Treffer
BGH Beschluss

Revision: Teilweise Aufhebung bei fortgesetzter Hehlerei wegen Verfahrenshindernis (§153a StPO)

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 668/83
Datum
30.11.1983
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH verwirft die Revisionen zweier Angeklagter und gibt die Revision eines weiteren Angeklagten insoweit statt, als die Fälle 5 und 7 der Anklage betroffen sind. Das Amtsgerichtsverfahren hatte diese Einzelakte nach §153a StPO eingestellt, wodurch hinsichtlich dieser Einzelakte ein Strafverfolgungshindernis besteht. Der Strafausspruch wird insoweit aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen; zudem werden Grundsätze zur Anrechnung ausländischer Untersuchungshaft und zur nachträglichen Bildung der Gesamtstrafe klargestellt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Einstellung des Verfahrens nach §153a StPO begründet ein Strafverfolgungshindernis hinsichtlich der ausdrücklich eingestellten Einzelakte; diese dürfen nicht erneut verfolgt werden.

2

Eine frühere Einstellung verhindert nicht die Verfolgung anderer, von der Einstellung nicht erfasster Teilakte, auch wenn der spätere Tatrichter diese als Teilakte einer fortgesetzten Handlung bewertet; Verbrauch der Strafklage kommt nur in Betracht, wenn die frühere Entscheidung bereits eine Fortsetzungstat zugrunde gelegt hat.

3

Die Feststellung eines Verfahrenshindernisses für bestimmte Teilakte gebietet die Aufhebung des Strafausspruchs insoweit und, soweit erforderlich, die Zurückverweisung zur neuen Hauptverhandlung über die verbleibenden Taten.

4

Die nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe nach §55 StGB hat durch Einbeziehung der Einzelstrafen nach Auflösung einer früheren Gesamtstrafe zu erfolgen und nicht dadurch, dass das frühere Gesamtstrafurteil unmittelbar einbezogen wird.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 25. Mai 1983

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 668/83 (0 M 3 in der Strafsache gegen

den Kaufmann Walter B ███ aus ████████████, geboren am █████ 1936 in Bog, den Schlosser Rolf St ██ aus KC, geboren am ████ 1942 in C/T, den Kaufmann Paul █ aus █████████████, geboren am ███ 1935 in ██████████████, wegen Hehlerei u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. November 1983 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

I. Die Revisionen der Angeklagten ██ und St █ gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 25. Mai 1983 werden verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

II. Auf die Revision des Angeklagten ███ gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 25. Mai 1983 wird

1. das Verfahren gegen ihn in den Fällen 5 und 7 der Anklage eingestellt; insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;

2. das Urteil, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

I. Die Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen der Angeklagten B ███ und ██ hat einen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten nicht ergeben; die Revisionen sind unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

II. Das Landgericht hat den Angeklagten ███ wegen fortgesetzter Hehlerei „unter Einbeziehung des Urteils des Landgerichts Köln vom 04.11.1981 ... und unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen und formellen Rechts.

Die Prüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Sachrüge – die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unzulässig – ergibt, dass der Angeklagte wegen zweier Einzelakte der fortgesetzten Hehlerei nicht mehr – bestraft werden durfte.

Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:

„Der Verurteilung steht ein Verfahrenshindernis, nämlich Verbrauch der Strafklage entgegen, soweit Gegenstand der Verurteilung wegen fortgesetzter Hehlerei auch die Fälle 5 und 7 der Anklage sind. Diese Einzelakte waren, worauf der Beschwerdeführer zu Recht hinweist, schon Gegenstand des Verfahrens 527 Ds 747/81 AG Köln (Bl. 216, 217 d.A. jenes Verfahrens). Das Amtsgericht hatte das Verfahren wegen dieser tatmehrheitlich angeklagten Straftaten nach Erfüllung der Auflage durch Beschluss vom 17. Februar 1982 gemäß § 153a StPO eingestellt (Bl. 229a in Verb. m. Bl. 228a jener Akten). Damit ist hinsichtlich dieser Einzelakte ein Strafverfolgungshindernis eingetreten (§ 153a Abs. 2 Satz 2 in Verb. mit Abs. 1 Satz 4 StPO). Dagegen bildet der Einstellungsbeschluss des Amtsgerichts kein Hindernis, diejenigen Teile der jetzt als fortgesetzte Handlung gewerteten Hehlerei zu verfolgen, die von der Einstellung nicht umfasst sind. Ein Verbrauch der Strafklage käme nur dann in Betracht, wenn sich bereits die Einstellung auf eine fortgesetzte Tat bezogen hätte, wenn also das Amtsgericht Köln die beiden Einzelakte als Verwirklichung eines Gesamtvorsatzes und damit einer fortgesetzten Handlungsreihe bewertet hätte (BGHSt 15, 268, 270). Dies ist jedoch nicht der Fall. Dass die der Einstellung zugrunde liegenden Taten nach der Beurteilung des nunmehrigen Tatrichters Teilakte einer fortgesetzten Handlung sind, steht der Verurteilung wegen der übrigen Teilakte nicht entgegen.

Dies entsprach schon der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGSt 54, 283; 72, 258; JW 1928, 2247), der sich der Bundesgerichtshof angeschlossen hat (BGH bei Dallinger MDR 1953, 273; BGH NJW 1963, 549; BGH, Urteil vom 20. Juni 1972 – 1 StR 198/72; BGH, Urteil vom 18. Juli 1979 – 3 StR 172/79 –). Nach der Rechtsprechung ist es dabei unerheblich, ob die frühere Entscheidung – hier die Einstellung nach § 153a StPO – einen Einzelakt oder mehrere als Einzelakte (richtig: selbständige Handlungen) abgeurteilte Taten betrifft (RGSt 54, 283; 72, 257; BGH bei Dallinger MDR 1953, 273).

Die Verminderung des Schuldumfangs, die sich infolge des Verfahrenshindernisses ergibt, gebietet die Aufhebung des Strafausspruchs. In der neuen Hauptverhandlung wird auch eine ausdrückliche Entscheidung darüber zu treffen sein, nach welchem Maßstab die in den Niederlanden erlittene Untersuchungshaft (UA S. 8, 53) anzurechnen ist (§ 51 Abs. 4 Satz 2 StGB; vgl. BGH, Strafverteidiger 1982, 72).“

Dem tritt der Senat bei. Da im Eröffnungsbeschluss die Fälle 5 und 7 der Anklage nicht als Teilakte einer fortgesetzten Handlung, sondern als selbständige Taten gewertet wurden, ist insoweit Einstellung des Verfahrens gemäß § 260 Abs. 3 StPO geboten.

Im Übrigen lässt die Prüfung des angefochtenen Urteils keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler erkennen. Für die erneute Verhandlung und Entscheidung weist der Senat noch darauf hin, dass die nachträgliche Gesamtstrafenbildung nach § 55 StGB nicht wie geschehen –

unter „Einbeziehung des Urteils“ vom 4. November 1981, sondern durch Einbeziehung der Einzelstrafen aus diesem Urteil nach Auflösung der Gesamtstrafe zu erfolgen hat (vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 1978 2 StR 534/78 – bei Holtz MDR 1979, 280; Dreher/Tröndle 37. Aufl. § 55 StGB Rdn. 10).

MösslMaierGollwitzer
MüllerTheune
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