Revision teils erfolgreich: Aufhebung der Unterbringungsanordnung (§63 StGB) und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 668/96
- Datum
- 31.01.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Anordnung der Maßregel nach § 63 StGB sind hinreichend konkrete Feststellungen zur Art der krankhaften Störung und zu ihren Auswirkungen auf die Schuldfähigkeit erforderlich, damit eine verlässliche Gefährlichkeitsprognose möglich ist.
Die Pflicht des Gerichts zur Inanspruchnahme sachverständiger Hilfe umfasst grundsätzlich die Untersuchung des Angeklagten durch den Sachverständigen; die bloße Weigerung des Angeklagten entbindet das Gericht nicht ohne Darlegung, dass eine zwangsweise Untersuchung kein verwertbares Ergebnis erbringen würde.
Fehlen die erforderlichen Darlegungen zu den Störungen und ihrer Bedeutung für die Steuerungs- und Hemmungsfähigkeit, nützt dies der Nachprüfung durch das Revisionsgericht nicht und führt zur Aufhebung der Maßregel sowie gegebenenfalls des Schuldspruchs, während das äußere Tatgeschehen hiervon unberührt bleiben kann.
Vor einer Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) ist zu prüfen, ob eine hinreichend konkrete Aussicht auf Behandlungserfolg besteht.
Vorinstanzen
Landgericht Kassel, 30. August 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 668/96
vom 31. Januar 1997
in der Strafsache gegen ███ aus █████, geboren am █████, ███ Sascha in ███████████, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen schwerer Brandstiftung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. Januar 1997 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 30. August 1996 mit den Feststellungen aufgehoben; die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen bleiben jedoch aufrechterhalten.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten – unter Freisprechung im Übrigen – wegen vier Brandstiftungsdelikten zu Freiheitsstrafen verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.
Der Angeklagte erhebt Verfahrensrügen und beanstandet die Verletzung materiellen Rechts. Seine Revision hat mit der Sachrüge in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Da die Rügen der Verletzung formellen Rechts inhaltlich nicht weitergehen als die Sachrüge Erfolg hat, bedarf es eines Eingehens auf die Verfahrensrügen nicht.
Das Landgericht hat hinsichtlich der Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus unzureichende Feststellungen zum Zustand des Angeklagten getroffen. Dieser Rechtsfehler führt zur Aufhebung der angeordneten Maßregel (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Oktober 1996 – 2 StR 419/96 –).
Bei den ersten drei Taten ist das Landgericht zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen, dass er alkoholbedingt in seinem Hemmungsvermögen erheblich vermindert war. Bezüglich der 4. Tat – bei dieser lag eine Blutprobe des Angeklagten vor – hat der Tatrichter „zugunsten“ (UA S. 17) des Angeklagten eine Blutalkoholkonzentration von 3,21 ‰ zugrunde gelegt und die Voraussetzungen des § 21 StGB letztlich angenommen. Bei der Erörterung der Schuldfähigkeit des Angeklagten hat die Strafkammer ausgeführt: „Zwar litt der Angeklagte entweder unter einer Störung im hirnorganischen Bereich oder an einer Persönlichkeitsstörung, die bei zusätzlicher Alkoholkrankheit Spannungszustände verursacht, die einer Entladung bedürfen. Jedoch führten diese Umstände weder für
noch in ihrer Gesamtheit zum völligen Ausschluss seines Hemmungsvermögens“ (UA S. 19).
Der Tatrichter nimmt im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen des § 63 StGB auf und wiederholt, dass der Angeklagte „unter einer Störung im hirnorganischen Bereich oder einer Persönlichkeitsstörung leidet. Tritt in beiden Fällen der Genuss von Alkohol hinzu, führt dies zu einer verstärkten Aggressivität, der Steuerschwäche und einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit“ (UA S. 23).
Die Erwartung weiterer erheblicher rechtswidriger Taten knüpft der Tatrichter daran, dass „die psychische Erkrankung des Angeklagten nicht durch den Alkoholkonsum hervorgerufen wird, sondern auch ohne Alkoholkonsum vorhanden ist und ihr andererseits hauptursächlich für die Alkoholkrankheit, und damit auch für die begangenen Taten ist“ (UA S. 23).
Es kann dahinstehen, ob den Urteilsgründen hinreichend zu entnehmen ist, dass die Voraussetzungen des § 21 StGB zweifelsfrei festgestellt sind, was Voraussetzung für eine Anordnung gemäß § 63 StGB ist (st. Rspr.; vgl. auch BGH, Beschluss vom 7. Juni 1995 – 2 StR 179/95 m. w. N.; Sch/Sch/Perron/Tröndle, StGB 47. Aufl. § 63 Rdn. 4).
Es kann ferner offenbleiben, ob der Tatrichter eine krankhafte Alkoholsucht, die als länger dauernder Zustand im Sinne des § 63 StGB in Betracht kommen kann (vgl. hierzu BGHR StGB § 63 Zustand 2, 9), – wie der Generalbundesanwalt meint – im Widerspruch zu seinen Ausführungen zu § 64 StGB, wo ein Hang zum Alkoholmissbrauch verneint wird, angenommen hat. Das Urteil ist jedenfalls insoweit rechtsfehlerhaft, als der Tatrichter die „Störungen“ des Angeklagten, unter denen dieser nach Auffassung des Sachverständigen alternativ leidet, nicht näher darlegt. Der Tatrichter muss die Auswirkungen der Störung auf die Schuldfähigkeit des Täters zweifelsfrei darlegen, damit eine zuverlässige Gefahrlichkeitsprognose gestellt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 16. Januar 1996 – 1 StR 674/95 –; auch BGHR StGB § 63 Zustand 10, 14, 15, 17).
Dem Revisionsgericht ist ohne diese Darlegung nicht möglich, nachzuprüfen, ob die Voraussetzungen des § 63 StGB rechtsfehlerfrei angenommen wurden.
Dieser Verpflichtung war der Tatrichter im vorliegenden Fall nicht deshalb enthoben, weil der Angeklagte eine gutachterliche Untersuchung abgelehnt hat. Bei der Anordnung nach § 63 StGB handelt es sich um eine Maßregel, die den Betroffenen außerordentlich beschwert. Die Pflicht des Gerichts, sich hierbei sachverständiger Hilfe zu bedienen, beschränkt sich grundsätzlich nicht auf die Vernehmung des Sachverständigen, sondern erstreckt sich auch darauf, den Angeklagten vom Sachverständigen untersuchen zu lassen. Von einer Untersuchung des Angeklagten darf in der Regel nicht allein deshalb Abstand genommen werden, weil der Angeklagte sich weigert, sie zuzulassen und dabei mitzuwirken (vgl. BGH NJW 1972, 348). Ausnahmsweise gilt nur dann etwas anderes, wenn die verweigerte Untersuchung ihrer Art nach die freiwillige Mitwirkung des Angeklagten voraussetzt und ihre zwangsweise Vornahme gegen seinen Willen aus diesem Grund kein verwertbares Ergebnis bringen kann (vgl. BGH NStZ 1994, 95, 96). Der Tatrichter hat hier nicht dargelegt, dass eine zwangsweise Untersuchung des Angeklagten kein verwertbares Ergebnis bringen könnte. Zutreffend weist der Generalbundesanwalt darauf hin, dass zumindest hinsichtlich einer etwaigen „Störung im hirnorganischen Bereich“ auch bei Anwendung von Zwang Erkenntnisse hätten gewonnen werden können. Bezüglich einer Persönlichkeitsstörung können auch durch länger dauernde Beobachtung Anhaltspunkte für die Beurteilung erlangt werden. Eine Hauptverhandlung, in der sich der Angeklagte zur Sache nicht eingelassen hat, könnte allenfalls dann ausnahmsweise als Beobachtungsgrundlage hingenommen werden, wenn der Tatrichter im Einzelnen mitteilt, weshalb er die Beurteilungsgrundlage des Sachverständigen für ausreichend und nachvollziehbar erachtete und dies für das Revisionsgericht hinreichend dargelegt wird.
Die Feststellungen des Landgerichts zu dem eine Unterbringung rechtfertigenden Zustand im Sinne von § 63 StGB sind nach hier unzureichend; die getroffene Anordnung war daher aufzuheben. Da bei der gegebenen Sachlage auch Schuldfähigkeit im Sinne des § 20 StGB nicht sicher auszuschließen ist, nötigt der aufgezeigte Rechtsfehler auch zur Aufhebung des Schuldspruchs. Das äußere Tatgeschehen ist rechtsfehlerfrei festgestellt und bleibt daher von der Aufhebung ausgenommen.
Unabhängig von der gebotenen neuen Prüfung der Voraussetzungen des § 63 StGB wird im Hinblick auf § 72 StGB erneut die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) zu prüfen sein, wobei die hinreichend konkrete Aussicht eines Behandlungserfolges bestehen muss (vgl. BVerfG NStZ 1994, 578).
RiBGH Niemöller ist infolge seines Urlaubs verhindert, seine Unterschrift beizufügen.
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