Treffer
BGH Beschluss

Revision: Unzureichende Feststellungen zum bedingten Vorsatz bei Kokainschmuggel

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 668/94
Datum
24.02.1995
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte wurde wegen unerlaubten Handeltreibens und Einfuhr von Kokain verurteilt. Der BGH hebt das Urteil auf und verweist die Sache wegen mangelhafter Feststellungen zur inneren Tatseite zurück. Entscheidend ist, dass aus Entlohnung und Reiseaufwand allein kein bedingter Vorsatz folgt; es fehlten konkrete Feststellungen zu Kenntnissen und Erfahrungswissen der Angeklagten. Zudem spricht ihre Nachfrage nach dem Inhalt der Reisetaschen gegen bewusstes Unwissendhalten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Annahme des bedingten Vorsatzes (dolus eventualis) bedarf es konkreter Feststellungen, dass der Täter die Möglichkeit des tatbestandsmäßigen Erfolgs bewusst in Kauf genommen hat; bloße Indizien reichen nur dann, wenn sie dies konkret nahelegen.

2

Bloße Erwägungen zur Höhe von Entlohnung und Reiseaufwand genügen nicht zur Begründung von Vorsatz, wenn nicht dargelegt wird, welche üblichen Gepflogenheiten (z. B. übliche Kurierlöhne bei Goldschmuggel) und welche Kenntnisse der Angeklagten hieraus zu Recht geschlossen werden können.

3

Das Unterlassen weiterer Nachforschungen durch den Beschuldigten rechtfertigt die Annahme bedingten Vorsatzes nur, wenn konkrete Umstände belegen, dass der Beschuldigte bewusst 'unwissend' bleiben wollte; eine getätigte Nachfrage spricht gegen ein bewusstes Sich-Verweigern von Kenntnis.

4

Bei unzureichender Tatsachenfeststellung zur inneren Tatseite ist das Urteil aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur erneuten Entscheidung und ergänzenden Feststellung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 27. Juli 1994

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 668/94 vom 24. Februar 1995 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerin am 24. Februar 1995 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 27. Juli 1994 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Kokain in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Kokain in nicht geringer Menge in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Ferner hat es 2.983,6 g Kokain, eine Reisetasche, 2.492 US $, 30 DM sowie ein Flugticket eingezogen.

Die Angeklagte rügt mit ihrer Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg, so dass es eines Eingehens auf die Verfahrensrüge nicht mehr bedarf.

1. Die Angeklagte hatte sich gegenüber ihrer Schwägerin bereit erklärt, gegen Entlohnung nach Deutschland zu fliegen, um dort Aufträge für die Lieferung von Elektronikartikeln zu akquirieren. Als ihr mitgeteilt wurde, sie solle stattdessen Goldstaub von Paraguay nach Europa schmuggeln, erklärte sie, „es dürfe sich aber nicht um Rauschgift handeln“. Nachdem ihre Schwägerin versichert hatte, dass es nur um den Transport von Goldstaub gehe, flog die Angeklagte mit ihrer Schwägerin, die die bis dahin reiseunerfahrene Angeklagte einweisen sollte, über Frankfurt am Main nach Berlin. Dort übergab die Schwägerin der Angeklagten in deren Gegenwart die mitgeführte Reisetasche, in deren Seitenwänden sich Packchen mit Kokain befanden, einem Abholer.

Im September und Ende Oktober 1993 flog die Angeklagte jeweils mit einer Reisetasche, in der sich etwa 1 kg Kokaingemisch befand, über Frankfurt am Main nach Berlin. Entsprechend den ihr telefonisch aus Paraguay erteilten Anweisungen händigte sie die Reisetaschen Abholern in Genf aus, wobei sie in einem Fall ein Packchen aus der Reisetasche entnahm und einem Abholer in Berlin übergab. Vor Antritt der Reisen erhielt die Angeklagte jeweils Spesen in Höhe von 1.500 US $ sowie – nach Rückkehr – eine Entlohnung in gleicher Höhe. Am 31.12.1993 wurde die Angeklagte nach ihrer Ankunft auf dem Flughafen in Frankfurt am Main festgenommen und die mitgeführte Reisetasche, in der sich 2.983,6 g Kokaingemisch befanden, sichergestellt. Vor Antritt der Reise hatte die Angeklagte Spesen in Höhe von 2.500 US $ erhalten; als Kurierlohn sollte sie wiederum 1.500 US $ erhalten.

Die Angeklagte hat sich dahin eingelassen, sie habe den mehrfachen Versicherungen ihrer Schwägerin, dass es sich um Goldstaub handele, geglaubt und nicht damit gerechnet, bei den Flügen Rauschgift zu transportieren.

2. Das Landgericht hält die Einlassung der Angeklagten für widerlegt. Es geht davon aus, dass die Angeklagte spätestens, nachdem sie ihre Schwägerin auf dem Flug Anfang August 1993 begleitet hatte, mit der Möglichkeit rechnete, dass es sich bei dem Transportgut um Kokain handelte und dass sie dies in Kauf nahm. Diese Bewertung der inneren Tatseite hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Die Revision beanstandet mit Recht, dass die Ausführungen des Landgerichts zur inneren Tatseite auf Fahrlässigkeit hindeuten. Das Landgericht hat die Annahme des bedingten Vorsatzes im Wesentlichen auf folgende Erwägungen gestützt:

„Dafür sprach einmal die Höhe der Entlohnung, der Aufwand, der durch die Reise und die Spesen, den mehrfachen Hotelwechsel und die Anrufe getätigt wurde, und die Tatsache, dass sie auf Kosten des Auftraggebers sogar an einer Probefahrt zur Vorbereitung der weiteren Fahrten beteiligt war. Obwohl ihre Schwägerin ihr nach ihren Angaben die Auskunft erteilt hatte, wenn sie mit der Ware erwischt würde, hatte sie nur mit einem Bußgeld, das bezahlt werden würde, zu rechnen, hielt die Angeklagte es nicht für nötig, darüber weitere Nachforschungen anzustellen, die es ihr offenbar gemacht hätten, dass die Entlohnung und der Aufwand zu einem Goldschmuggel, einem angeblich relativ wenig riskanten Unternehmen, nicht passte. Auch hatte sie (...) nach Miterleben der ersten Reise (...) erneut Anlass gehabt, nachzufragen, ob es sich wirklich nur um Goldstaub handelte. Nur weil es sich um ihre Schwägerin handelte, durfte sie angesichts all dieser Umstände dieser nicht blind vertrauen. Insbesondere hatte sie sich von ihrer Schwägerin das zu schmuggelnde Gut zeigen lassen können und letztlich auch spätestens bei der ersten von ihr selbst durchgeführten Reise, in Berlin angekommen, sich durch Abwickeln der Plastik von den Packchen dem wirklichen Inhalt der Packchen vergewissern können.“

Diese Erwägungen und auch die weiteren Ausführungen ergeben lediglich, dass die Angeklagte nach Ansicht des Landgerichts nicht den Angaben ihrer Schwägerin hätte vertrauen dürfen. Was die Angeklagte wusste, folgt daraus nicht. Soweit nach Auffassung des Landgerichts die Höhe des Kurierlohns und die übrigen Umstände für einen Transport von Kokain sprechen, hätte es näherer Darlegungen zur Höhe des Kurierlohns, der bei Goldschmuggel üblichen Vorgehensweise sowie der Kenntnisse der Angeklagten hiervon bedurft. Die Gepflogenheiten beim Schmuggel von Goldstaub sind nicht allgemeinkundig. Es besteht auch kein allgemeiner Erfahrungssatz des Inhalts, dass für den Transport von bis zu 3 kg Goldstaub ein erheblich unter 1.500 US $ liegender Kurierlohn gezahlt wird, der in Paraguay allgemein bekannt ist (zum Erfahrungswissen über die Höhe des Kurierlohns vgl. BGHR BtMG § 29 Beweiswürdigung 12).

Daher bestehen auch durchgreifende rechtliche Bedenken gegen den vom Landgericht aus dem Unterlassen weiterer Nachforschungen gezogenen Schluss, dass die Angeklagte „in Kauf nehmen wollte, dass es sich um etwas anderes als Goldstaub, nämlich um Rauschgift, handelte.“

Zwar kann die Annahme eines bedingten Vorsatzes naheliegen, wenn sich ein Täter bewusst „unwissend“ hält, obwohl er einen konkreten Verdacht hat. So liegt es hier aber nach den bisherigen Feststellungen nicht. Das Landgericht hat die Einlassung der Angeklagten nicht widerlegt, sie habe ihre Schwägerin nach dem Inhalt der Reisetaschen gefragt. Hiernach hatte die Angeklagte gerade nicht versucht, sich einem aufdrängenden Verdacht zu entziehen; vielmehr wäre sie ihm nachgegangen.

JahnkeDetterAthing
NiemöllerBode
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