Aufhebung und Zurückverweisung wegen fehlerhafter Ablehnung von Beweisanträgen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 669/84
- Datum
- 13.03.1985
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Zurückweisung eines Beweisantrags setzt eine substantielle Begründung voraus, aus der sich ergibt, dass die zu beweisenden Tatsachen für die Entscheidung tatsächlich ohne Bedeutung sind.
Zur Beurteilung der Zeugenglaubwürdigkeit können auch Hilfstatsachen erheblich sein; es genügt, dass ein bewiesener Sachverhalt die Möglichkeit einer anderen Bewertung der Glaubwürdigkeit eröffnet.
Erweist sich ein Verfahrensverstoß bei der Ablehnung von Beweisanträgen und ist nicht ausgeschlossen, dass dies die Überzeugungsbildung des Tatgerichts beeinflusst hat, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Die unterlassene oder fehlerhaft begründete Nichtberücksichtigung von Beweismitteln kann eine hinsichtlich der Rechtsmittelbegründung erfolgreiche Verfahrensrüge begründen, wenn die Bedeutung der Beweise für die Entscheidung nicht überzeugend ausgeschlossen wurde.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 18. Juni 1984
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 669/84
in der Strafsache gegen ████, geboren am █████ 1927 in [REDACTED] (CSSR), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. März 1985 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 18. Juni 1984 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.
Dagegen richtet sich seine Revision, die mit einer Verfahrensbeschwerde Erfolg hat.
Der Beschwerdeführer beanstandet zu Recht, dass zwei Beweisanträge der Verteidigung mit fehlerhafter Begründung abgelehnt worden sind.
Das Gericht hat seine Überzeugung von der Täterschaft des leugnenden Angeklagten auf die Aussage des Zeugen KC gestützt; es ist der Auffassung, dass „kleine Unstimmigkeiten“ in dieser Aussage, soweit sie das wesentliche Tatgeschehen betrafen, die Glaubhaftigkeit der Bekundungen nicht beeinträchtigten (UA S. [REDACTED]).
Die Verteidigung hatte zwei Beweisanträge gestellt, die dem Zwecke dienten, die Glaubwürdigkeit des Zeugen KC zu erschüttern; behauptet waren Tatsachen, die in Widerspruch zu der Aussage des Zeugen K standen (Beweisanträge Anlage 2 sowie Anlage 4 zum Sitzungsprotokoll Bl. 310 R d.A.).
Das Gericht hat diese Beweisanträge mit der Begründung zurückgewiesen, die zu beweisenden Tatsachen seien für die Entscheidung ohne Bedeutung. Trotz des Zusammenhangs zwischen den Beweisthemen und der abzuurteilenden Tat seien sie – selbst im Falle ihres Erwiesenseins – nicht geeignet, die Entscheidung zu beeinflussen. Die Beweisthemen ließen zwar mögliche, aber unter Berücksichtigung des bisherigen Beweisergebnisses nicht zwingende Schlussfolgerungen auf die Glaubwürdigkeit des Zeugen K zu (Beschlüsse Anlagen 3 und 5 zum Sitzungsprotokoll Bl. 318 b, 320 d.A.).
Diese Begründung ist fehlerhaft. Sie trägt die Ablehnung der Beweisanträge nicht. Erheblich für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Zeugen kann auch eine Hilfstatsache sein, die keinen zwingenden Schluss auf die Unrichtigkeit der betreffenden Zeugenaussage zulässt, sondern einen Schluss in dieser Richtung lediglich möglich macht (BGH NStZ 1983, 277 Nr. 21; 1984, 42 Nr. 21).
Dies hat das Landgericht verkannt.
Das Urteil beruht auch auf diesem Verfahrensverstoß. Angesichts des Umstands, dass die Strafkammer ohnehin „kleine Unstimmigkeiten“ in der Aussage des Zeugen KC festgestellt hat, ist nicht sicher auszuschließen, dass die Glaubwürdigkeit dieses Zeugen anders beurteilt worden wäre, wenn sich herausgestellt hätte, dass der Zeuge in den von den Beweisbehauptungen erfassten Punkten unrichtige Angaben gemacht hat.
Das Urteil ist demgemäß aufzuheben, ohne dass es auf die weiteren Verfahrensrügen und die Sachbeschwerde ankommen konnte.
| Theune | Mössle | Niemöller | |||
| Meyer | Bollwitzer |