Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen wegen wirksamem Rechtsmittelverzicht

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 669/88
Datum
01.02.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte erklärte nach Rücksprache mit seinem Verteidiger unmittelbar nach der Urteilsverkündung ausdrücklich den Verzicht auf die Einlegung von Rechtsmitteln; dieser Verzicht wurde ihm vorgelesen und von ihm genehmigt. Mangels Anhaltspunkten für eine Unwirksamkeit des Verzichts folgt der Senat der Stellungnahme des Generalbundesanwalts. Die eingelegte Revision ist deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 349 Abs. 1 StPO). Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein vom Angeklagten nach Rücksprache mit seinem Verteidiger erklärter und vom Angeklagten genehmigter Verzicht auf die Einlegung von Rechtsmitteln ist wirksam.

2

Ein wirksamer Rechtsmittelverzicht kann nicht widerrufen, angefochten oder sonst zurückgenommen werden.

3

Wird trotz wirksamen Rechtsmittelverzichts ein Rechtsmittel eingelegt, ist dieses als unzulässig zu verwerfen (§ 349 Abs. 1 StPO).

4

Anhaltspunkte für die Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts müssen vorliegen; fehlen sie, bleibt der Verzicht verbindlich und begründet die Verwerfung nachzulässiger Rechtsbehelfe.

Vorinstanzen

Landgericht Darmstadt, 8. Juli 1988

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 669/88

in der Strafsache gegen

geboren am █████ ████ ██ ██ ██████████ zur Zeit in Unter- █████████████

wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Februar 1989 gemäß § 349 Abs. 1 StPO

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 8. Juli 1988 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Stellungnahme vom 30. Dezember 1988 ausgeführt:

„Ausweislich des Sitzungsprotokolls (Bd. II Bl. 336 d.A.) hat der Angeklagte Abbas ███ ‚nach Rücksprache mit seinem Verteidiger‘ im Anschluss an die Urteilsverkündung erklärt, dass er das Urteil annehme und auf Einlegung eines Rechtsmittels verzichte. Der entsprechende Vermerk ist dem Angeklagten vorgelesen und von ihm genehmigt worden.

Anhaltspunkte dafür, dass der Rechtsmittelverzicht unwirksam sein könnte (vgl. BGHSt 18, 257, 259; 19, 101, 103–105), bestehen nicht. Der somit wirksam erklärte Rechtsmittelverzicht kann nicht widerrufen, angefochten oder sonst zurückgenommen werden (BGHSt 5, 338, 341; 10, 245, 247; BGH NStZ 1984, 181 m.w.N.). Die vom Angeklagten gleichwohl eingelegte Revision muss deshalb als unzulässig verworfen werden (§ 349 Abs. 1 StPO).“

Dem tritt der Senat bei.

MüllerHerdegenTheune
MeyerGollwitzer
Revision verworfen wegen wirksamem Rechtsmittelverzicht — Themis