Revision: Tateinheit statt Tatmehrheit bei versuchter Erpressung – Strafausspruch aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 66/82
- Datum
- 10.03.1982
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Tateinheit liegt vor, wenn mehrere tatbestandliche Erfolgsanwendungen durch eine einheitliche Handlung an die Empfänger gebracht werden und damit als einheitliches unmittelbares Ansetzen zu werten sind.
Bei der Abgrenzung von Tateinheit und Tatmehrheit ist nicht vorrangig der Fortsetzungszusammenhang, sondern das Verhältnis der einzelnen Handlungen hinsichtlich ihres unmittelbaren Ansetzens zu beurteilen.
Das Revisionsgericht kann den Schuldspruch selbst ändern, wenn sich der Angeklagte gegen die geänderte rechtliche Beurteilung im erstinstanzlichen Verfahren nicht anders hätte verteidigen können.
Die Änderung des Schuldspruchs kann zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs und Zurückverweisung zur erneuten Strafentscheidung führen; hiervon unberührt bleiben Einziehungsentscheidungen, soweit sie nicht von der Aufhebung betroffen sind.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 4. November 1981
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 66/82
in der Strafsache gegen den Unternehmungsberater Wolfgang ████ (–), geboren am ██████ 1937 in ███████/Westf., wegen versuchter Erpressung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. März 1982 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 4. November 1981
1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen versuchter Erpressung in acht tateinheitlich begangenen Fällen verurteilt wird, 2. im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchter Erpressung in acht Fällen verurteilt. Dieser Schuldspruch musste auf die Sachrüge des Angeklagten geändert werden, weil die acht Erpressungsversuche zueinander nicht im Verhältnis der Tatmehrheit, sondern der (gleichartigen) Tateinheit stehen. Dabei kann auf sich beruhen, ob schon das Herstellen von 15 Erpresserbriefen mit der Schreibmaschine zu dieser Tateinheit führte; jedenfalls wurde sie begründet, als der Angeklagte
> „am 5. Mai 1981 mindestens 8 dieser Briefe in Zürich in einen Briefkasten warf“ (UA S. 7),
sie also durch eine und dieselbe Handlung an die Empfänger auf den Weg brachte und er damit zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzte (§ 22 StGB; vgl. BGHSt 1, 20; 6, 81; 26, 284, 285/286; OLG Hamburg NJW 1953, 1684). Insoweit handelt es sich nicht, wie die Strafkammer meint, um eine Frage des Fortsetzungszusammenhangs, sondern des Konkurrenzverhältnisses.
Der Senat hat den Schuldspruch selbst geändert, da sich der Angeklagte gegen den Vorwurf tateinheitlicher statt tatmehrheitlicher Begehungsweise nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. Die Änderung führt zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs. Die Einziehung der sichergestellten Schreibmaschine wird von der Aufhebung nicht berührt; sie bleibt bestehen.
| Meß | Maier | Gollwitzer | |||
| Müller | Niemöller |