BGH: Aufhebung der Strafaussprüche wegen fehlerhafter § 21 StGB/Strafrahmenprüfung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 669/87
- Datum
- 06.04.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Mehrere während eines einheitlichen Gewaltgeschehens begangene Sexual- und Körperverletzungsdelikte können eine einheitliche Tat im Sinne des § 52 StGB bilden, wenn die fortdauernde Gewalt die Einzelakte verbindet.
Eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit (§ 21 StGB) darf nicht allein aus „zielgerichtetem“ oder „finalem“ Verhalten verneint werden; erforderlich ist eine tragfähige Gesamtwürdigung insbesondere bei nicht sicher feststellbarer Blutalkoholkonzentration.
Wenn das Tatgericht § 21 StGB zugunsten des Angeklagten annimmt, muss es in den Urteilsgründen erkennen lassen, welcher Strafrahmen der Strafzumessung zugrunde gelegt wurde und ob eine Strafrahmenmilderung nach §§ 21, 49 StGB geprüft wurde.
Die Ablehnung eines minder schweren Falles schließt die gesonderte Prüfung einer Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 StGB nicht aus; beide Entscheidungen sind getrennt zu treffen und zu begründen.
Eine festgestellte erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit führt nicht zwingend zur Strafmilderung; strafschärfende Gesichtspunkte dürfen jedoch nicht in dem Umfang verwertet werden, in dem sie Ausfluss der verminderten Schuldfähigkeit sind.
Vorinstanzen
Landgericht Koblenz, 4. März 1987
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
Urteil in der Strafsache wegen Vergewaltigung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. April 1988, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller Dr. Meyer B. Maier Theune als beisitzende Richter,
Staatsanwalt █ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt █████ aus ███ als Verteidiger des Angeklagten █████,
Rechtsanwalt ███████ aus ███ als Verteidiger des Angeklagten ██,
Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten █████, ██, ██████ und ███ wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 4. März 1987 in den sie betreffenden Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten – █████ – wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren, – ██ – wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten, – ██████ – wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung und gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten, – ███ – wegen sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten sowie – ███████ – wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.
Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. ███ hat hinsichtlich seiner Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung das Rechtsmittel auf den Strafaussprach beschränkt.
Die Revisionen aller Angeklagten zu den Schuldsprüchen sind unbegründet und führen nur zur Aufhebung der Strafaussprüche.
A.
Das strafbare Verhalten aller Angeklagten zum 19. Oktober 1985 in der Nacht zum 20. Oktober 1985
Das Landgericht hat festgestellt:
Vom 18. bis zum Morgen des 19. Oktober 1985 feierten etwa 40 Mitglieder und Sympathisanten von Motorradgruppen, darunter die Angeklagten, in einem Haus und im Freien davor an einem Lagerfeuer eine Hochzeit. Die Angeklagten █████ und ███████ sowie ein unbekannt gebliebener Hochzeitsgast hatten sich gegen 23.00 Uhr vorübergehend in ein Gasthaus in einer nahegelegenen Ortschaft begeben, waren dort mit der ihnen bis dahin unbekannten Frau █ ins Gespräch gekommen und hatten sie zur Hochzeitsfeier eingeladen und in ihrem Pkw mitgenommen. Im Kreis der Gäste am Lagerfeuer – etwa um 1.30 Uhr – begann █████ die Zeugin zu betasten, worauf diese erklärte, nach Hause fahren zu wollen. ███ forderte die Umstehenden auf, Frau █ in Ruhe zu lassen; er bot ihr seinen Schutz an und schlug ihr vor, mit ihr in das Innere des Hauses zu gehen. Sie begaben sich in ein Zimmer des ersten Obergeschosses. Als er dort zudringlich wurde und sie wiederum den Wunsch äußerte, nach Hause zu gehen, erklärte er, sie solle sich nicht anstellen, er habe ihr doch eben geholfen. Darauf rief er vom Fenster aus zu den Hochzeitsgästen im Freien: „Wer ficken oder bumsen will, soll hochkommen.“ Dieser Aufforderung kamen █████ und der Mitangeklagte ██████ nach. ██████ zerschnitt der Frau die Schnürsenkel ihrer Schuhe und entkleidete sie. Daraufhin ließ sie zu, dass █████ mit ihr den Geschlechtsverkehr ausführte, und entsprach, ebenfalls freiwillig, der Aufforderung von █████ und des Mitangeklagten ██████, diese mit der Hand geschlechtlich zu befriedigen. Im Anschluss daran verlangte sie ihre Kleider und äußerte erneut ihre Absicht, nach Hause zu gehen. █████ erwiderte: „Du kriegst deine Kleider nicht wieder, jetzt geht es erst richtig los.“ Daraufhin begann die Zeugin zu weinen.
In den folgenden Stunden bis etwa 7.00 Uhr wurde sie von den Angeklagten █████, ██████, ██, ███ und dem Unbekannten unter wechselnder Beteiligung im Zimmer festgehalten und zur Duldung von Oralverkehr, Geschlechtsverkehr und anderen sexuellen Handlungen gezwungen; sie wurde von █████ mit einem Nietengürtel auf den Kopf und ihr in der Reihe mit einem Brett auf den Rücken geschlagen. Die Täter handelten in folgender Reihenfolge: ██████, der Unbekannte, █████, ██, ███. Dieses Gewaltpotential wurde durch die ständige Anwesenheit der Angeklagten aufrechterhalten. Die Angeklagten haben das Gewaltpotential gegen die Zeugin █ auch dann aufrechterhalten, wenn sie teilweise im Wechsel anwesend waren. Das Landgericht hat festgestellt, dass sämtliche Angeklagten schuldfähig im Rahmen der Tatbeteiligung gehandelt haben.
II. 1. Verfahrensrügen
Die Verfahrensrügen aller Angeklagten sind unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2. Sachrügen
a) Die Schuldspruche hinsichtlich der Tat vom 19. Oktober 1985 lassen keinen Rechtsfehler erkennen.
Alle festgestellten strafbaren Handlungen sind im Rahmen eines Gesamtgeschehens begangen. Dieses wurde von █████ dadurch eingeleitet, dass er die Frau zunächst durch Vorenthaltung ihrer Kleider am Weggehen hinderte, dann anderen von ihm herbeigerufenen und zu sexuellen Gewalthandlungen angeregten Männern als Sexualobjekt „zur Verfügung stellte“ und sie schließlich selbst missbrauchte. Die durch ihn und die Mittäter angewendete Gewalt dauerte während der gesamten Zeit bis zur Freilassung der Frau an. Sie verband die einzelnen Vergewaltigungs- und Nötigungshandlungen und die dabei begangenen Körperverletzungen zu einer von mehreren Tätern gemeinschaftlich begangenen, im Sinne des § 52 StGB einheitlichen Tat (vgl. BGH NStZ 1985, 546; Dreher/Tröndle, StGB 43. Aufl. vor § 52 Rdn. 3; Lackner, StGB 17. Aufl. § 52 Anm. 2 b).
Jeder Angeklagte hat in objektiver und subjektiver Hinsicht alle Tatbestandsmerkmale der ihm vom Gericht zugerechneten Straftaten erfüllt. Es braucht nicht erörtert zu werden, ob (außer █████) weitere Angeklagte im Rahmen des Gesamtgeschehens auch für Vergewaltigung und sexuelle Nötigung als Mittäter verantwortlich gemacht werden können. Soweit die Angeklagten sich durch die vom Gericht vorgenommene Begrenzung nicht beschwert fühlen, ist dies für die Revision ohne Bedeutung. Diese Begrenzung steht einem Teilfreispruch nicht entgegen, da in der Anklageschrift eine fortgesetzte Handlung angeklagt war und in der Hauptverhandlung die zur Hauptverhandlung zugelassene Anklage (als eine Reihe von Teilakten) als fortgesetzt behandelt wurde. Ein Teilfreispruch kommt nur in Betracht, wenn einer der Teilakte nachgewiesenermaßen nicht begangen wurde (vgl. BGH NStZ 1984, 726; BGHSt 1951, 301; BGHR StPO § 260 Abs. 3 Teilfreispruch 1).
Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht bei allen Angeklagten das Vorliegen der Voraussetzungen des § 20 StGB verneint. Soweit es auf der Grundlage der Trinkmengenangaben der Angeklagten Blutalkoholkonzentrationen von über 3 ‰ errechnet und – in teils missverständlichen Wendungen – erörtert hat, ergibt der Zusammenhang der Urteilsgründe, dass es diese Angaben als unzutreffende Schutzbehauptungen betrachtete. Hierzu und zu dem Schluss, dass Schuldunfähigkeit in keinem Fall vorgelegen habe, war es in Anbetracht der Feststellungen zur Verhaltensweise und dem Erscheinungsbild des jeweiligen Angeklagten berechtigt. Im Fall der Angeklagten ██████ und ███ hatte die fehlerhafte Kontrollberechnung der Blutalkoholkonzentration (UA Bl. 39, 46; vgl. hierzu BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration Nr. 1, 7, 8) ersichtlich keinen Einfluss auf die Überzeugungsbildung der Strafkammer.
b) Die Strafaussprüche haben jedoch keinen Bestand.
aa) Hinsichtlich des Angeklagten █████ konnte die Strafkammer die Blutalkoholkonzentration für die Tatzeit nicht feststellen, da die Angaben des Angeklagten über das vorausgegangene Trinkverhalten zu unbestimmt waren und die neuneinhalb Stunden nach der Tat festgestellte Blutalkoholkonzentration von 1,28 ‰ wegen Nachtrunks einer unbekannten Menge Alkohols keine zuverlässige Berechnung zuließ. Der Angeklagte hat sich und sechs Zeugen haben ihn als betrunken geschildert. Im Übrigen hat das Landgericht, dem Sachverständigengutachten folgend, lediglich auf das „finale Handeln des Angeklagten █████ bei Entdeckung des Verlustes seiner Jacke“ und die „zielgerichtete Handlungsweise (bei den von der Zeugin █ geschilderten sexuellen Handlungen)“ hingewiesen (UA Bl. 37).
Das in den Urteilsgründen insoweit wiedergegebene Verhalten des Angeklagten (UA Bl. 20, 21 ff., 23) ließ zwar den Schluss zu, dass seine Schuldfähigkeit nicht völlig aufgehoben war; die Ausführungen tragen aber nicht die Feststellung, dass auch eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit nicht vorgelegen habe (vgl. hierzu BGHSt 34, 22, 26; BGH NStZ 1987, 276; 1987, 321 – jeweils mit Nachweisen).
bb) Soweit das Gericht den Angeklagten ██████ hinsichtlich der Tat zum Nachteil von Frau █ eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit zugebilligt hat, lassen die Erwägungen zum Strafmaß nicht erkennen, welchen Strafrahmen es angewendet hat.
Bezüglich des Angeklagten ███ hat die Strafkammer zunächst – bei der Prüfung der Schuldfähigkeit auf der Grundlage von Sachverständigenausführungen (UA Bl. 41, 42) – die Voraussetzungen des § 21 StGB (mit nicht tragfähigen Erwägungen, siehe die vorausgehenden, den Angeklagten █████ betreffenden Ausführungen) ausgeschlossen. Im Widerspruch dazu hat sie bei der konkreten Strafbemessung (UA Bl. 52) „zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er die Tat im Zustand verminderter Schuldfähigkeit nach § 21 StGB begangen hat“.
Danach bleibt schon unklar, von welchem Sachverhalt das Gericht bei der Prüfung, ob ein minder schwerer Fall gemäß § 178 Abs. 2 StGB vorliegt, ausgegangen ist.
Den Angeklagten ██████, ███ und ███████ hat die Strafkammer eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB zugutegehalten. Sie hat diesen Umstand bei der Prüfung der Voraussetzungen des minder schweren Falls gemäß § 177 Abs. 2, § 178 Abs. 2 StGB berücksichtigt. Gleichwohl hat sie die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens abgelehnt und die Tat als Normalfall beurteilt.
Im Anschluss an diese Entscheidung war die Prüfung geboten, ob die Normalstrafrahmen gemäß §§ 21, 49 StGB zu mildern seien (BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 11). Dass das Gericht diese Prüfung vorgenommen hatte, kann den Urteilsgründen nicht entnommen werden. Auch die Tatsache, dass es die Voraussetzungen des § 21 StGB bei der Erörterung und Verneinung des minder schweren Falls sowie später im Rahmen der konkreten Strafbemessung berücksichtigt hat, lässt nicht den sicheren Schluss zu, dass es dabei zugleich die andere – hinsichtlich der Strafrahmenobergrenzen geringere – Milderungsmöglichkeit abgelehnt hatte. Unter den gegebenen Umständen kann der Senat nicht mit Sicherheit ausschließen, dass diese Prüfung unterblieben ist und die Unterlassung sich zum Nachteil der davon betroffenen Angeklagten ausgewirkt hat.
Damit waren hinsichtlich aller Angeklagten die Strafaussprüche für die Tat vom 19. Oktober 1985 aufzuheben.
B.
Soweit die Strafkammer den Angeklagten █████ zusätzlich wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt hat, weil er in der Nacht zum 1. Februar 1986 in einer Gaststätte einem anderen Besucher ein Messer in den rechten Oberschenkel gestochen hat, ist der Schuldspruch rechtskräftig.
Auch hier hat jedoch der Strafaussprach keinen Bestand. Das festgestellte Verhalten des Angeklagten ist – auch in Verbindung mit der auf Zeugenaussagen beruhenden Erwägung, der angetrunken wirkende Angeklagte habe eine verständliche Sprache gehabt und keine „besonderen“ Ausfallerscheinungen erkennen lassen – keine ausreichende Grundlage für die Annahme, sein Steuerungsvermögen sei nicht erheblich vermindert gewesen (vgl. die unter A II 2 b aa angeführte Rechtsprechung).
Für die neue Hauptverhandlung empfiehlt der Senat, die schon bei der Strafrahmenwahl (bezüglich der Taten vom 19. Oktober 1985) gebotene Gesamtbetrachtung für die einzelnen Angeklagten getrennt vorzunehmen. Dies erscheint bereits wegen der Unterschiede hinsichtlich der nunmehr bindenden Feststellungen über die jeweilige Tatbeteiligung angebracht. Es würde in verstärktem Maße für den Fall gelten, dass auch die neu vorzunehmende Prüfung zum Grad der Alkoholisierung und zu den persönlichen Verhältnissen der einzelnen Angeklagten zu sehr unterschiedlichen Ergebnissen führen sollte.
Soweit eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit festgestellt wird, führt diese nicht zwingend zur Strafmilderung. Ein Grund, davon abzusehen, kann sich zum Beispiel daraus ergeben, dass ein Angeklagter bereits früher Straftaten unter Alkoholeinfluss begangen hat und damit rechnen musste, in angetrunkenem Zustand erneut entsprechend strafällig zu werden (vgl. BGH StV 1985, 102; 1986, 14; BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 1, 3, 6) oder dass der Milderungsgrund durch sonstige schulderhöhende Umstände ausgeglichen wird (vgl. Dreher/Tröndle, StGB 43. Aufl. § 21 Rdn. 6 mit Nachweisen). Besondere Verwerflichkeit des Tatverhaltens darf jedoch nur insoweit strafschärfend berücksichtigt werden, als sie nicht Auswirkung der erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit ist (vgl. BGHR StGB § 21 Strafzumessung 2, 5, 6; BGH NStZ 1986, 114, 115; Dreher/Tröndle aaO).
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