BGH: Revision im Konkursverbrechen und bei Nichtabführung von SV-Beiträgen verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 668/52
- Datum
- 11.08.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht kann nicht allein mit der Behauptung begründet werden, ein in der Hauptverhandlung vernommener Zeuge sei zu einem bestimmten Punkt nicht befragt worden.
Ein Beweisantrag darf als unerheblich abgelehnt werden, wenn die behauptete Tatsache nach der materiell-rechtlichen Auffassung des Tatgerichts für die Entscheidung ohne Bedeutung ist.
Bei fortgesetzten Vermögensdelikten mit Geldbezug ist für die Schuldfrage grundsätzlich ein (ggf. zu schätzender) Mindestbetrag festzustellen; bei einer Fortsetzungstat genügt es jedoch, wenn für einen Teilabschnitt des Tatgeschehens konkrete zahlenmäßige Feststellungen getroffen werden.
Die Strafbarkeit wegen Nichtabführung einbehaltener Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung hängt nicht davon ab, aus welchen Mitteln der Arbeitgeber die Lohnzahlungen finanziert.
Eine Berichtigung des Urteilstenors zur zutreffenden gesetzlichen Bezeichnung ist möglich, wenn die betreffenden Gesetzesverstöße in Tateinheit stehen und die Strafdrohungen gleich sind.
Vorinstanzen
Landgericht Bremen, 14. Februar 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kaufmann Walter Wilhelm ███ aus BO, geboren am ███████ 1908 in ██████, wegen Konkursverbrechens u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. August 1953, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rothberg als Vorsitzender, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Baldus, Bundesrichter Dr. Arndt, Bundesrichter Dr. Willms als beisitzende ████████, Landgerichtsrat als Vertreter ███ ███████████████████, Justizangestellter als ██████████████ ███ ████████████████,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bremen vom 14. Februar 1952 wird verworfen.
Der Urteilsspruch wird dahin berichtigt, dass der Angeklagte wegen Konkursverbrechens und wegen Nichtabführung einbehaltener Sozialversicherungsbeiträge verurteilt ist.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Verbrechens nach § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO und wegen fortgesetzten Vergehens nach §§ 533, 1492 RVO in Tateinheit mit Vergehen nach § 338 des Angestelltenversicherungsgesetzes und § 270 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung zu einer Gesamtstrafe von sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden. Seine Revision, die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts rügt, ist unbegründet.
Konkursverbrechen:
Der Angeklagte hat, wie die Strafkammer feststellt, einem Firmenvermögen gehörende Fischlerholzplatten, die sich in einem Lager in Bremen befanden, nach Eröffnung des Konkurses abtransportieren lassen, um sie der Konkursmasse zum Zwecke der späteren eigenen Verwendung zu entziehen.
Die Revision beanstandet unter Berufung auf § 244 Abs. 2 StPO, dass das Gericht den in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen ██ █████ zu der im Schriftsatz des Angeklagten vom 16. November 1951 enthaltenen Behauptung gehört habe, der Zeuge sei als Vertreter des Konkursverwalters mit dem Abtransport der Holzplatten durch den Angeklagten einverstanden gewesen, weil „diese Platten nicht zur Konkursmasse gehört hätten“.
Die Rüge ist unzulässig; denn eine Verletzung der Aufklärungspflicht kann nicht mit der Behauptung geltend gemacht werden, ein in der Hauptverhandlung vernommener Zeuge sei zu irgend einem Punkt nicht gehört worden (OGHSt 3, 595; BGH 4 StR 171/52 vom 16. April 1953).
Überdies bezog sich die Anregung des Angeklagten gar nicht auf in Bremen verheimlichte Holzplatten, sondern auf restliche Platten eines Lagers in Oldenburg, auf deren Wegschaffung die Verurteilung nicht gestützt ist. Damit erledigt sich auch der Hinweis der Revision, das Gericht habe von Amts wegen ██████ und ██ ███ darüber hören müssen, dass diese Holzplatten schon vor der Konkurseröffnung an sie übereignet worden seien.
Die weitere Verfahrensrüge, das Gericht habe unberücksichtigt gelassen, dass es außerhalb jeglicher Lebenserfahrung liege, wenn ein Konkursschuldner bei Forderungen von fast einer Million und einem nicht unbeträchtlichen Warenlager im Werte von 100.000 DM fast wertlose Gegenstände beiseiteschaffe, stellt sich als unbeachtlicher Angriff auf die Beweiswürdigung dar.
Ein sachlich-rechtlicher Verstoß ist nicht ersichtlich. Der bestimmte Vorsatz der Gläubigerbenachteiligung durch Beiseiteschaffung von Vermögensstücken, die zur Konkursmasse gehören, ist einwandfrei festgestellt.
Nichtabführung von einbehaltenen Sozialversicherungsbeiträgen:
Die Strafkammer stellt weiter fest, dass der Angeklagte als Inhaber der Firma Walter W. ███ und als alleiniger Geschäftsführer der ██████ GmbH seiner Verpflichtung, die von den beiden Firmen ihren Arbeitnehmern abgezogenen und einbehaltenen Beitragsanteile zur Kranken-, Arbeitslosen-, Invaliden- und Angestelltenversicherung an die Allgemeine Ortskrankenkasse (AOK) abzuführen, seit Beginn des Jahres 1949 bis einschließlich Februar 1950 nicht mehr nachgekommen ist. Spätestens seit März 1949 war der Angeklagte über die vorher entstandenen Rückstände unterrichtet. Seitdem hat er die Tilgung dieser Rückstände wie die Begleichung der neu fällig werdenden Beträge bewusst und gewollt verzögert und schließlich ganz unterlassen. Lediglich die für September 1949 geschuldeten Beträge hat er nach Erhebung eindringlicher Vorstellungen seitens der AOK vollständig und pünktlich bezahlt. In der Folgezeit unterblieb jede Zahlung.
Den Betrag der verzögert oder gar nicht abgeführten einbehaltenen Beitragsteile hat die Strafkammer nur für die Zeit bis zur letzten Zahlung des Angeklagten für September 1949 genau festgestellt. Die Höhe der in der Folgezeit an die Arbeitnehmer gezahlten Gehälter und Löhne und der davon einbehaltenen Arbeitnehmeranteile der Sozialversicherungen ließ sich, wie es im Urteil heißt, nicht ermitteln, weil der Angeklagte von September 1949 an die Gehalts- und Lohnforderungen seiner sich durch Entlassungen verringernden Belegschaft in zunehmendem Maße unvollständig und stockend befriedigte.
Die Revision erblickt eine Verletzung der §§ 244 Abs. 2, 246 StPO darin, dass die Strafkammer dem Hilfsantrag des Verteidigers auf Beiziehung der Lohnbücher und Karteikarten nicht entsprochen habe, aus denen sich ergebe, dass die an die AOK geleisteten Zahlungen bei richtiger Aufrechnung der Summe der gezahlten Löhne und Gehälter entsprochen. Die Strafkammer hat diesen Beweisantrag in den Gründen des Urteils abgelehnt, weil es sich dabei nur um eine mit den sonstigen eigenen Angaben des Angeklagten unvereinbare, in das Gewand einer Tatsachenbehauptung gekleidete falsche Rechtsauffassung handle. Sie hat damit zum Ausdruck gebracht, dass die zu beweisende Tatsache für die zu treffende Entscheidung ohne Bedeutung sei.
Das ist nicht zu beanstanden. Der Beweisantrag hätte allerdings erheblich sein können, wenn er auf die Feststellung abzielte, der Angeklagte habe in der Zeit bis zu seiner letzten Zahlung am 8. Oktober 1949 so viel mehr als unter Einschluss der Arbeitgeberanteile geschuldet an die Kasse abgeführt, dass sein Guthaben bei der Kasse sowohl den bis dahin aufgelaufenen wie auch den für die Zeit von Oktober 1949 bis Februar 1950 einbehaltenen und nicht abgeführten Arbeitnehmeranteilen gleichkame. Aus der Revisionsbegründung ist jedoch zu entnehmen, dass der Beweisantrag nicht in diesem Sinne zu verstehen war. Die von der Strafkammer für die Zeit bis einschließlich August 1949 festgestellten Rückstände werden nicht in Zweifel gezogen. Die Revision räumt nämlich ein, dass der Angeklagte sich hinsichtlich dieses Zeitabschnitts der Nichtabführung einbehaltener Beitragsanteile zu den Sozialversicherungen im festgestellten Umfang schuldig gemacht habe. Es kann also nur darauf ankommen, ob etwa für September 1949 mehr als geschuldet gezahlt worden ist und ob diese Mehrzahlung allein alle früheren und späteren Rückstände an einbehaltenen Arbeitnehmeranteilen aufwiegen könnte. Diese Möglichkeit muss schon deshalb ausscheiden, weil die bis einschließlich August 1949 nicht abgeführten einbehaltenen Beitragsanteile der beiden Firmen Beträge von 974,88 DM und 2.224,75 DM ausmachten, während die für September an die Kasse bezahlten Beträge, die obendrein die Arbeitgeberanteile mitumfassten, sich auf lediglich 259,66 DM und 975,70 DM beliefen und hiervon wiederum nur ein geringer Bruchteil als zu viel bezahlt in Betracht kommen könnte. Unter diesen Umständen ist es nicht fehlerhaft, wenn die Strafkammer den Beweisantrag als in eine Tatsachenbehauptung gekleidete falsche Rechtsauffassung verstanden hat, die darauf abzielte, dass der Angeklagte früher geschuldete und gezahlte Arbeitgeberanteile auf die einbehaltenen und nicht abgeführten Arbeitnehmeranteile in Anrechnung bringen könne.
Eine andere Frage ist es – und darin wird offenbar von der Revision ein Verstoß gegen die Aufklärungspflicht erblickt –, ob das Gericht nicht auch für die Zeit von Oktober 1949 bis Februar 1950 den Betrag der nicht an die Kasse abgeführten einbehaltenen Arbeitnehmeranteile ermitteln musste. Da die Strafkammer feststellt, dass der Angeklagte auch bei den seit September 1949 geleisteten verkürzten Lohnzahlungen die entsprechenden Beitragsteile für die Sozialversicherungen der Arbeitnehmer einbehalten hat, konnte die Nichtaufklärung des Gesamtbetrages der in dieser Zeit einbehaltenen Beitragsteile nur zur Folge haben, dass der Umfang der Verfehlungen des Angeklagten für diesen Zeitabschnitt unaufgeklärt geblieben ist. Dadurch wird jedoch die Feststellung, dass der Angeklagte auch dann noch gegen § 533 RVO und die entsprechenden einschlägigen Vorschriften der Sozialversicherungsgesetze verstoßen hat, nicht erschüttert. Zwar wird grundsätzlich bei Straftaten, die sich auf Geldleistungen beziehen, die Feststellung eines notfalls durch Schätzung zu ermittelnden Mindestbetrages bereits bei der Prüfung der Schuldfrage zu fordern sein. Doch wird diesem Erfordernis bei Vorliegen einer Fortsetzungstat dann genügt, wenn das Gericht für einen Teilabschnitt des Tatvorgangs bestimmte zahlenmäßige Feststellungen trifft.
Fehlerhaft wäre es hiernach lediglich, wenn die Strafkammer bei der Strafzumessung statt vom tatsächlich ausgezahlten Barlohn auszugehen, die für den vollen geschuldeten Lohn errechneten Beitragsteile zugrunde gelegt hätte. Das ist jedoch nicht geschehen. Im Gegenteil hat die Strafkammer bei der Bemessung der Strafe das Schwergewicht eindeutig auf den vor September 1949 liegenden Zeitabschnitt gelegt, in dem der weitaus größte und zahlenmäßig festgestellte Teil der Rückstände aufgelaufen ist und der Angeklagte sich noch nicht in finanzieller Bedrängnis befand.
Auch in sachlich-rechtlicher Hinsicht weist das Urteil keinen Fehler auf. Die von der Revision aufgestellte Behauptung, die Löhne der Arbeitnehmer seien seit September 1949 nicht mehr aus Geschäftsmitteln, sondern aus Privatmitteln der „höhergestellten Mitarbeiter“ der Firmen des Angeklagten gezahlt worden, steht zu der Feststellung des Urteils in Widerspruch, wonach derartige Zahlungen nur zusätzlich und neben den aus Firmenmitteln geleisteten Lohnzahlungen erfolgt sind. Im Übrigen ist es für die Anwendung der Strafvorschrift ohne Belang, auf welche Weise sich der Arbeitgeber die Gelder zur Lohnauszahlung verschafft haben mag (RGSt 40, 235, 239).
Die Annahme einer fortgesetzten Handlung ist nicht zu beanstanden. Der Umstand, dass der Angeklagte am 8. Oktober 1949 die vollen Beiträge für den Monat September einschließlich der Arbeitgeberanteile an die Kasse abführte, konnte für eine Unterbrechung des Fortsetzungszusammenhangs sprechen. Doch hat die Strafkammer unter Würdigung des Gesamtverhaltens des Angeklagten ausdrücklich verneint, dass der Angeklagte damals den ernstlichen Entschluss gefasst habe, von nun an seinen Verpflichtungen gegenüber der AOK auf die Dauer nachzukommen. An diese in sich widerspruchslosen Feststellungen ist der Senat gebunden. Damit scheidet eine Anwendung des Gesetzes über die Gewährung von Straffreiheit vom 31. Dezember 1949 aus.
Die zur Anwendung kommenden Strafvorschriften der Sozialversicherungsgesetze hat das Landgericht im Urteilsspruch nicht zutreffend bezeichnet. Für die Nichtabführung einbehaltener Beitragsanteile an die Kasse kommen bei der Krankenversicherung § 533 RVO, bei der Invalidenversicherung § 1492 in Verbindung mit § 533 RVO, bei der Angestelltenversicherung § 205 AVG in Verbindung mit §§ 1492, 533 RVO und bei der Arbeitslosenversicherung § 270 AVAG zur Anwendung. § 338 aF AVG ist durch § 79 des Gesetzes zum Ausbau der Rentenversicherung vom 21. Dezember 1937 (RGBl. I 1393) aufgehoben worden. Der durch das gleiche Gesetz neu geschaffene § 205 AVG verweist auf § 1492 RVO, der wiederum die entsprechende Anwendung des § 533 RVO vorschreibt.
Da die Vergehen gegen die einschlägigen Strafvorschriften der Sozialversicherungsgesetze in Tateinheit begangen und die Strafdrohungen in allen Fällen gleich sind, konnte die hiernach gebotene Berichtigung erfolgen.
Rothberg Bundesrichter Scharpenseel Baldus ist durch Urlaubsabwesenheit an der Unterzeichnung verhindert.
| Rothberg | Dr. Willms | ||
| Dr. Arndt |