Revision: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zum Vermögensschaden im Betrugsverfahren
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 66/72
- Datum
- 08.03.1972
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein vollendeter Betrug setzt einen feststellbaren Vermögensschaden voraus; führt die durch Täuschung veranlasste Verfügung erst nach Leistungserbringung zur Abkehr von Bargeld, ist ein Vermögensschaden nur anzunehmen, wenn die Verfügung den Getäuschten schlechter stellt als ohne sie.
Wenn Verfügungen erst nach Leistungserbringung erfolgt sind, erfordern die Annahme eines Vermögensschadens und dessen kausalen Zusammenhang konkrete Feststellungen zur Vermögens‑ und Zahlungsfähigkeit des Täters zum Zeitpunkt der Verfügung.
Fehlen die für die Tatbestandsverwirklichung erforderlichen Feststellungen, kann die Verurteilung nicht bestehen bleiben; das Urteil ist aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen.
Die Revision ist begründet, wenn die Feststellungen keinen tragfähigen Zusammenhang zwischen Täuschung, Verfügung und Vermögensschaden erkennen lassen und deshalb die Verurteilung nicht tragen können.
Vorinstanzen
Landgericht Frankenthal/Pfalz, 30. April 1971
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 66/72
in der Strafsache gegen aus ██ ██ den Kaufmann Alfred Gustav H., geboren ████████████ 1921 in ██, wegen Betruges
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 8. März 1972 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankenthal/Pfalz vom 30. April 1971 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht in Landau/Pfalz zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht in Kaiserslautern hatte den Angeklagten wegen fortgesetzten Betrugs im Rückfall zu einer Gefängnisstrafe von acht Monaten verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten war das Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an das Landgericht in Frankenthal/Pfalz zurückverwiesen worden. Dieses hat gegen den Angeklagten wegen fortgesetzten Betrugs eine Freiheitsstrafe von fünf Monaten verhängt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.
Die gegen dieses Urteil eingelegte, auf Verletzung des formellen und sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge wiederum Erfolg.
Die bisherigen Feststellungen rechtfertigen nur in einem wesentlich geringeren Umfang, als das Landgericht ausgeführt hat, die Annahme eines Vermögensschadens und eines vollendeten Betrugs. In den meisten der erfassten Einzelfälle hat der Angeklagte seine Vertragspartner – zumindest hinsichtlich eines Teils der Beträge – erst getäuscht und sie hierdurch zu einer Verfügung (Entgegennahme von Schecks statt Bargeld) veranlasst, nachdem von ihm bereits vorher Leistungen erbracht worden waren.
Bei einer solchen Sachlage haben diese Verfügungen nur dann zu einem Vermögensschaden der Getäuschten geführt, wenn der Angeklagte zur Zeit der Verfügungen in höherem Maße zahlungsfähig gewesen wäre als später (vgl. BGHSt 1, 262, 264). Hierzu hat das Landgericht keine ausreichenden Feststellungen getroffen.
Das gilt auch im Einzelfall a) (Bl. 9 UA); denn die betreffenden Feststellungen geben keine Auskunft über die privaten Vermögensverhältnisse des Angeklagten, der für die Geschäftsschulden auch persönlich haftete.
Davon abgesehen würden die bisherigen Feststellungen in diesem Einzelfall gegen einen vollendeten Betrug sprechen.
Das Urteil muss deshalb aufgehoben werden.
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