracht.
Soweit die Kammer in den Fällen 1–4 der Urteilsgründe als straferschwerend gewertet hat, dass der Angeklagte auch das Schutzgut des § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB verletzt hat, kann ausgeschlossen werden, dass sie zur Festsetzung noch niedrigerer Einzelstrafen gekommen wäre, wenn sie die Verjährung dieser Taten bedacht hätte. Zum einen können auch verjährte Taten, soweit sie wie hier festgestellt sind, straferschwerend berücksichtigt werden, wenn auch mit geringerem Gewicht (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 20 und 24 m. w. N.). Zum anderen sind die in diesen Fällen verhängten Einzelstrafen unter Berücksichtigung des eröffneten Strafrahmens von Freiheitsstrafe zwischen sechs Monaten und zehn Jahren bzw. zehn Jahren im Fall 4 sowie unter Berücksichtigung des Tatgeschehens maßvoll, so dass geringere Einzelstrafen den Rahmen des Schuldangemes-_ senen unterschreiten würden.
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