Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Hervorhebung eines Strafmilderungsgrundes bei Strafzumessung nicht rechtsfehlerhaft

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 668/86
Datum
07.01.1987
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft beanstandete, das Landgericht habe Vergewaltigungen und sexuelle Nötigung als minder schwere Fälle eingestuft, weil es ein freizügiges Verhalten des Opfers isoliert als ausschlaggebenden Milderungsgrund gewürdigt habe. Der BGH verwirft die Revision und erkennt keine Rechtsfehler in der Strafzumessung. Er hält die Hervorhebung eines einzelnen mildernden Umstands für nicht per se fehlerhaft, wenn aus dem Gesamtzusammenhang ersichtlich ist, dass auch andere Umstände berücksichtigt wurden. Insgesamt seien keine Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Gesamtwürdigung ersichtlich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Prüfung, ob eine Tat als minder schwerer Fall der Vergewaltigung oder sexuellen Nötigung anzusehen ist, sind grundsätzlich alle tat- und täterbezogenen Umstände in einer Gesamtwürdigung zu berücksichtigen.

2

Die Urteilsgründe müssen eine nachvollziehbare Darlegung der für die Strafzumessung maßgeblichen Gesichtspunkte enthalten; ein Rechtsfehler liegt nicht vor, wenn sich aus dem Gesamtzusammenhang des Urteils ergibt, dass auch entgegenstehende Umstände gewürdigt wurden, obwohl dies nicht ausdrücklich genannt ist.

3

Die Hervorhebung eines einzelnen zugunsten des Angeklagten wirkenden Strafmilderungsgrundes ist nicht von vornherein rechtsfehlerhaft, sofern erkennbar bleibt, dass auch Strafschärfungsmerkmale berücksichtigt wurden.

4

Die Revision der Staatsanwaltschaft zur Beanstandung der Strafzumessung erfordert den substantiierten Nachweis eines Rechtsfehlers; bloße Kritik an der Gewichtung von Umständen genügt nicht.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 7. Mai 1986

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 668/86 in der Strafsache gegen aus ██████,

1. den ████████ ██████ ██████ i. S. geboren am ██ in ██

2. den Werkzeugmacher Uwe Hans █████, geboren am ██ 1956 in ██

3. den arabischen Schlosser Volker ██, dort geboren am ██ in ██ aus Bad ██████

4. den Dachdecker Georg Joachim ██, geboren am ██ 1960

wegen zu 1, 2 und 4: Vergewaltigung zu 3: sexueller Nötigung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Januar 1987, an der teilgenommen haben

der Vorsitzende Richter am Bundesgerichtshof Herdegen,

die Richter am Bundesgerichtshof Müller, Dr. Meyer, Theune, Gollwitzer,

als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Kube bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt █████████ ████ 1. als Verteidiger des Angeklagten ████████, 2. Rechtsanwalt ██████ aus ██ als Verteidiger des Angeklagten ██████,

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 7. Mai 1986 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die durch das Rechtsmittel den Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten ███████████ █████ wegen Vergewaltigung, den Angeklagten ████ wegen sexueller Nötigung und den Angeklagten █████ wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung zu Freiheitsstrafen verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die mit der Sachbeschwerde begründete und auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft. Das – vom Generalbundesanwalt vertretene – Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Die Strafkammer hat zu Beginn ihrer Ausführungen zur Strafzumessung die Vergewaltigungen und sexuellen Nötigungen als minder schwere Fälle bewertet und dabei als „ausschlaggebend“ einen einzelnen Strafmilderungsgrund angesehen, nämlich das sehr freizügige Verhalten des Tatopfers am Vormittag des Tattages – Mitwirkung bei pornographischen Aufnahmen –, das „bei den vier Angeklagten den Eindruck erweckte, auch zu weiteren sexuellen

Handlungen und zum Geschlechtsverkehr mit jedem der Angeklagten möglicherweise bereit zu sein, was sich auch auf deren sexuelle Stimulans fördernd auswirkte.“ Weitere Erwägungen stellt das Landgericht in diesem Zusammenhang nicht an. Anschließend hat es „unter Zugrundelegung“ der so gefundenen Strafrahmen die Strafen „unter Berücksichtigung der persönlichen Straferschwerungs- und milderungsgründe“ festgesetzt. Dabei hat die Strafkammer bei zwei Angeklagten nochmals von der Milderungsmöglichkeit der §§ 21, 49 Abs. 1 StGB Gebrauch gemacht.

Vor allem diese Begründung der Strafzumessung beanstandet die Staatsanwaltschaft. Sie macht geltend, die Strafkammer habe bei der Entscheidung der Frage, ob die Taten als minder schwere Fälle der Vergewaltigung und sexuellen Nötigung zu bewerten waren, die gebotene Gesamtbetrachtung aller für und gegen die Angeklagten sprechenden Umstände unterlassen. Das sei rechtsfehlerhaft. Das Landgericht habe bereits für die Bestimmung der Strafrahmen alle Umstände heranziehen und würdigen müssen, die für die Bewertung der Taten und der Täter in Betracht kamen, gleichviel ob sie den Taten selbst innewohnten, ihnen vorangingen oder nachfolgten.

Der Senat kommt demgegenüber zu dem Ergebnis, daß die Strafkammer den für die Bejahung der minder schweren Fälle ausschlaggebenden Strafmilderungsgrund nicht isoliert, sondern im Zusammenhang mit den anderen Strafzumessungsgründen gesehen und bewertet hat, auch wenn dies in den Urteilsgründen nicht ausdrücklich ausgeführt wurde. Er schließt insbesondere aus, daß die Strafkammer die gegen die Angeklagten sprechende Art der Tatausführung bei der Strafrahmenbestimmung nicht mitberücksichtigt hat.

Es ist nicht rechtsfehlerhaft, daß sie einen zugunsten der Angeklagten sprechenden Umstand besonders hervorhob. Auch sonst weist der Rechtsfolgenausspruch keinen Rechtsfehler auf.

MüllerHerdegenTheune
MeyerGollwitzer
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