Revision: Aufhebung wegen unzulässiger Verlesung und fehlerhafter Beweiswürdigung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 66/83
- Datum
- 11.05.1983
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Gericht darf Niederschriften früherer Vernehmungen nicht als verlesen verwerten, wenn diese in der Hauptverhandlung nicht tatsächlich verlesen worden sind.
Die Verwertung früherer Aussagen setzt voraus, dass ihr Inhalt durch eigenes, in der Hauptverhandlung vorgetragenes Zeugnis eingeführt und überprüfbar ist; bloße Verweisungen genügen nicht.
Bei der Glaubwürdigkeitsbeurteilung sind allgemeine, undifferenzierte Vermutungen über Persönlichkeitsmerkmale oder Beziehungen der Beteiligten unzulässig.
Erfahrungsregeln oder pauschale Annahmen (z. B. über das Verhalten von Rauschgifthändlern) dürfen nicht ohne konkrete Grundlage als Beweismaßstab herangezogen werden.
Entlastende Zeugenaussagen sind nicht als unwahr zu bewerten, ohne ihren wesentlichen Inhalt darzustellen und substantiiert zu widerlegen; Tatsachen, die noch zu beweisen sind, dürfen nicht als bereits bewiesen in die Überzeugungsbildung einfließen.
Vorinstanzen
Landgericht Hanau, 27. September 1982
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 66/83 79 Ss 7/83 PB
in der Strafsache gegen ███████████, geborene ████ aus ██████, geboren Rosita an █████ in ████ wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Mai 1983 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hanau vom 27. September 1982 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln verurteilt. Diese Entscheidung ist auf die mit der Verfahrensrüge und der Sachrüge begründete Revision der Angeklagten aufzuheben.
1. Mit Recht rügt die Verteidigung, dass die Strafkammer ihre Entscheidung auf „verlesene“ Aussagen der Zeugin ███████ gestützt hat (UA S. 33), obwohl die Niederschriften über diese Aussagen – wie durch das Verhandlungsprotokoll bewiesen ist (§ 274 StPO) – in der Hauptverhandlung nicht verlesen wurden. Diese Rüge kann entgegen der vom Generalbundesanwalt vertretenen Ansicht nicht mit dem Hinweis entkräftet werden, der Inhalt der früheren Aussagen der Zeugin ███████ könnte durch Vorhalte und Fragen in die Hauptverhandlung eingeführt worden sein. Die Strafkammer stützt sich nämlich in den Urteilsgründen ausdrücklich auf „verlesene“ Niederschriften und nicht auf Angaben der Zeugin, durch welche diese Vorhalte aus früheren Vernehmungen bestätigt hatte. Außerdem wird in den Urteilsgründen ausgeführt, die Zeugin habe in der Hauptverhandlung erklärt, sie könne sich an die Vorgänge, welche die Angeklagte belasten könnten, nicht mehr erinnern. Die Strafkammer bewertet dann nur die Niederschriften über die früheren Vernehmungen der Zeugin, vergleicht diese miteinander und kommt zu dem Ergebnis, dass sie im Kernbereich „absolut“ übereinstimmen und deshalb glaubhaft seien.
2. Berechtigt sind auch die Angriffe der Revision gegen die Beweiswürdigung. Das Landgericht hat die Einlassung der Angeklagten, ██████ habe sie bei der von der Zeugin ███████ geschilderten Fahrt „in der Philippsruher Allee“ abgesetzt, und sie habe dort auf seine Rückkehr gewartet, mit folgender Begründung als unglaubwürdig bewertet: „Die durchaus selbstsichere und selbstbewusste Angeklagte erweckt nicht den Eindruck, als lasse sie sich auf dem Weg zu einem geplanten Essen plötzlich widerspruchslos und ohne irgendwelche Erklärungen für das ungewöhnliche Verhalten des ████ zu erbitten, auf halbem Weg im Regen absetzen, um dort geduldig auf die Rückkehr von ███ zu warten“.
Mit einer so allgemeinen Vermutung über das Verhältnis zwischen ██████ und der Angeklagten und undifferenzierten Beurteilung ihrer Persönlichkeit konnte die Einlassung der Angeklagten nicht rechtsfehlerfrei widerlegt werden. Fehlerhaft sind auch die Ausführungen der Strafkammer, wonach es „absolut ausgeschlossen (ist), dass sich ein Heroindealer, der ein 50-Gramm-Heroingeschäft plant, mit einer Bekannten, die davon nichts erfahren sollte, auf den Weg macht, um diese kurzfristig aussteigen und warten zu lassen“.
Einen derartigen Erfahrungssatz, auf den sich die Strafkammer hier beruft, gibt es nicht.
Unzureichend ist auch die Auseinandersetzung mit der Aussage des Zeugen ████. Ohne den wesentlichen Inhalt dieser – die Angeklagte offenbar entlastenden Aussage zu schildern, bewertet die Strafkammer sie als unwahr und begründet das allein damit, es sei nicht auszuschließen, dass ███████ die Angeklagte aus persönlicher Rücksichtnahme „einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit entziehen will“.
Wenn das Landgericht im Rahmen der Beweiswürdigung schließlich noch ausführt, die Angeklagte müsse gewusst haben, dass ein Rauschgiftgeschäft abgeschlossen werde, denn sie habe das Versteck des Heroins gekannt, da sie das Rauschgift von dort geholt habe, so verwendet es damit Tatsachen zur Beweiswürdigung, die erst zu beweisen gewesen wären.
| Müller | Niendorf | ||
| Theune | Gollwitzer |