Revision in Raubverfahren: Strafausspruch aufgehoben wegen unzulässiger Wertung fehlender Milderungsgründe
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 667/83
- Datum
- 04.11.1983
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Fehlen eines Milderungsgrundes darf nicht eigenständig als Strafschärfungsgrund verwertet werden.
Sind bei der Strafzumessung unzulässige Bewertungsfehler festgestellt, kann der Bundesgerichtshof den Strafausspruch mit den dazugehörigen Feststellungen aufheben und zur neuen Verhandlung zurückverweisen.
Hat die Revision nur auf Teile des Urteils Erfolg, bleibt der übrige Teil der Revision unberührt und kann verworfen werden.
Bei Bezugnahme auf generalpräventive Erwägungen hat das Gericht seine Erwägungen im Rahmen der ständigen Rechtsprechung klar darzulegen und nicht als Ersatz für unzulässige Strafschärfungen zu verwenden.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 13. Mai 1983
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 667/83
in der Strafsache gegen Ronald Frank ███ aus █████, geboren am ██ ███ 1955 in ████ *(pprR), wegen Raubes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. November 1983 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13. Mai 1983 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die zum Schuldspruch unbegründete Revision führt zur Aufhebung des Strafausspruchs, weil die Strafkammer in unzulässiger Weise das Fehlen eines Milderungsgrundes (dass der Angeklagte „im Zeitpunkt der Tatbegehung unter keinem derartigen finanziellen Druck stand, der ihn zur Tat hätte veranlassen können“) strafschärfend gewertet hat (vgl. hierzu die Rechtsprechungsnachweise bei Mezger, NStZ 1982, 148, 151). Im Hinblick auf die Ausführungen des angefochtenen Urteils zur Generalprävention weist der Senat für die neue Hauptverhandlung auf seine in NStZ 1982, 113, 463 veröffentlichten Entscheidungen hin.
| Maier | Meyer | Theune | |||
| Miller | Gollwitzer |