Treffer
BGH Beschluss

Revision in Raubverfahren: Strafausspruch aufgehoben wegen unzulässiger Wertung fehlender Milderungsgründe

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 667/83
Datum
04.11.1983
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt wegen Raubes. Streitpunkt war, dass das LG das Fehlen eines Milderungsgrundes als strafschärfend gewertet hatte. Der BGH hob den Strafausspruch und die dazugehörigen Feststellungen auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer. Weitergehende Teile der Revision wurden verworfen; als Begründung nannte der Senat die unzulässige Gewichtung und verwies auf seine Rechtsprechung zur Generalprävention.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Fehlen eines Milderungsgrundes darf nicht eigenständig als Strafschärfungsgrund verwertet werden.

2

Sind bei der Strafzumessung unzulässige Bewertungsfehler festgestellt, kann der Bundesgerichtshof den Strafausspruch mit den dazugehörigen Feststellungen aufheben und zur neuen Verhandlung zurückverweisen.

3

Hat die Revision nur auf Teile des Urteils Erfolg, bleibt der übrige Teil der Revision unberührt und kann verworfen werden.

4

Bei Bezugnahme auf generalpräventive Erwägungen hat das Gericht seine Erwägungen im Rahmen der ständigen Rechtsprechung klar darzulegen und nicht als Ersatz für unzulässige Strafschärfungen zu verwenden.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 13. Mai 1983

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 667/83

in der Strafsache gegen Ronald Frank ███ aus █████, geboren am ██ ███ 1955 in ████ *(pprR), wegen Raubes u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. November 1983 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13. Mai 1983 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die zum Schuldspruch unbegründete Revision führt zur Aufhebung des Strafausspruchs, weil die Strafkammer in unzulässiger Weise das Fehlen eines Milderungsgrundes (dass der Angeklagte „im Zeitpunkt der Tatbegehung unter keinem derartigen finanziellen Druck stand, der ihn zur Tat hätte veranlassen können“) strafschärfend gewertet hat (vgl. hierzu die Rechtsprechungsnachweise bei Mezger, NStZ 1982, 148, 151). Im Hinblick auf die Ausführungen des angefochtenen Urteils zur Generalprävention weist der Senat für die neue Hauptverhandlung auf seine in NStZ 1982, 113, 463 veröffentlichten Entscheidungen hin.

MaierMeyerTheune
MillerGollwitzer
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