Treffer
BGH Beschluss

Revision gegen Strafausspruch bei Raub und räuberischer Erpressung – Aufhebung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 66/99
Datum
19.03.1999
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen der Angeklagten richteten sich gegen den Strafausspruch des LG Koblenz wegen schweren Raubes in Tateinheit mit räuberischer Erpressung. Streitpunkt war, ob die tateinheitlich verwirklichte räuberische Erpressung als eigenständiger strafschärfender Umstand zu berücksichtigen ist. Der BGH hob den Strafausspruch auf und verwies die Sache zur neuerlichen Strafzumessung zurück, weil der zusätzliche Tatbestand kein eigenes Gewicht entfaltet habe. Feststellungen bleiben überwiegend erhalten; ergänzende Feststellungen sind möglich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine tateinheitlich verwirklichte weitere Straftat ist nur dann strafschärfend zu berücksichtigen, wenn sie ein eigenständiges, über das bereits erfasste Unrecht hinausgehendes Gewicht aufweist.

2

Erfüllt die als strafschärfend angenommene zusätzliche Tat nicht dieses eigenständige Gewicht, führt dies zur Aufhebung des Strafausspruchs und zur Zurückverweisung an die Vorinstanz.

3

Wenn eine zusätzliche Handlung lediglich der Beschleunigung der Tatausführung dient und keine zusätzliche psychische Belastung oder einen gesonderten Vermögensnachteil begründet, fehlt ihr regelmäßig eigenständiges strafschärfendes Gewicht.

4

Bei nachträglicher Entschuldigung und teilweiser Wiedergutmachung sind die Voraussetzungen des § 46a StGB für eine mögliche Strafermäßigung zu prüfen.

Vorinstanzen

Landgericht Koblenz, 6. Oktober 1998

Rubrum

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 19. März 1999 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 6. Oktober 1998 in den Strafaussprechen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung zu Freiheitsstrafen von drei Jahren und neun Monaten (S.) und vier Jahren und neun Monaten (I.) verurteilt. Die mit der Sachrüge begründeten Revisionen der Angeklagten haben zum Strafausspruch Erfolg; im Übrigen erweisen sie sich als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Die Angeklagten haben in einer Spielothek die aufsichtsführende Zeugin unter Bedrohung mit einem Messer aufgefordert, die Kasse und den daneben befindlichen Geldtresor zu öffnen und aus dem Tresor die Geldrollen herauszuholen. Während der Angeklagte S. die ihm von der Zeugin übergebenen Geldrollen in einer Tasche verstaute, entleerte der Angeklagte I. das Münzgeld aus der Kasse. Die Kammer, die bei beiden Angeklagten einen minder schweren Fall nach § 250 Abs. 2 StGB a.F. angenommen hat, hat jeweils zuungunsten der Angeklagten berücksichtigt, dass sie neben dem schweren Raub tateinheitlich eine schwere räuberische Erpressung begangen haben.

Diese Bewertung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Zwar wird in der Regel eine Tat, bei der durch dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze verletzt worden sind, schwerer zu bewerten sein, weil das in dem tateinheitlich begangenen Delikt verkörperte Unrecht von der dem Strafrahmen bestimmenden Norm regelmäßig nicht erfasst wird (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Wertungsfehler 20; BGH NStZ 1993, 434). Jedenfalls im vorliegenden Fall kam aber der tateinheitlich verwirklichten räuberischen Erpressung kein eigenständiges straferschwerendes Gewicht zu. Die erzwungene Herausgabe statt der den Angeklagten ohne weiteres möglichen Wegnahme der Geldrollen diente lediglich der Beschleunigung des Vorgangs. Sie führte weder zu einer zusätzlichen psychischen Belastung der Zeugin noch zu einem weiteren Vermögensschaden, der nicht bereits von dem von vornherein bestehenden allgemeinen Vorsatz der Angeklagten, Geld zu erbeuten, umfasst war.

Da die Strafkammer die tateinheitliche Verwirklichung des weiteren Straftatbestandes als einen bestimmenden Strafschärfungsgrund auch im Rahmen der engeren Strafzumessung angesehen hat, kann der Strafausspruch bei beiden Angeklagten keinen Bestand haben. Die zugehörigen Feststellungen sind von dem Fehler nicht betroffen und können aufrechterhalten bleiben. Ergänzende Feststellungen sind möglich.

Der neu entscheidende Tatrichter wird zu beachten haben, dass bei dem Angeklagten S., der sich bei der Zeugin entschuldigt und die Tat teilweise wiedergutgemacht hat, die Voraussetzungen des § 46a StGB zu prüfen sein werden.

JahnkeDetterOtten
NiemöllerBode
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