Revision aufgehoben: Unterlassene Hilfeleistung bei sexuellem Gewaltdelikt, Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 669/70
- Datum
- 26.05.1971
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Gewaltsame Nötigung zu geschlechtlichem Verkehr ist ein Unglücksfall im Sinne des § 330c StGB und begründet für Dritte, die den Vorgang wahrnehmen, eine Pflicht zur Hilfeleistung.
Zur Verurteilung wegen Unterlassener Hilfeleistung sind konkrete Feststellungen erforderlich, insbesondere darüber, wann der Angeklagte die Notlage erkannt hat und welche zumutbaren Hilfeoptionen ihm erkennbar zur Verfügung standen.
Es ist zwischen einem von vornherein ablehnenden Nichtwollen der Hilfe und einem zwar willentlichen, aber bewusst ungenutzten Unterlassen zumutbarer Maßnahmen zu unterscheiden; diese Unterschiede müssen sich aus den Urteilsgründen ergeben.
Der Hausherr oder sein Vertreter trägt bei einem Unglücksfall eine besondere Verantwortung; von ihm ist zu erwarten, daß er die Sache in die Hand nimmt und nötige Direktiven erteilt, ohne andere Anwesende von ihrer persönlichen Pflicht zur Hilfeleistung zu entbinden.
Die Verständigung der Polizei ist regelmäßig die vorrangige Hilfsmaßnahme; eigenes Eingreifen genügt nur dann, wenn der Hilfspflichtige sicher ist, das Verbrechen oder seine Weiterführung aus eigener Kraft verhindern zu können.
Vorinstanzen
Landgericht Frankenthal, 2. Juli 1970
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 669/70 26. Mai 1971
in der Strafsache gegen
den Geschäftsführer Jürgen G ██ aus ██████, geboren am ███ ██ 1943 in ████, – den Hilfsarbeiter Walter E ███ aus ██████, dort geboren am ██ 1945, – den ████████ Peter ███ aus ███, dort geboren am ██ ████,
wegen unterlassener Hilfeleistung.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Mai 1971, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Dr. Meyer Bundesrichter Meise
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ████████ in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ██████ aus ████ für den ███████████ █████, Rechtsanwalt ██████ aus ██ für den Angeklagten ███,
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankenthal vom 2. Juli 1970 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Landau zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die minderjährige Petra ████████ gelangte in der Nacht vom 11. auf 12. Oktober 1969 zusammen mit ihrem Begleiter Herbert ██ in das bereits für den allgemeinen Verkehr geschlossene Gastlokal █████████ in ███████, ██████████, wo sich noch eine Gesellschaft von mehreren Männern befand. Sie wurde hier von Rudolf A ███ unter Mitwirkung ihres Begleiters zunächst mit Gewalt teilweise entkleidet und an ihrem Geschlechtsteil betastet. Sodann kam █████ der Aufforderung A ███, mit dem Mädchen geschlechtlich zu verkehren, insoweit nach, als er sich auf Petra █████████ legte und beischlafsähnliche Bewegungen ausführte. Nach einer kurzen Unterbrechung, während der er die Toilette aufgesucht hatte, machte sich ████████████ erneut an das erschöpfte und weinende Mädchen heran und führte mit ihr in einer Nische des Lokals gewaltsam den Geschlechtsverkehr aus. Danach verließ er die Gaststätte und fuhr mit ████ und Petra ██████████, die er zum Mitgehen nötigte, in seine Wohnung, wo er das Mädchen nach vollständiger Entkleidung nochmals zum Beischlaf mißbrauchte. A ███ und ██████ sind wegen der Vorfälle bereits rechtskräftig verurteilt, █████ wegen fortgesetzter Notzucht, ███ wegen Beihilfe zur Gewaltunzucht und wegen unterlassener Hilfeleistung. Die Angeklagten G und ███ waren von Anfang an bei den Vorgängen im Lokal anwesend. Der Angeklagte ███████, der sich vor Beginn der Handgreiflichkeiten ████████ aus dem Gastraum entfernt hatte, kehrte dorthin zurück, ehe es zum Geschlechtsverkehr A ███ mit dem Mädchen kam.
Das Landgericht hat die Angeklagten eines Vergehens der unterlassenen Hilfeleistung (§ 330c StGB) für schuldig befunden und G, den Geschäftsführer der Gaststätte, zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten, E zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten und ███████ zu einer Geldstrafe von 500,— DM verurteilt. Die Freiheitsstrafen hat es zur Bewährung ausgesetzt.
Die Revisionen der Angeklagten führen auf die Sachrüge zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.
I. Mit Recht geht das Landgericht davon aus, daß das Unternehmen der gewaltsamen Nötigung einer Frau zu geschlechtlichem Umgang, mag es im Einzelfall auf die Erfüllung des Tatbestands des § 176 Abs. 1 Nr. 1 oder des § 177 StGB hinauslaufen, als Unglücksfall im Sinne des § 330c StGB anzusehen ist, der für dritte Personen, die den Vorgang wahrnehmen, eine Pflicht zur Hilfeleistung begründet (BGHSt 3, 65). Nach den Feststellungen kann an sich auch nicht zweifelhaft sein, daß zumindest die Angeklagten G und E den Tatbestand des § 330c StGB verwirklicht haben. Jedoch hat auch die Verurteilung dieser Angeklagten keinen Bestand, weil unklar bleibt, wie das Landgericht den Umfang ihrer Schuld gesehen und abgegrenzt hat, und weil das Revisionsgericht diese Abgrenzung aus den bisherigen Feststellungen nicht nachholen kann.
Die Urteilsgründe enthalten keine ausreichenden Feststellungen zur inneren Tatseite; im Falle der Angeklagten G und ██ fehlen solche Feststellungen fast ganz. Die Gründe geben insbesondere nicht sicher Aufschluß darüber, wann im Ablauf des Geschehens dem einzelnen Angeklagten zu Bewußtsein kam, daß er zur Verhinderung eines Unglücksfalls Hilfe zu leisten habe. Sie zählen des weiteren Möglichkeiten zur Hilfeleistung auf, ohne mitzuteilen, wie sich der einzelne Angeklagte hierzu stellte, ob er diese Möglichkeiten erkannte und aus welchen Gründen er keine von ihnen nutzte. Das könnte sehr wohl darauf beruhen, daß er von vornherein jeglicher Hilfeleistung abgeneigt oder doch nur zu einem geringen, bloß der eigenen Distanzierung von der Tat dienlichen Einsatz bereit war und aus diesem Grunde keine Mühe daran setzte, sich auf weitere Möglichkeiten der Hilfeleistung zu besinnen. Dahingehende Feststellungen enthält aber das Urteil nicht.
Schließlich fehlt ein Aufschluß darüber, ob und in welcher Weise der letzte Vorgang in der Wohnung ██████ den Angeklagten mit zur Schuld angerechnet worden ist. Den Urteilsgründen läßt sich nicht sicher entnehmen, ob sie wußten und bemerkten, daß das Mädchen sich unter der Gewalt ███████ entfernte und damit weiterer Gefahr ausgesetzt war. Sie hätten dann einen neuerlichen Anstoß zum Eingreifen erhalten, aber wiederum außer acht gelassen. Im anderen Falle, also wenn ihnen dies, vielleicht als Folge ihrer Gleichgültigkeit gegenüber dem Los des Opfers, entgangen war, könnte ihnen der weitere Vorgang nur als eine Folge der von vornherein unterbliebenen Hilfeleistung angelastet werden, wenn sich feststellen ließe, daß diese Hilfeleistung Erfolg gehabt hätte.
Im Zusammenhang mit der Erörterung des ersten gewaltsamen Geschlechtsverkehrs A ███ macht das Landgericht den Angeklagten hinsichtlich der Tatbestandserfüllung zum Vorwurf, daß sie bei der vorausgehenden Abwesenheit █████, der auf die Toilette gegangen war, nicht die günstige Gelegenheit benutzten, weiteren Ausschreitungen durch schleunige Entfernung des Mädchens aus dem Lokal vorzubeugen (S. 15 UA). Damit verträgt es sich nicht, daß es die Strafkammer zu Gunsten G (und damit auch wohl zu Gunsten der Mitangeklagten) für möglich hält, daß er annahm, ███████████ habe nun von dem Mädchen abgelassen (S. 18 UA). Wenn █████ ██ (und den Mitangeklagten) der irrige Glaube zugebilligt wurde, daß die Gefahr nicht fortbestehe, konnte ihm (ebenso wie den Mitangeklagten) kein Vorwurf daraus gemacht werden, daß er die günstige Gelegenheit, das Opfer vor weiteren Angriffen zu bewahren, ungenutzt verstreichen ließ. Freilich sind die Angeklagten über die weiteren Absichten alsbald eines anderen belehrt worden.
Soweit das Urteil die Zumutbarkeit eines unmittelbaren Eingreifens erörtert, erscheint die Meinung der Strafkammer nicht unbedenklich, die Angeklagten hätten vereint gegen ████████ vorgehen können und sich dann keiner erheblichen eigenen Gefahr ausgesetzt. Damit ist möglicherweise übersehen, daß niemand bei seiner Hilfeleistung ohne weiteres der gleichzeitigen Unterstützung anwesender Dritter sicher ist und verpflichtet sein könnte, darauf bei seinen Entschlüssen für eigenes Eingreifen zu bauen. Den Angeklagten wäre insoweit allenfalls vorzuwerfen gewesen, daß sie sich nicht um eine gegenseitige Verständigung im Sinne eines gemeinsamen handhaften Vorgehens gegen A ███ bemühten.
Besonderer Erörterung bedürfen die Feststellungen hinsichtlich des Angeklagten E. Er wurde von G mit der Bemerkung in den Gastraum zurückgerufen, daß dort „Scheiße gemacht werde“. Wie er das verstand und wann er sicher begriff, was vorging, wird nicht gesagt. Als er in den Gastraum kam, lag ██████ noch auf Petra █████████. Ob er darin sogleich das Ergebnis eines Gewaltakts oder nur eine ungehörige Schaustellung im Einverständnis des Mädchens sah, sagen die Urteilsgründe nicht. Die Absicht hat er zwar nach der Überzeugung der Strafkammer erkannt. Es hätte aber dann erörtert werden müssen, wie er das gegebene Kräfteverhältnis einschätzte, ob er also insbesondere A ███ allein oder auch ██████ als möglichen Gegner ansah und womit er zu rechnen hatte. Nach seiner Vorstellung konnte es sich so verhalten, daß die anderen und insbesondere G als Hausherr bisher trotz energischen Bemühens nichts ausgerichtet hatten, und daß nun von ihm erwartet wurde, allein etwas gegen ████████ zu unternehmen. Dann aber hätte geklärt werden müssen, ob unter den gegebenen Umständen von E überhaupt mehr als das Herbeiholen eines weiteren Helfers zu erwarten war.
II. Für die neue Verhandlung und Beurteilung sei auf folgendes hingewiesen:
Als Hilfsmaßnahme zur Verhinderung der Begehung oder Weiterführung eines Gewaltverbrechens kommt stets in erster Linie die Verständigung der Polizei in Betracht. Dies ist auch dann nicht entbehrlich, wenn die Besorgnis besteht, die Polizei könne nicht rasch genug zur Stelle sein. Eine Beschränkung auf eigenes Eingreifen genügt regelmäßig nur dann, wenn der Hilfspflichtige sicher ist, das Verbrechen oder seine Fortführung aus eigener Kraft verhindern zu können.
Für die Einschätzung des Täterverhaltens im Fall des § 330c StGB ist zu unterscheiden, ob der Täter von vornherein jegliche Hilfeleistung ablehnt und sich aus diesem Grund über die Möglichkeiten der Hilfeleistung gar keine Gedanken macht oder ob der Täter zwar helfen will, aber dabei ihm zumutbare wirksame Hilfsmaßnahmen bewußt außer acht läßt. Im ersten Fall ist der Tatbestand auch dann erfüllt, wenn sich der Täter der möglichen Hilfsmaßnahmen nicht bewußt wird. Hat er nach den Umständen naheliegende Möglichkeiten des Eingreifens, die ihm zu Gebote stehen, nicht erkannt oder behauptet er das, so wird dies im allgemeinen dafür sprechen, daß er eine Hilfeleistung von vornherein entweder überhaupt nicht gewollt oder nicht ernstlich erwogen hat.
Ereignet sich ein Unglücksfall in Gegenwart des Hausherrn oder seines Vertreters, so hat dieser vor allen anwesenden Personen die Pflicht zum Eingreifen und ist von ihm zu erwarten, daß er „die Sache in die Hand nimmt“ und etwa nötige Direktiven gibt. Andere anwesende Personen sind jedoch dadurch nicht von ihrer persönlichen Pflicht zur Hilfeleistung befreit. Sehen sie, daß der Hausherr oder sein Vertreter nichts Wirksames unternimmt, so haben sie alles ihnen Zumutbare an Hilfe zu leisten.
Nach den bisherigen Feststellungen fällt auf, daß der Angeklagte G sich in seinen mündlichen Vorhaltungen an █████████ nicht auf seine Pflichten und Rechte als Geschäftsführer und auf die sich daraus für ihn ergebende besondere Verantwortung berufen hat. Daß G als Träger des Hausrechts nicht die ihm in erster Linie mögliche und zumutbare Hilfe leistete, durfte die Strafkammer selbstverständlich erschwerend berücksichtigen. Die Einschränkung, die es insoweit macht, weil die Vorgänge sich nach Schließung des Lokals abspielten, ist unverständlich.
| Willms | Baldus | Meyer | |||
| Kirchhof | Heise |