Aufhebung wegen fehlenden Gesamtvorsatzes bei Annahme einer fortgesetzten Handlung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 66/87
- Datum
- 03.04.1987
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Annahme einer fortgesetzten Handlung ist ein Gesamtvorsatz erforderlich, der die künftigen Straftaten in ihren wesentlichen Grundzügen hinsichtlich des verletzten Rechtsguts, seines Trägers, des Ortes, der Zeit und der Art der Tat umfasst.
Ein bloßer Fortsetzungsvorsatz, der lediglich die Absicht zur Fortsetzung gleichartiger Delikte ohne Festlegung der wesentlichen Grundzüge der künftigen Taten beinhaltet, reicht für die Bildung einer fortgesetzten Handlung nicht aus.
Die Annahme, eine spätere Tat sei ein unselbständiger Teilakt einer bereits rechtskräftig verurteilten fortgesetzten Handlung, bedarf konkreter tatsächlicher Feststellungen zum Umfang des Gesamtvorsatzes; fehlen diese Feststellungen, liegt kein Verfahrenshindernis vor.
Ist das vom Tatgericht angenommene Verfahrenshindernis (z. B. Strafklageverbrauch wegen behaupteter Tatidentität) unzutreffend, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 25. November 1986
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 66/87 URTEIL in der Strafsache gegen ██ aus ████, geboren am Ulrich Otto Walter ███ 1949 in ██, Kreis ███, zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache, wegen Betruges
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. April 1987, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer, Maier, Theune, Gollwitzer als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim █████████████████ █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ████ ██████████████████ als Verteidiger des Angeklagten,
Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 25. November 1986 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Durch die zugelassenen Anklageschriften ist dem Angeklagten zur Last gelegt worden, sich während der Zeit vom 23. Februar 1984 bis zum 22. März 1984 in acht (selbständigen) Fällen des Betruges, ferner zwischen dem 9. August 1984 und 9. November 1984 in weiteren fünf (selbständigen) Fällen des Betruges bzw. des versuchten Betruges sowie in zwei dieser Fälle zugleich des Missbrauchs von Titeln schuldig gemacht zu haben. Weiter wird dem Angeklagten vorgeworfen, am 5. Dezember 1984 in Wiesbaden bei der Firma █████████████ unter dem Namen █████████████ telefonisch eine Fotoausrüstung im Wert von insgesamt 4.527,50 DM bestellt und dabei angegeben zu haben, sein Jagdaufseher werde sie abholen; am gleichen Tag habe er sich als der angebliche Jagdaufseher die Ausrüstung aushändigen lassen und die ihm vorgelegte Quittung mit dem falschen Namen „Gebhardt“ unterzeichnet.
In der Hauptverhandlung vom 26. Februar 1986 hat das Landgericht diese letztere Strafsache (Tat vom 5. Dezember 1984) abgetrennt und den Angeklagten hinsichtlich der anderen Taten wegen (fortgesetzten) Betrugs in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Missbrauch von Titeln, verurteilt.
Das Urteil ist seit dem 13. März 1986 rechtskräftig. Ihm liegen bezüglich der vom Landgericht angenommenen zweiten fortgesetzten Tat folgende Feststellungen zugrunde: Anfang August 1984 fasste der Angeklagte den Entschluss, „in █████ und ███ durch Betrugsdelikte seinen Lebensstandard zu verbessern, wobei er vorhatte, durch das Schildern einer angeblichen Notlage seine potentiellen Opfer zur Herausgabe von Bargeld zu veranlassen“.
Am 9. August 1984 trat er in einer Gastwirtschaft in ███ unter dem Namen ████████████ auf und erzählte wahrheitswidrig, sein gesamtes Geld sei ihm aus dem Auto gestohlen worden. Auf diese Weise erreichte er, dass ihm der Zeuge ████████ 300 DM „lieh“. Gegenüber der Wirtin einer anderen Gaststätte in ████ stellte er sich am 8. Oktober 1984 als Arzt vor und behauptete, seine Frau habe eine Autopanne erlitten, er selbst besitze im Augenblick kein Bargeld. Daraufhin „half“ ihm die Wirtin mit 20 DM aus. Sich als „Dr. ███████████“ ausgebend, buchte er am 26. Oktober 1984 in einem ███er Reisebüro eine Flugreise; das Ticket sollte angeblich für eine Frau von Siemens bestimmt sein. In ███████ nannte er sich am 9. November 1984 gegenüber einer Wirtin wiederum „Dr. ██ ██“ und ließ sich von ihr unter dem Vorwand, sein Kraftwagen sei aufgebrochen worden, ein Darlehen in Höhe von 40 DM geben. „Wenig später“ erlangte er auf die gleiche Weise von einer anderen Wirtin, der gegenüber er den Namen „Dr. ████████“ benutzte, einen Geldbetrag von 20 DM.
Über die erwähnte abgetrennte Strafsache hat das Landgericht durch Urteil vom 25. November 1986 entschieden und in diesem ausgeführt, es könne dahingestellt bleiben, ob der Angeklagte auch diese Tat begangen habe; denn sie wäre lediglich ein unselbständiger Teilakt der zweiten, bereits abgeurteilten fortgesetzten Handlung. Das Tatgeschehen füge sich von seinem äußeren Erscheinungsbild in das Grundmuster jener anderen Einzelakte ein. Die Vorgehensweise sei sehr ähnlich, auch bestehe ein enger zeitlicher und räumlicher Zusammenhang. Das Landgericht hat deshalb wegen Strafklageverbrauchs das Verfahren bezüglich des Vorgangs vom 5. Dezember 1984 eingestellt.
Hiergegen richtet sich die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft. Sie ist begründet. Das von der Strafkammer angenommene Verfahrenshindernis besteht nicht.
Die Ansicht, die Tat vom 5. Dezember 1984 stelle einen unselbständigen Teilakt einer durch das rechtskräftige Urteil bereits abgeurteilten fortgesetzten Handlung dar, ist unzutreffend. Ob die Bejahung gleichartiger Begehungsweise der rechtlichen Nachprüfung standhält, kann hier unerörtert bleiben. Jedenfalls fehlt es an dem notwendigen Gesamtvorsatz. Dieser muss sämtliche Teile der Handlungsreihe so umfassen, dass sie als unselbständige Bestandteile einer Tat erscheinen.
Zwar braucht er sich nicht auf die Einzelheiten des späteren Verlaufs zu erstrecken. Jedoch setzt er voraus, dass der Täter die künftigen Straftaten in ihren wesentlichen Grundzügen beschlossen hat, d. h. bezüglich des zu verletzenden Rechtsguts, seines Trägers, ferner des Ortes, der Zeit und der Art der Tatbegehung. Dem genügen schon die Feststellungen im rechtskräftigen Urteil nicht. Sie lassen nicht ersehen, dass der Angeklagte einen solchen Gesamtvorsatz gefasst hat. Erst recht gilt dies in Bezug auf die ihm vorgeworfene Tat vom 5. Dezember 1984. Sie ist erst ungefähr einen Monat nach der letzten am 26. Oktober 1984 abgeurteilten Tat begangen worden. Davon abgesehen beschränkte sich der vom Angeklagten Anfang August 1984 gefasste Entschluss auf die Begehung von Betrügereien in █████ und ███████████. Dass er später auf den Tatort Wiesbaden „erweitert“ worden ist, hat das Landgericht nicht festgestellt. Bei jenem Entschluss handelt es sich lediglich um einen sogenannten Fortsetzungsvorsatz, der für die Annahme einer fortgesetzten Handlung nicht genügt (ständige Rechtsprechung).
Das Urteil muss aus diesen Gründen aufgehoben werden.
| Maier | Herdegen | Theune | |||
| Meyer | Gollwitzer |