Revision: Verjährung und Antragsdelikt bei sexuellem Missbrauch - Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 667/78
- Datum
- 21.02.1979
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verfolgung eines Antragsdelikts wegen Körperverletzung setzt einen wirksamen Strafantrag voraus; liegt kein Strafantrag vor und bejaht die Staatsanwaltschaft nicht das besondere öffentliche Interesse, ist eine Verurteilung unzulässig.
Für bereits begangene Taten sind die zum Tatzeitpunkt geltenden Verjährungsfristen maßgeblich; eine spätere gesetzliche Verlängerung der Verjährungsfrist ändert nichts an bereits abgelaufenen Fristen (Art. 309 EGStGB).
Gesamtvorsatz für eine fortgesetzte Tat liegt vor, wenn der Tatplan von vornherein oder zu einem späteren relevanten Zeitpunkt die wesentlichen Grundzüge der weiteren Handlungsreihe umfasst; ein bloßer allgemeiner Entschluss zu wiederholten gleichartigen Taten genügt nicht.
Hat das Revisionsgericht festzustellen, dass einzelne Schuldsprüche wegen Verjährung oder fehlender Verfolgungsvoraussetzungen entfallen oder die Einzelstrafen beeinflusst sein können, kann es den Schuldspruch ändern, den Strafauspruch aufheben und zur neuen Verhandlung zurückverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 7. April 1978
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Steinsetzer Willi ██ aus ██, geboren am ██ 1934 in ██, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Februar 1979, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms, Dr. Mosl, Dr. Müller, Dr. Meyer als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████████ in der Verhandlung, Richter am Kammergericht ████████████████ der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ███████████████████████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird 1. das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit er wegen Nötigung verurteilt worden ist; insoweit fallen die ausscheidbaren Kosten und notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last; 2. das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 7. April 1978 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen sowie 3. wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in zwei Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit sexueller Nötigung, verurteilt wird (§ 174 Abs. 1 Nr. 3, § 176 Abs. 1, §§ 178, 52, 53 StGB); 4. das genannte Urteil im gesamten Strafaussprach mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
II. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen und mit Körperverletzung in drei Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit sexueller Nötigung, sowie wegen Nötigung unter Einbeziehung einer Freiheitsstrafe aus einer früheren Verurteilung zur Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt.
Nach den Feststellungen hat der Angeklagte seine Adoptivtochter Angela (geboren am ████████████ 1957) und seine leiblichen Töchter Aurelia (geboren am ███ 1959) und Monika (geboren am ███ 1960) von der Jahreswende 1967/68 an bis Februar 1972 jeweils wöchentlich mindestens zweimal geschlechtlich missbraucht.
Die Revision des Angeklagten, die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt, hat zum Teil Erfolg.
I. Verfahrensvoraussetzungen
1. Das Landgericht hat den Angeklagten jeweils in Tateinheit mit den Sexualdelikten wegen Körperverletzung (§ 223 StGB) verurteilt, weil er bei jeder der drei Töchter mit den Fingern in schmerzhafter Weise an der Scheide manipuliert und Angela dabei auch defloriert habe.
Für die Verfolgung dieser Körperverletzungen fehlt es an dem nach § 232 Abs. 1 Satz 1 StGB erforderlichen Strafantrag. Die Staatsanwaltschaft hat das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung nicht bejaht. Es liegt auch keine Strafanzeige der Verletzten oder deren gesetzlichen Vertreters vor, der etwa das Verlangen nach umfassender strafrechtlicher Verfolgung unter jedem in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkt entnommen werden könnte. Das Verfahren ist vielmehr dadurch in Gang gekommen, dass sich die Adoptivtochter Angela nach dem Tode ihrer Mutter an das Vormundschaftsgericht gewandt hat, um zu verhindern, dass dem Angeklagten das Sorgerecht für die Kinder zufällt.
Zur Begründung dieses Antrages hat sie die Straftaten des Angeklagten geoffenbart.
Die Verurteilung wegen Körperverletzung muss daher wegfallen, ohne dass zu prüfen ist, ob das Manipulieren am Geschlechtsteil eines Kindes in jedem Falle das Merkmal der körperlichen Misshandlung erfüllt (vgl. BGH, Urteil vom 14. Oktober 1959 – 2 StR 372/59 –). Einer gesonderten Einstellung bedarf es nicht, weil insoweit ohne Rechtsirrtum Tateinheit mit den Sexualdelikten angenommen worden ist. Der Senat kann von sich aus den Schuldspruch ändern.
2. Soweit der Angeklagte wegen sexuellen Missbrauchs seiner Adoptivtochter Angela nach § 176 Abs. 1 StGB verurteilt worden ist, ist Strafverfolgungsverjährung eingetreten.
Der Angeklagte hat die dem Schuldspruch aus § 176 Abs. 1 StGB zugrunde liegenden Taten zwischen der Jahreswende 1967/68 und Februar 1972 begangen. Da Angela am ██ 1971 das 14. Lebensjahr vollendete, lag der letzte Teilakt aber bereits am 16. Dezember 1971. Die danach beginnende Verjährungsfrist betrug zwar nach dem damals geltenden Recht zehn Jahre (§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB a.F. i.V.m. § 67 Abs. 1 StGB a.F.), da der Straftatbestand des § 176 Abs. 1 StGB a.F. ein Verbrechen war.
Die Vorschrift ist jedoch durch das am 28. November 1973 in Kraft getretene Vierte Gesetz zur Reform des Strafrechts (BGBl. I 1725, 1727) durch Herabsetzen der Mindeststrafe zum Vergehen geworden, so dass sich die Verjährungsfrist nach § 67 Abs. 2 StGB a.F. auf fünf Jahre verkürzte. Diese Frist lief demnach am ████████████████ ab, ohne dass bis dahin eine wirksame Unterbrechungshandlung vorgenommen worden wäre; die erste Unterbrechungshandlung, die Anordnung der ersten Vernehmung des Angeklagten, geschah erst am 23. Dezember 1976. Dass durch das am 1. Januar 1975 in Kraft getretene Zweite Strafrechtsreformgesetz die Verjährungsfrist für Taten nach § 176 StGB wieder auf zehn Jahre verlängert wurde, änderte an den kürzeren Verjährungsfristen des bisherigen Rechts für früher begangene Taten nichts mehr (Art. 309 Abs. 3 EGStGB).
Einer gesonderten Einstellung des Verfahrens bedarf es auch insoweit nicht, da die Tat in Tateinheit mit dem Vergehen nach § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB steht, dessen Verfolgung nicht verjährt ist.
Dagegen muss der Strafaussprach in diesem Falle aufgehoben werden, da der Tatrichter die Einzelstrafe für die Verfehlungen an Angela ausdrücklich aus dem Strafrahmen des § 176 StGB entnommen hat.
II. Verfahrensrügen
Der Beschwerdeführer wendet sich mit den Verfahrensrügen gegen die Feststellungen über den Zeitraum, in dem er seine Straftaten begangen hat.
1. Für die Feststellung des Beginns dieses Zeitraumes bezieht sich die Strafkammer auf zwei Berichte des Jugendamts der Stadt ████ (UA S. 22), aus denen sich der Zeitpunkt ergibt, zu dem die Ehefrau des Angeklagten eine nächtliche Arbeit beim ███████████████ aufgenommen hat. Dieser Zeitpunkt wird zugunsten des Angeklagten als Beginn seiner Straftaten angenommen.
Die Revision beanstandet hierzu, es sei „nicht erkennbar, dass die Urkunden Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen sind“; „das Protokoll der Hauptverhandlung weist nicht aus, dass solche Berichte verlesen worden sind“.
Die Rüge ist nach ihrem Wortlaut als Protokollrüge unbeachtlich; die Revision behauptet nicht, dass die Berichte nicht verlesen oder auf dem Wege des Vorhalts in die Hauptverhandlung eingeführt worden seien. Im Übrigen könnte ausgeschlossen werden, dass das Urteil auf einem insoweit vorliegenden Verfahrensverstoß beruht; denn die Strafkammer hat aus den Berichten Schlüsse gezogen, die dem Angeklagten günstiger sind als die Aussagen der Töchter über den Beginn der strafbaren Handlungen.
2. Als Aufklärungsrüge noch zulässig ist die Beanstandung anzusehen, eine Vernehmung der jetzigen Ehefrau des Angeklagten hätte ergeben, dass der Angeklagte bereits im November 1971 die damalige Ehewohnung verlassen und von da an mit seiner jetzigen Ehefrau zusammengelebt habe.
Die Revision trägt keine Umstände vor, durch die sich der Tatrichter ohne einen dahin zielenden Antrag zu dieser Beweiserhebung hätte gedrängt sehen müssen. Dem auf die Aufklärungsrüge hin zugänglichen Akteninhalt ist vielmehr zu entnehmen, dass im Tatbestand des Scheidungsurteils vom 13. Juli 1972 angegeben ist, der Angeklagte habe die Ehewohnung – in der sich die Straftaten abgespielt haben – Ende April 1972 verlassen (Bl. 27 d.A.).
3. Die übrigen Aufklärungsrügen sind mangels Angabe von Beweisthemen und Beweismitteln nicht in zulässiger Form erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
III. Die Sachrüge zeigt im Wesentlichen keinen Rechtsfehler auf.
1. Der Schuldspruch ist – nach Wegfall der Verurteilung wegen Körperverletzung, Nötigung und sexuellen Missbrauchs von Kindern im Falle Angela – rechtlich nicht zu beanstanden.
Insbesondere begegnet die Annahme fortgesetzter Taten jeweils zum Nachteil einer der Verletzten bei den Besonderheiten des Falles keinen rechtlichen Bedenken.
Von einem Gesamtvorsatz kann zwar nur die Rede sein, wenn der Tatplan von vornherein oder in dem für eine Einbeziehung weiterer Einzelakte in Betracht kommenden späteren Zeitpunkt (vgl. BGHSt 19, 323, 325; 21, 319, 322; 235, 33, 35) die Teile der vorgestellten Handlungsreihe in den wesentlichen Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung umfasst. Der Vorsatz muss sich auf das zu verletzende Rechtsgut und seinen Träger, Ort, Zeit und ungefähre Art der Tatausführung erstrecken und den Gesamterfolg umfassen (RGSt 75, 207, 209; BGHSt 1, 313, 315; 15, 268, 271). Der allgemeine Entschluss, bei künftiger Gelegenheit im Wesentlichen gleichartige Straftaten öfter zu begehen, ist kein Gesamtvorsatz (BGHSt 2, 163, 167; 12, 148, 155).
Das angefochtene Urteil hält der Anlegung dieses Maßstabes stand. Der Angeklagte entschloss sich, als er zu seiner Ehefrau wegen deren nächtlicher Arbeitszeit kaum mehr Kontakt hatte, sein sexuelles Verlangen fortan an seinen Töchtern zu befriedigen. Er begann die sexuellen Kontakte von vornherein in der Absicht, sie in dichter zeitlicher Reihenfolge mit jeder der drei Töchter fortzusetzen; er missbrauchte jedes der Mädchen wöchentlich mindestens zweimal, wobei die Begehungsweise gegenüber jeder Tochter über die Jahre hindurch immer gleich blieb; Abweichungen in der Ausführung – z. B. Mundverkehr nur mit Monika – blieben immer auf dieselbe Partnerin beschränkt.
Bei dieser Sachlage ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Tatrichter einen von Anfang an auf gleichartige Wiederholung gerichteten Gesamtvorsatz angenommen und dementsprechend eine fortgesetzte Handlung gegenüber jeder der Töchter angenommen hat, auch wenn das zur Folge hat, dass der Großteil der Einzelakte mit abgeurteilt werden muss, obwohl er in verjährter Zeit stattgefunden hat.
2. Da der Strafaussprach im Falle Angela ohnehin aufgehoben werden muss (s. oben I 3), hält es der Senat für angebracht, den Strafaussprach insgesamt aufzuheben. Es kann nicht völlig ausgeschlossen werden, dass die übrigen Einzelstrafen durch die Höhe dieser Strafe und durch die Verurteilung auch wegen Körperverletzung mit beeinflusst worden sind.
| Schumacher | Mosl | Meyer | |||
| Willms | Müller |