Revision: Aufhebung der Verurteilung wegen Beihilfe zur Begünstigung und Strafvereitelung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 667/80
- Datum
- 04.03.1981
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verurteilung wegen Beihilfe zur Begünstigung oder Strafvereitelung setzt voraus, dass die begünstigte Handlung den Tatbestand der Begünstigung/Strafvereitelung erfüllt und die begünstigte Person Kenntnis von einer vorausgegangenen rechtswidrigen Tat hatte.
Zur tragfähigen Feststellung von Beihilfe müssen die tatsächlichen Feststellungen konkrete Anhaltspunkte dafür liefern, dass der Gehilfe Kenntnis von der rechtswidrigen Tat des Begünstigten oder der Strafvereitelung hatte; bloße Vermutungen oder unbestimmte Hinweise genügen nicht.
Fehlen für einen Schuldspruch die erforderlichen tatsächlichen Grundlagen oder sind diese unklar, ist der Schuldspruch aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Bei Anwendungsvoraussetzungen oder zwingenden Milderungsregeln (insbesondere §27 Abs.2 StGB) muss aus dem Urteil erkennbar sein, ob und wie das Gericht die Milderung berücksichtigt hat; bleibt dies unklar, ist der Strafausspruch aufzuheben.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 25. April 1980
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 667/80 Y. 7.34
in der Strafsache gegen den Assessor Wolf-Ulrich N. █████ aus K., geboren am ███ 1939 in ████, wegen Beihilfe zur Begünstigung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. März 1981, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meisl, Dr. Müller, Dr. Meyer, Niemöller als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt C. in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. ███ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 25. April 1980, soweit es ihn betrifft, mit den jeweiligen zugehörigen Feststellungen aufgehoben, 1. soweit der Angeklagte im Fall B VI der Urteilsgründe (M.C.) wegen Beihilfe zur Begünstigung in Tateinheit mit (Beihilfe zur) Strafvereitelung verurteilt worden ist, 2. im gesamten Strafausspruch.
Gründe
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen.
Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Beihilfe zur Begünstigung in Tateinheit mit Strafvereitelung und Beihilfe zum Meineid in Tateinheit mit Strafvereitelung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt.
Die Revision, mit der er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt, hat teilweise Erfolg.
I. Mit einer Verfahrensrüge macht der Angeklagte geltend, die Strafkammer sei ihrer Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) nicht nachgekommen. Die Rüge bezieht sich nach dem Revisionsvorbringen ausschließlich auf den Strafausspruch und bedarf deshalb, da das gesamte Urteil im Strafausspruch aufzuheben ist, keiner weiteren Erörterung.
II. Die Sachbeschwerde führt zur Aufhebung des Urteils, soweit der Angeklagte im Fall B VI der Urteilsgründe (Überweisungsträger █████) verurteilt worden ist, außerdem im gesamten Strafausspruch. Insoweit sind die Feststellungen zu unvollständig, um die Verurteilung zu rechtfertigen.
1. Nach den Feststellungen zum Fall B VI war bei der von der Fernsehjournalistin Gisela ███████████████ Firma P.C. ein blanko unterschriebener Überweisungsträger gestohlen worden und auf nicht geklärte Weise in die Hände des Mitangeklagten Mo.C. gelangt; dieser hat ihn an den Mitangeklagten Mo.S. weitergegeben. Das Überweisungsformular wurde später durch Einsetzung des Betrags von 49.872,86 DM vervollständigt und zu Gunsten eines von ████████ auf den Namen „B.C.“ eingerichteten Kontos eingelöst. Von dem Konto hob dann der Mitangeklagte Me. auf Veranlassung ███████ gegen Hingabe von zwei Schecks 45.510,- und 4.560,- DM ab.
Als ██████████████████ später gestand, dass das mit Scheck abgehobene Geld durch eine Transaktion, von deren Illegalität er auch nichts gewusst habe, auf das Konto gelangt sei, erfanden beide für den Fall polizeilicher Nachforschungen zu ihrem Schutz eine Behauptung, derzufolge die beiden Schecks von einem Kunsthändler B.C. stammten, der sie ██████████ als Kaufpreis für mehrere Gemälde gegeben habe. Bei seiner polizeilichen Vernehmung am 21. und 22. September 1976 machte ███████ █████ entsprechende Angaben.
Zeitlich nach dieser Vernehmung wurde der Beschwerdeführer ███ von █████████ Me. über die wesentlichen Einzelheiten und die Einlassung ███████ █████ informiert. Mit ihm wurden auch Fragen besprochen, die bei künftigen Vernehmungen möglicherweise gestellt werden würden. Sein Rat ging im Wesentlichen dahin, die auf dem fiktiven Kunsthändler beruhende Schutzbehauptung aufrechtzuerhalten und unter Berufung darauf weitere Angaben nach Möglichkeit zu verweigern. Zumindest mitbestimmt durch den Rat des Angeklagten ██████ hielt sich der Angeklagte ███████ ██ in der von dem Zeugen ███ am 21.9.1977 durchgeführten Vernehmung an seine früheren Aussagen (UA S. 94).
2. Die Strafkammer sieht in der Aussage ████████ ██ vom 21. und 22. September 1976 eine Begünstigung und Strafvereitelung zum Vorteil Mo.S. Dazu habe ihm der Angeklagte ███ vorsätzlich Hilfe geleistet, indem er █████ den Eindruck vermittelt habe, dass seine Einlassung nicht zu widerlegen sei, und mit ihm weitere mögliche Fragen erörtert habe.
Der daraus gegen den Beschwerdeführer hergeleitete Schuldspruch wegen Beihilfe zur Begünstigung in Tateinheit mit Strafvereitelung kann nicht bestehen bleiben. Dabei kann unerörtert bleiben, ob die Kammer tateinheitlich begangene Beihilfe zur Strafvereitelung (so UA S. 128/129) oder Strafvereitelung (so der Urteilstenor und UA S. 178) annimmt. In jedem Fall entbehrt der Schuldspruch der hinreichenden tatsächlichen Grundlage.
So lassen die Feststellungen an keiner Stelle erkennen, dass ████████████, als er am 21. und 22. September 1976 vor der Polizei aussagte, bereits Kenntnis von einer rechtswidrigen Tat Mo.S. hatte. Ohne diese Kenntnis aber kann er sich weder der Begünstigung noch der Strafvereitelung zugunsten ███████ schuldig gemacht haben. Hat er aber den Tatbestand der §§ 257, 258 StGB nicht verwirklicht, so kann der Beschwerdeführer auch nicht Beihilfe zu einer solchen Straftat geleistet haben.
Die Strafkammer vertritt des Weiteren die Auffassung, dass der Beschwerdeführer Beihilfe zur Begünstigung und Strafvereitelung geleistet habe, deren sich █████████ durch seine Aussage vom 21. und 22. September 1976 schuldig gemacht habe (UA S. 129). Damit stimmt nicht überein, dass nach den Feststellungen auf S. 94 UA der Beschwerdeführer erst nach den Vernehmungen ████████ vom 21. und 22. September 1976 von den vorausgegangenen Geschehnissen unterrichtet wurde. Zudem ergeben die Feststellungen keine eindeutigen tatsächlichen Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei seinem hier fraglichen Gespräch mit ██████ und ██████████ Kenntnis von vorausgegangenen rechtswidrigen Taten eines der beiden hatte. Nach UA S. 93/94 wurde er zwar „über die wesentlichen Einzelheiten und die Einlassung Me.C. informiert“. Daraus folgt jedoch nicht ohne Weiteres, dass ihm irgendwelche Straftaten bekannt wurden. So erfuhr er auch nur, „dass der verwendete Überweisungsträger über █████████ an █████ gelangt“ war, nicht aber, dass er gestohlen worden war.
Offen bleibt schließlich, welche Vorteile ███████ aus seinem Betrug zum Nachteil der Stadtsparkasse ████ ██████ überhaupt noch gesichert werden sollten und konnten (§ 257 Abs. 1 StGB). Noch am Tag der Scheckeinlösung zahlte er von den insgesamt erhaltenen 50.070,- DM 20.000,- DM auf das Konto seiner Tochter Brigitte, 20.000,- DM an Morgenstern und 3.500,- DM an ██ ███ (UA S. 92). Die erste █████████████████████ hat demgegenüber bei Zugrundelegung der Ausführungen auf S. 94 UA erst am 21. September 1977 stattgefunden.
3. Die Aufhebung der Verurteilung des Beschwerdeführers im Fall B VI der Urteilsgründe hat die Aufhebung des gesamten Strafausspruchs zur Folge. Für die Einzelstrafe im Fall B VI und die Gesamtfreiheitsstrafe folgt dies aus der Aufhebung des Schuldspruchs in dem genannten Fall. Aber auch der Einzelstrafausspruch im Fall B VII der Urteilsgründe kann nicht bestehen bleiben, weil dem Urteil nicht mit der erforderlichen Sicherheit entnommen werden kann, dass das Landgericht die Strafe wegen Beihilfe zum Meineid gemäß der zwingenden Vorschrift des § 27 Abs. 2 Satz 2 StGB gemildert hat.
Da der Strafausspruch aufgehoben ist, muss auch über die Strafaussetzung zur Bewährung neu entschieden werden. Aus diesem Grund erübrigt es sich, auf die Einwendungen des Beschwerdeführers gegen die nach § 56 Abs. 2 StGB ergangene Entscheidung der Strafkammer einzugehen.
III. Im Übrigen ergibt die Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers.
| Schumacher | Müller | Niemöller | |||
| Meisl | Meyer |