Treffer
BGH Urteil

Hehlerei: Verwechslung von Kenntnis und Annahme des Vortatsvorsatzes – Aufhebung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 669/52
Datum
08.05.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten wurden wegen Hehlerei verurteilt; der BGH hob die Verurteilungen auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurück. Das Landgericht hatte zugleich tatsächliche Kenntnis und die aus den Umständen anzunehmende Kenntnis des Vortatsvorsatzes bejaht und die beiden Alternativen vermengt. Der Senat hält diese Vermengung für einen Mangel der Feststellungen, der die Aufhebung begründet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Vorsatz bei Hehlerei (§ 259 StGB) erfordert, dass der Täter entweder weiß, dass die Vortat ein fremdes Vermögensrecht verletzt, oder dass er dies aus den Umständen annehmen muss; diese beiden Alternativen schließen einander aus.

2

Die gleichzeitige Feststellung tatsächlicher Kenntnis und einer kraft Beweisregel anzunehmenden Kenntnis der strafbaren Vortat ist unzulässig und deutet regelmäßig auf mangelhafte Feststellungen zum inneren Tatbestand hin.

3

Die bloße Annahme, es handle sich um Schmuggelware oder ungewöhnlich preisgünstig erworbene Ware, begründet nicht ohne weiteres die Kenntnis einer die fremdes Vermögensrecht verletzenden Vortat (Diebstahl).

4

Fehlen tragfähige Feststellungen zum Vorsatz der Hehlerei, ist die Verurteilung aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Osnabrück, 19. März 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. den ███ geborenen ████ in █████, aus ██████ (Italien), geboren am ███████, 2. ████████ geboren am █████████ in ██████████, aus ███████████ (Jugoslawien),

wegen Hehlerei

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Mai 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Ludwig, Bundesrichter Sauer

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. █████ in der Verhandlung, Staatsanwalt ██████ bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

███████████████████ ██

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 19. März 1952, soweit es gegen sie ergangen ist, mit den Feststellungen aufgehoben. Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionen, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten ███ wegen Hehlerei, den Angeklagten ████████ wegen fortgesetzter Hehlerei verurteilt.

Die auf die Verletzung des sachlichen Rechts gestützten Revisionen beider müssen zur Aufhebung ihrer Verurteilung führen.

Beim Angeklagten ███ sieht die Strafkammer eine Hehlerei darin, dass er 200 Päckchen Tabak von dem früheren Mitangeklagten ████████████, die dieser gestohlen hatte, zu 0,80 DM pro Päckchen kaufte. Bei Prüfung des inneren Tatbestandes kommt die Strafkammer zu dem Ergebnis, „dass der Angeklagte gewusst hat, dass diese Gegenstände aus einer strafbaren Handlung stammten“.

Des Näheren begründet sie diese Annahme mit folgenden Erwägungen: Der ungewöhnlich niedrige Preis des Tabaks schließe die Annahme aus, „es könnte sich hier um ordnungsmäßig erworbene Ware handeln“; der Angeklagte lasse sich übrigens selbst dahin ein, „er habe den Tabak für Schmuggelware gehalten“. Daraus ergebe sich bereits, „dass er hinsichtlich der Herkunft der Ware Bedenken hatte“. Das genüge für den Nachweis des Vorsatzes. Hinzu kämen noch verdächtige äußere Umstände, unter denen der Angeklagte den Tabak von ████████████ erworben habe; auch sie hätten jedem die Kenntnis aufdrängen müssen, „dass es sich bei den angebotenen Sachen um unrechtmäßig erworbenes Gut handelte“.

Die strafbare Vortat im Sinne des § 259 StGB muss eine solche sein, die ein fremdes Vermögensrecht verletzt. Der innere Tatbestand der Hehlerei verlangt u. a., dass der Täter diese Eigenschaft der Vortat entweder kennt oder sie den Umständen nach annehmen muss. Der Vorwurf der Hehlerei kann nicht den treffen, der einen anders gearteten strafbaren Vorerwerb, etwa Ankauf auf dem Schwarzen Markt oder Zoll- oder Steuerhinterziehung annimmt. Gerade ein solches Wissen aber, nämlich die Annahme, es habe sich um Schmuggelware gehandelt, hält die Strafkammer beim Angeklagten für den inneren Tatbestand für ausreichend.

Die Strafkammer wird also zu prüfen haben, ob der Angeklagte wusste oder wenigstens den Umständen nach annehmen musste, dass der Tabak gestohlen war. Dabei wird sie die häufig zu beobachtende Unzulänglichkeit tatrichterlicher Urteile vermeiden müssen, die darin liegt, dass sie bei Prüfung des inneren Tatbestands der Hehlerei bejahen sowohl, dass der Angeklagte den strafbaren Vorerwerb gekannt habe wie auch, dass er ihn aus den Umständen seines Erwerbs habe annehmen müssen. Die beiden Möglichkeiten der Verwirklichung des inneren Tatbestands, nämlich der für erwiesen gehaltene wie auch der kraft der Beweisregel vermutete Vorsatz, schließen sich denknotwendig aus. Die gleichgeordnete Bejahung beider oder die Vermengung, die auch das Urteil der Strafkammer zeigt, ist häufig ein Anzeichen für die Mangelhaftigkeit der Feststellungen zum inneren Tatbestand (vgl. BGH vom 29. Mai 1952 – 5 StR 441/52).

Auch beim Angeklagten ████████ stellt die Strafkammer nicht zweifelsfrei fest, dass er die angekauften Tabak- und Schuhwaren für gestohlen hielt oder dies wenigstens aus den Umständen seines Erwerbs annahm. Zwar ist es kaum wahrscheinlich, dass der Angeklagte bei den Schuhen an eine andere als durch Verletzung eines Vermögensrechts begangene Vortat glaubte. Immerhin ist auch das nicht auszuschließen. Jedenfalls aber kann die Strafkammer bei den Tabakwaren von der gleichen Vorstellung wie bei ███ ausgegangen sein, nämlich, dass es sich um Schmuggelwaren gehandelt habe. Dass die Strafkammer möglicherweise auch bei ████████ eine so geartete Vorstellung für ausreichend gehalten hat, kann umso weniger ausgeschlossen werden, als das Urteil im unmittelbaren Anschluss an die Würdigung des inneren Tatbestandes beim Angeklagten ███ die innere Tatseite des Angeklagten ████████ behandelt und dort den unter 1. erörterten Fehler begangen hat.

Dr. DotterweichDr. MoerickeDr. Sauer
WernerDr. Ludwig
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