Treffer
BGH Beschluss

Revision: Strafausspruch bei Hehlerei wegen Berücksichtigung des Schweigens aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 66/77
Datum
18.03.1977
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte revidierte gegen Teile des Urteils wegen gemeinschaftlicher Hehlerei. Der BGH hebt den Strafausspruch für Fall III sowie die Gesamtstrafe und die nach §69a StGB angeordnete Sperrfrist auf, weil das Gericht sein bloßes Schweigen strafschärfend gewertet hat. Die Schuld im Fall III bleibt unbeanstandet; die Sache wird zur neuen Strafzumessung an eine andere Kammer zurückverwiesen. Eine sprachliche Bezeichnungssache ('Führerschein' statt 'Fahrerlaubnis') beeinträchtigt den Schuldspruch nicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Strafzumessung ist das bloße Schweigen des Angeklagten zu bestimmten Punkten nicht als strafschärfender Umstand zu berücksichtigen.

2

Die Würdigung eines Geständnisses in einem Tatkomplex darf nicht dazu führen, dass das Schweigen des Angeklagten in einem anderen Tatkomplex als Verschärfungsgrund herangezogen wird.

3

Wird der Einzelstrafausspruch aufgehoben, so ist zugleich über die Gesamtstrafe und damit verbundene Anordnungen (insbesondere Sperrfristen nach §69a StGB) neu zu entscheiden.

4

Begriffsverwechslungen wie 'Führerschein' statt 'Fahrerlaubnis' sind unschädlich, sofern die zugrundeliegende strafrechtliche Vorschrift zutreffend benannt und angewendet ist.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt/Main, 11. August 1976

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 66/77 Ag 3H

in der Strafsache gegen den Kaufmann Hans ████ in der Bundesrepublik Deutschland ohne festen Wohnsitz, geboren am ███ 1944 in Schweden, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Hehlerei u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. März 1977 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 11. August 1976, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben

1. im Strafausspruch des Falles III der Urteilsgründe (gemeinschaftlich begangene Hehlerei),

2. im Ausspruch über die Gesamtstrafe und die Anordnung einer Sperrfrist nach § 69a StGB.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die Revision ist wirksam auf den Fall III der Urteilsgründe beschränkt. Insoweit ergibt die Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler. Jedoch kann der Strafausspruch in diesem Fall nicht bestehen bleiben.

Nachdem die Strafkammer auf S. 10 UA „Zugunsten des Angeklagten“ sein Geständnis im Fall II gewertet hat, führt sie in unmittelbarem Anschluss daran aus, (unter dass er „dagegen nicht“ bereit gewesen sei, andererseits im Fall III) die an den Straftaten und ihren Vor- und Nachtaten beteiligten Personen anzugeben und damit zu einer gründlichen Aufklärung beizutragen. Diese Erwägung zwingt nach ihrem Wortlaut und ihrer Stellung innerhalb der Strafzumessung zu der Annahme, dass die Strafkammer das bloße Schweigen des Angeklagten zu bestimmten Punkten strafschärfend berücksichtigt hat. Das ist nicht zulässig.

Die Aufhebung des Einzelstrafausspruchs im Fall III hat die Aufhebung auch des Ausspruchs über die Gesamtstrafe zur Folge. Über die nach § 69a StGB angeordnete Sperrfrist muss ebenfalls neu entschieden werden.

Dass die Strafkammer den Angeklagten des Fahrens ohne „Führerschein“ (statt „Fahrerlaubnis“) schuldig gesprochen hat, beschwert ihn nicht. Im Verzeichnis der angewendeten Strafvorschriften ist richtig § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG angeführt.

MüllerKirchhofMeyer
SchumacherBaumgarten
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