Revision verworfen wegen wirksamem Rechtsmittelverzicht
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 669/88
- Datum
- 01.02.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein vom Angeklagten nach Rücksprache mit seinem Verteidiger erklärter und vom Angeklagten genehmigter Verzicht auf die Einlegung von Rechtsmitteln ist wirksam.
Ein wirksamer Rechtsmittelverzicht kann nicht widerrufen, angefochten oder sonst zurückgenommen werden.
Wird trotz wirksamen Rechtsmittelverzichts ein Rechtsmittel eingelegt, ist dieses als unzulässig zu verwerfen (§ 349 Abs. 1 StPO).
Anhaltspunkte für die Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts müssen vorliegen; fehlen sie, bleibt der Verzicht verbindlich und begründet die Verwerfung nachzulässiger Rechtsbehelfe.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 8. Juli 1988
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 669/88
in der Strafsache gegen
geboren am █████ ████ ██ ██ ██████████ zur Zeit in Unter- █████████████
wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Februar 1989 gemäß § 349 Abs. 1 StPO
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 8. Juli 1988 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Stellungnahme vom 30. Dezember 1988 ausgeführt:
„Ausweislich des Sitzungsprotokolls (Bd. II Bl. 336 d.A.) hat der Angeklagte Abbas ███ ‚nach Rücksprache mit seinem Verteidiger‘ im Anschluss an die Urteilsverkündung erklärt, dass er das Urteil annehme und auf Einlegung eines Rechtsmittels verzichte. Der entsprechende Vermerk ist dem Angeklagten vorgelesen und von ihm genehmigt worden.
Anhaltspunkte dafür, dass der Rechtsmittelverzicht unwirksam sein könnte (vgl. BGHSt 18, 257, 259; 19, 101, 103–105), bestehen nicht. Der somit wirksam erklärte Rechtsmittelverzicht kann nicht widerrufen, angefochten oder sonst zurückgenommen werden (BGHSt 5, 338, 341; 10, 245, 247; BGH NStZ 1984, 181 m.w.N.). Die vom Angeklagten gleichwohl eingelegte Revision muss deshalb als unzulässig verworfen werden (§ 349 Abs. 1 StPO).“
Dem tritt der Senat bei.
| Müller | Herdegen | Theune | |||
| Meyer | Gollwitzer |