Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung des Strafausspruchs wegen fehlerhafter Schöffenbesetzung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 667/75
Datum
21.01.1976
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rief Revision gegen das Urteil des LG Kassel wegen Untreue u. a. ein. Der BGH bemängelt die fehlerhafte Heranziehung einer Hilfsschöffin, weil die gebotene Reihenfolge der Schöffenlisten nicht beachtet wurde. Die fehlerhafte Besetzung der Hauptverhandlung rechtfertigt die Aufhebung des Strafausspruchs. Die Sache wird zur neuer Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Besetzung der Strafkammer mit Schöffen hat unter Beachtung der Reihenfolge der Schöffenlisten zu erfolgen; Ersatzschöffen sind nach der gebotenen Reihenfolge heranzuziehen.

2

Wird eine Verhinderungsanzeige eines Schöffen erst später eingereicht, darf dadurch nicht die zuvor nach der Liste bestimmte Hilfsschöffin übergangen werden, sofern diese rechtzeitig erreichbar wird.

3

Wurde ein Ersatzschöffe geladen, weil eine vorgesehene Person zunächst nicht erreichbar war, ist die Reihenfolge zu ändern, sobald diese Person rechtzeitig erreicht werden kann.

4

Ein Verstoß gegen die ordnungsgemäße Schöffenbesetzung stellt einen Verfahrensmangel dar, der nach Maßgabe des § 349 Abs. 4 StPO zur Aufhebung des Strafausspruchs und Zurückverweisung führen kann, wenn die Besetzung formell fehlerhaft ist.

Vorinstanzen

Landgericht Kassel, 24. Juli 1975

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 667/75 WA4A-F6

in der Strafsache gegen

den kaufmännischen Angestellten Wolfgang Peter M. C.—————> aus ██ (Krs. █), geboren am ███ 1941 in ██████████████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betrugs u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Januar 1976 gemäß § 349 Abs. 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 24. Juli 1975, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in Tateinheit mit Betrug und Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die auf den Strafausspruch beschränkte Revision des Angeklagten muss mit der Verfahrensrüge durchdringen. Der Beschwerdeführer beanstandet mit Recht, dass zur Hauptverhandlung nicht die Hilfsschöffin Frau K———, sondern die auf der Liste nachfolgende Hilfsschöffin Frau L——— zum Hauptverhandlungstermin vom 22. Juli 1975 zugezogen wurde. Die Verhinderungsanzeige des Schöffen S. C., dessen Ausfall ersetzt werden musste, war am 3. Juli 1975 bei Gericht eingegangen. Es ging deshalb nicht an, auf die erst am 9. Juli 1975 eingehende Verhinderungsanzeige des bei einer anderen Strafkammer verhinderten Schöffen ███ Frau ██████ zur Mitwirkung bei dieser Kammer heranzuziehen. Wenn es

schon zur Ladung von Frau ██████ Ersatz für den Schöffen S. C. gekommen war, weil Frau W. Y. zuvor nicht erreicht werden konnte, so hätte dies zur Wahrung der gebotenen Reihenfolge geändert werden müssen, sobald Frau W. C. anlässlich des späteren Verhinderungsfalls doch noch rechtzeitig erreicht werden konnte (§§ 338 Nr. 1 StPO; 49, 54 GVG).

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