Revision verwarf: Befangenheitsanträge, Beweisanträge und Gutachtenabwägung im Strafverfahren
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 668/82
- Datum
- 14.01.1983
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Rüge der Ablehnung eines Befangenheitsantrags gem. § 338 Nr. 3 StPO ist unzulässig, wenn die Revisionsrechtfertigung die Begründung des Ablehnungsantrags nicht vollständig wiedergibt.
Die Abtrennung des Verfahrens gegen Mitangeklagte verletzt nicht bereits dadurch das rechtliche Gehör des verbleibenden Angeklagten, dass er an der gesonderten Verhandlung nicht persönlich teilnimmt; eine Gehörsverletzung setzt darlegungsfähige Angaben dazu voraus, in welchem Verfahrensstadium und in welcher Weise entscheidungserhebliche Vorbringen verhindert worden sind.
Beweisanträge im Sinne von § 219, § 344 Abs. 3 StPO müssen konkrete Tatsachenbehauptungen enthalten; bloße Behauptungen einer Widersprüchlichkeit zwischen Gutachten genügen nicht.
Das Gericht ist nicht verpflichtet, ein weiteres (‚Ober‘-)Gutachten einzuholen, bloß weil frühere Gutachten von der im Verfahren eingeholten Begutachtung abweichen; maßgeblich ist die nachvollziehbare Auseinandersetzung des vernommenen Sachverständigen mit Akten und Vorgutachten.
Bei der Prüfung eines Befangenheitsantrags gegen einen Sachverständigen ist die Revision an die vom Landgericht getroffenen tatsächlichen Bewertungen gebunden; eine in der Revision bloß wiederholte, nicht substantiiert erörterte Tatsachendarstellung reicht nicht zur Aufhebung aus.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 7. Dezember 1981
Rubrum
IM NAMEN ███ DES VOLKES
URTEIL
2 StR 668/82
in der Strafsache gegen █████████████████, aus ████, geboren am ███, Willi █████, an ██ ███, zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache,
wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Januar 1983, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösle,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller, B. Maier, Theune, Gollwitzer als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt █████ aus ██████ als Verteidiger des Angeklagten,
Justizangestellte ██████ als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 7. Dezember 1981 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie wegen fortgesetzten Vergehens gegen das Arzneimittelgesetz und wegen Körperverletzung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich seine Revision, mit welcher er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt.
Das Rechtsmittel ist nicht begründet.
I. 1. Die auf § 338 Nr. 3 StPO gestützte Rüge, das Landgericht habe einen Befangenheitsantrag gegen die drei Berufsrichter zu Unrecht abgelehnt, ist bereits nicht ordnungsgemäß erhoben und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Revisionsrechtfertigung gibt die Begründung des Ablehnungsantrags nicht vollständig wieder. Die Rüge wäre im Übrigen auch unbegründet: Weder die Zulassung der Anklage zur Hauptverhandlung noch die Entscheidung über die Verlesbarkeit des Anklagesatzes waren geeignet, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der Berufsrichter zu begründen. Die Anklageschrift weist keine erheblichen Mängel auf und verletzt auch nicht den Anspruch des Angeklagten auf ein faires Verfahren. Die Todesfälle ███████ und ███████ sind für das Verfahren bedeutsame Nebenumstände und wurden deshalb zu Recht als Teile des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen in die Anklageschrift aufgenommen.
2. Ohne Erfolg bleibt die Rüge des Angeklagten, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei dadurch verletzt worden, dass das Verfahren bezüglich der Mitangeklagten ███████ und Da[REDACTED] zur gesonderten Verhandlung und Entscheidung abgetrennt worden sei. Der Angeklagte behauptet zwar, wegen der Abtrennung des Verfahrens sei er nicht in der Lage gewesen, zu Tatsachen Stellung zu nehmen, die sich aus der Erörterung des Lebenslaufs der früheren, ihn belastenden Mitangeklagten ergaben und die Rückschlüsse auf deren Glaubwürdigkeit zuließen. Er gibt dabei aber nicht an, in welchem Stadium des Verfahrens die Abtrennung erfolgte und was in dem abgetrennten Teil erörtert wurde. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass das Gericht bei der Trennung der ursprünglich verbundenen Verfahren sein Ermessen missbraucht hätte (vgl. BGHSt 18, 239). Der Umstand allein, dass der Angeklagte an dem – nicht nur vorübergehend – abgetrennten Verfahren nicht mehr persönlich teilnehmen konnte, verletzte seinen Anspruch auf die Gewährung rechtlichen Gehörs nicht.
3. Die Verlesung der früheren, gegen den Angeklagten ergangenen Urteile ist hier unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu beanstanden. Die insoweit ohne nähere Begründung erhobene Verfahrensrüge dringt nicht durch.
4. Der Befangenheitsantrag gegen den Sachverständigen wurde zu Recht abgelehnt. Die hiergegen erhobene Rüge ist unbegründet. Das Landgericht hat die dem Befangenheitsantrag zugrunde liegenden tatsächlichen Behauptungen der Verteidigung als teilweise falsch bezeichnet. Die Revision wiederholt diese Behauptungen lediglich, ohne auf deren Beurteilung durch das Gericht einzugehen.
5. a) Auch die Rüge, das Gericht habe einen Beweisantrag zu Unrecht übergangen, dringt nicht durch. Hier bleibt zunächst offen, inwieweit die Revision beanstandet, dem Antrag sei unter Verletzung von § 244 Abs. 3 und 4 StPO nicht stattgegeben worden, und inwieweit sie geltend macht, das Landgericht habe entgegen § 244 Abs. 6 StPO nicht vollständig über ihn entschieden. Unabhängig davon ist diese Rüge jedoch unbegründet. Das Landgericht hat eine stationäre Beobachtung des Angeklagten und die Hinzuziehung eines weiteren Sachverständigen mit rechtsfehlerfreier Begründung abgelehnt. Dass der Angeklagte vor einigen Jahren von einem Gutachter anders beurteilt worden war als durch den in der Hauptverhandlung vernommenen Sachverständigen, verpflichtete das Gericht hier nicht, das von der Verteidigung geforderte „Obergutachten“ einzuholen.
b) Die Revision macht in diesem Zusammenhang auch geltend, das Landgericht habe den Antrag, Dr. W[REDACTED], Psychiatrisches Krankenhaus G[REDACTED], als sachverständigen Zeugen zu den Widersprüchen seines Gutachtens zu den Feststellungen des Dr. ███████ zu hören, „zu Unrecht übergangen“, es habe diesem Antrag „stattgeben müssen“.
Dieses Begehren enthält indes keine bestimmte Tatsachenbehauptung, zu welcher der sachverständige Zeuge vernommen werden sollte. Die Tatsache, dass sein Gutachten den Ausführungen des in der Hauptverhandlung vernommenen Sachverständigen widerspricht, sollte nicht bewiesen werden, sondern wurde in dem Antrag vorausgesetzt und konnte dem schriftlichen Gutachten des Dr. ██████████ entnommen werden. Dass dieser Gutachter bestimmte, in seinem schriftlichen Gutachten nicht festgehaltene bedeutsame Feststellungen getroffen habe, wird in dem Antrag nicht behauptet. Es handelt sich somit nicht um einen Beweisantrag im Sinne von § 219, § 344 Abs. 3 StPO. Das Gericht musste das Begehren des Angeklagten deshalb nicht ausdrücklich zurückweisen.
c) Der Revisionsvortrag führt auch unter dem Gesichtspunkt des § 244 Abs. 2 StPO nicht zum Erfolg. Die Verteidigung stellte die genannten Anträge in Anwesenheit des Sachverständigen K[REDACTED]. Dieser gab dazu Erklärungen ab und wurde erst nach der Entscheidung des Gerichts über die Ablehnung einer weiteren Begutachtung des Angeklagten entlassen (Bl. 885/886 Bd. IV der Akten). Die Revision behauptet nicht, dass der Sachverständige das genannte Vorgutachten unberücksichtigt gelassen habe, und führt auch keine anderen Umstände an, nach denen sich dem Gericht eine Vernehmung des früheren Gutachters hätte aufdrängen müssen.
6. Dem Hilfsbeweisantrag, ein weiteres Sachverständigengutachten zu der Behauptung einzuholen, der Angeklagte habe den „vom Milieu, insbesondere (von) █████████ ausgehenden Druck in einer an den Bereich des § 21 StGB grenzenden Weise empfunden“, hat das Landgericht zu Recht nicht entsprochen. Diese Beweisbehauptung ist aus sich heraus nicht verständlich. Sie bleibt auch nach der Revisionsbegründung unklar. Soweit die Verteidigung behaupten will, der Angeklagte habe infolge seiner pathologischen Persönlichkeitsstruktur die Situation verkannt und geglaubt, zum Heroinhandel gezwungen zu werden, sind dafür nach den Feststellungen keinerlei Anhaltspunkte vorhanden. Im Übrigen wäre dies eine Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten, zu der der Sachverständige Dr. ██████ gehört und die Einholung eines weiteren Gutachtens zu Recht abgelehnt wurde.
II. Die Sachbeschwerde dringt ebenfalls nicht durch. Zwar teilt das Urteil das Ergebnis des Gutachtens aus dem Jahre 1977, in dem beim Angeklagten eine schwere seelische Abartigkeit im Sinne von § 21 StGB nicht ausgeschlossen wurde, nur kurz mit; es übergeht dieses Gutachten aber nicht, sondern führt aus, die Tatsache, dass ein psychiatrischer Sachverständiger in einer der mehrfachen Vorbegutachtungen zu diesem Ergebnis gelangt sei, führe nicht zu Zweifeln an der zutreffenden (anderen) Bewertung durch den Sachverständigen Dr. K[REDACTED]. Den Urteilsgründen ist ferner zu entnehmen, dass dieser Sachverständige bei seiner Begutachtung das Ergebnis der Beweisaufnahme und die Krankenunterlagen des Angeklagten berücksichtigt hat. Es ist deshalb auch aus den oben unter 5 c genannten Gründen nicht zu befürchten, dass der Sachverständige sich mit den Feststellungen und Wertungen des früheren Gutachtens nicht hinreichend auseinandergesetzt hat.
Da auch die weitere Überprüfung des Urteils keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler ergeben hat, ist seine Revision zu verwerfen.
| Maier | Mösle | Theune | |||
| Müller | Gollwitzer |