Fahrlässige Tötung durch Tribünenüberfüllung: Garantenstellung des Veranstalters; Teilaufhebung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 6/67
- Datum
- 08.02.1967
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wer als Veranstalter/Organisationsverantwortlicher vertraglich und tatsächlich Verkehrssicherungspflichten übernimmt, kann gegenüber den Zuschauern eine Garantenstellung begründen.
Aus einer Garantenstellung folgt die Pflicht, geeignete, mögliche und zumutbare Maßnahmen zu ergreifen, um absehbare Gefahren aus einer erwartbaren Überfüllung zu verhindern; hierzu kann insbesondere das Begrenzen des Kartenverkaufs und die organisatorische Entzerrung von Zuschauerströmen gehören.
Für die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung und Körperverletzung müssen Pflichtwidrigkeit, Ursächlichkeit und Vorhersehbarkeit des Erfolgseintritts tragfähig festgestellt sein; gefahrerhöhende Maßnahmen können die Pflichtwidrigkeit zusätzlich begründen.
Ein Urteil ist aufzuheben, wenn für die Fahrlässigkeit entscheidende Feststellungen dazu fehlen, ob der Täter die gefährdende Wirkung seines Handelns erkennen musste und welche Vorstellungen er von Wirksamkeit und Durchführung anderer Abwehrmaßnahmen hatte.
Ein Verfahrensverstoß (hier: fehlende erneute Entscheidung über die Vereidigung nach erneuter Zeugenvernehmung) führt nur zur Aufhebung, wenn das Urteil darauf beruht; dies setzt entscheidungserhebliche Angaben der betroffenen Zeugen voraus.
Vorinstanzen
████████████ in ████████, 11. Februar 1966
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 2 StR 6/67 URTEIL in der Strafsache gegen
1. den Stadtbauamtsrat █████ ██ aus ██, dort geboren am ██ 1908, ██
2. den Geschäftsführer Erich ████ aus ████, geboren am ████ 1918 in ████
3. den Architekten Bgon ██ aus ███, dort geboren am █████ 1930,
wegen fahrlässiger Tötung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Verhandlung vom 8. Februar 1967 in der Sitzung vom 9. Februar 1967, woran teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Willms Bundesrichter
Dr. ██ Bundesrichter
Meyer Bundesrichter
Henning Bundesrichter
Dr. Müller Bundesrichter
als beisitzende Richter,
██ Dr. ██ Bundesanwalt Vertreter der Bundesanwaltschaft,
als
██ aus ██ Rechtsanwalt
Dr. ██ Verteidiger des Angeklagten ████
als
Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof
██ aus ████ als Verteidiger des Angeklagten ███
Justizangestellter ███
Tenor
I. Die Revisionen der Angeklagten ██ gegen das Urteil des ████████████ in ████████ vom 11. Februar 1966 werden verworfen.
Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
II. Auf die Revision des Angeklagten ███ wird das Urteil, soweit es ihn betrifft, ███ ███ Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Landau/Pfalz zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat die Angeklagten JC), ███ und OC) wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit zwei Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung je zu einer Geldstrafe von 2.400,-- DM an Stelle einer Gefängnisstrafe von zwei Monaten verurteilt.
Die Revisionen der Angeklagten ████████████ und ████, mit denen sie die Verletzung sachlichen Rechts, ███████████ auch die Verletzung des Verfahrensrechts geltend machen, sind unbegründet. Die auf die unrichtige Anwendung des sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten ████████ hingegen hat Erfolg.
A. Die Revision des Angeklagten OC):
Die Revision geht unzulässigerweise von einem anderen als dem festgestellten Sachverhalt aus. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte OC) die Überfüllung der Stehplatzränge auf der Tribüne verschuldet; denn die Erhöhung der Platzzahl auf 9.000 beruhte auf seinen unrichtigen Angaben, denen keine Berechnung zugrunde lag. Diese Angaben bildeten, wie er wusste, die Grundlage für den Kartenverkauf. Das Anbringen der Ketten wird dem Angeklagten nicht als selbständige Pflichtwidrigkeit, sondern nur zusätzlich im Zusammenhang mit der unrichtigen Angabe über das Fassungsvermögen zum Vorwurf gemacht. Hiergegen ist nichts einzuwenden, da bei geschlossenen Ketten, mit denen der Angeklagte rechnen musste, für die Besucher der überfüllten Stehplatzringe die Möglichkeit zum Ausweichen in die Gänge der Tribüne beschränkt war und dadurch für sie die Gefahr noch erhöht wurde. Auch die Ursächlichkeit des pflichtwidrigen Verhaltens des Angeklagten für den Tod des Heim und die Verletzungen der Nebenkläger HO) und █████ sowie die Vorhersehbarkeit dieses Erfolges hat die Strafkammer rechtsirrtumsfrei bejaht.
B. Verfahrensrügen:
I.
Nach der Sitzungsniederschrift trug der Vertreter der Staatsanwaltschaft die beiden Anklagen mündlich vor. Daraus ergibt sich nicht, ob auch die Ermittlungsergebnisse mitgeteilt wurden, wie der Beschwerdeführer behauptet, oder nur die Anklagesätze. Wegen dieser Mehrdeutigkeit des Protokolls ist Freibeweis zulässig. Nach der dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden der Strafkammer sind nur die Anklagesätze verlesen worden.
1. Dass ausweislich der Sitzungsniederschrift nach der erneuten Vernehmung der Zeugen ███ und ██ nicht nochmals über die Vereidigung entschieden worden ist, bedeutet zwar einen Verfahrensverstoß. Auf ihm beruht das Urteil jedoch nicht.
Die Revision trägt selbst nichts dafür vor, dass die beiden Zeugen Bekundungen gemacht haben, die für die Schuldfrage von Bedeutung waren. Das ist nach Lage der Sache auch auszuschließen. Beide Zeugen können nur über die Vorgänge auf der Tribüne ausgesagt haben und damit über Tatsachen, die letztlich für alle Beteiligten zweifelsfrei feststanden. In den Urteilsgründen wird auch keine der beiden Aussagen erwähnt.
2. Die weiteren Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet.
II. Sachrüge:
Die sachlich-rechtliche Nachprüfung des Urteils hat ebenfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten Schicketanz ergeben.
Dieser war als Geschäftsführer des 1. FC Kaiserslautern u. a. für die Organisation der Spiele, die Kartenbestellung und die Ordnung im Stadion verantwortlich. Damit hatte er gegenüber den Zuschauern eine Garantenstellung. Wer es vertraglich und tatsächlich übernimmt, die Rechtspflichten eines anderen wahrzunehmen (hier die Verkehrssicherungspflicht des 1. FCK), tritt auch in eine Garantenstellung gegenüber den durch die Rechtspflicht des Vertragspartners begünstigten Dritten ein (vgl. BGHSt 19, 286, 289 zur Übernahme der Bauaufsicht; OLG Celle NJW 1961, 1939, 1940 zur Übernahme der Streupflicht).
Auf Grund dieser Stellung war der Angeklagte verpflichtet, geeignete, ihm mögliche und zumutbare Maßnahmen zu treffen, um schädliche Folgen der zu erwartenden Überfüllung für die Besucher der Tribüne zu vermeiden. Als geeignete, ihm erkennbare und zumutbare Maßnahmen, die den eingetretenen schädlichen Erfolg mit Sicherheit abgewendet hätten, hat die Strafkammer einen Abbruch des Kartenverkaufs in ausreichendem Umfang und einen gut organisierten Abzug von Tribünenbesuchern in die Kurven festgestellt sowie das Offenhalten der Sperrketten. Hiergegen bestehen keine rechtlichen Bedenken.
Den Gedanken, Tribünenbesucher in die Kurven abzuleiten, hat die Strafkammer übrigens vom Angeklagten selbst übernommen und hierzu rechtsfehlerfrei festgestellt, dass eine solche Ableitung trotz des unterschiedlichen Preises der Tribünen- und Kurvenstehplätze möglich gewesen wäre.
Das vom Angeklagten angeordnete Schließen der Ketten in den Zwischengängen vor deren Freigabe für die Inhaber von Stehplatzkarten stellt im Hinblick auf die Überfüllung ebenso wie bei dem Angeklagten OC) nur eine zusätzliche, gefahrerhöhende Pflichtwidrigkeit dar. Der Gedanke, die Ketten notfalls wieder zu öffnen, stammte nach den Urteilsgründen nicht von Schicketanz.
Das pflichtwidrige Verhalten des Angeklagten war nach den Urteilsfeststellungen für den eingetretenen Erfolg ursächlich. Auch gegen die Bejahung der Vorhersehbarkeit bestehen keine Bedenken. Das würde im Übrigen selbst dann gelten, wenn dem Angeklagten die Anordnung, die Ketten zu schließen, nicht vorgeworfen werden könnte.
C. Die Revision des Angeklagten JC):
Die Strafkammer wirft dem Angeklagten ██ einmal vor, dass er die ihm von OC) mitgeteilte Zahl von 9.000 Tribünenstehplätzen ungeprüft in eine Aufstellung über das Fassungsvermögen des Stadions übernahm, die er dem 1. FC Kaiserslautern mit einem amtlichen Schreiben übersandte, zum anderen, dass er sich nach Kenntnis von der Unrichtigkeit dieser Zahl mit den Vorschlägen des Angeklagten Sf abfand, ohne selbst weitere Maßnahmen zur Abwehr der Gefahr zu ergreifen.
1. Zum ersten Vorwurf führt die Strafkammer aus, dem Angeklagten habe als erfahrenem Verwaltungsbeamten einleuchten müssen, dass eine in solcher Form gehaltene Aufstellung, aus deren Inhalt sich nichts über die Herkunft der Zahlen ergab, als amtlicher Bescheid aufgefasst und Anlass zur Erhöhung des Kartendrucks geben könnte.
Für diese Auffassung bieten indessen die bisherigen Feststellungen keine ausreichende Grundlage. Nach der unwiderlegten Einlassung des Angeklagten war sein Schreiben nur dazu bestimmt, gegenüber dem Deutschen Fußballbund das Fassungsvermögen des Stadions nachzuweisen. Anscheinend war auch die frühere Zahl von 7.500 Tribünenstehplätzen ohne Mitwirkung einer amtlichen Stelle ermittelt worden. Danach ist schon nicht ohne Weiteres verständlich, dass nicht die der Vereinsleitung bereits auf andere Weise, möglicherweise durch den Angeklagten OC), bekannt gewordene Zahl von 9.000 Stehplätzen an sich, sondern, wie die Strafkammer meint, begreiflicherweise erst die vom Angeklagten übersandte Aufstellung Anlass für einen erhöhten Kartendruck und -verkauf gegeben hat. Erst recht bestehen Bedenken gegen die Auffassung, der Angeklagte habe damit rechnen müssen, dass sein Schreiben diese Folge haben werde. Es ist nicht anzunehmen, dass er die Aufstellung von sich aus der Vereinsleitung übersandt hat. Wer aber deswegen an ihn herangetreten ist und in welcher Weise dies geschehen ist, ergibt sich aus dem Urteil nicht. Hat etwa OC) oder ein Mitglied der Vereinsleitung um die Aufstellung gebeten und war hierbei nur davon die Rede, dass sie benötigt werde, um gegenüber dem Fußballbund das Fassungsvermögen des Stadions nachzuweisen und damit den Verbleib des Vereins in der Bundesliga zu sichern, so konnte sich bei dem Angeklagten ohne sein Verschulden die Vorstellung, dass die Bescheinigung ausschließlich hierzu bestimmt sei, in einer Weise befestigt haben, dass ihm nicht vorgeworfen werden kann, er habe erkennen müssen, dass sein Schreiben auch zur Grundlage des Kartenverkaufs gemacht werden könnte. Ohne nähere Feststellungen über die Abreden, die dem Schreiben des Angeklagten vorausgingen, sowie über etwaige sonstige Umstände, die ihm die Erkenntnis von dieser Wirkung der Aufstellung vermitteln mussten, insbesondere auch darüber, was ihm über die Ermittlung des Fassungsvermögens in früheren Fällen bekannt war, bleibt somit die Verschuldensfrage offen.
2. Auch der zweite Schuldvorwurf entbehrt einer genügenden tatsächlichen Grundlage. Allerdings heißt es im Urteil, der Angeklagte ████ habe sich in der verfehlten Hoffnung, es werde noch einmal alles glimpflich verlaufen, von ██ ██████████ abfinden lassen. Ob dies indessen schuldhaft geschah, hängt entscheidend von den Vorstellungen ab, die der Angeklagte von der Wirksamkeit der von ██ vorgesehenen Maßnahmen – Verstärkung der ███████, Freigabe der Treppenabgänge und Ableitung von Zuschauern in die Kurven – sowie der Art ihrer Durchführung im Einzelnen hatte. Es kann davon ausgegangen werden, dass der Angeklagte mit einer volligen Freigabe der Treppenabgänge rechnete. Im Übrigen fehlen hierzu jedoch im Urteil nähere Feststellungen. So bleibt offen, ob er sich etwa eine so große Verstärkung des Ordnungsdienstes vorstellte, dass eine weit stärkere Ableitung in die Kurven möglich gewesen wäre, als sie tatsächlich stattfand. Immerhin gelang es, drei- bis vierhundert Zuschauer dorthin zu leiten. Aus dem Urteil ergibt sich auch nicht, ob der Angeklagte davon ausgegangen ist und ausgehen konnte, in den Kurven werde vielleicht durch Zurückhalten eines Teils der für die Tageskasse zurückgelegten 3.000 Karten noch Platz für eine größere Zuschauermenge sein. Möglicherweise war dies der Fall; denn es ist nicht ersichtlich, dass der Angeklagte sich von ███ auch dann hätte abfinden lassen, wenn die von diesem vorgeschlagene Maßnahme unter keinen Umständen durchführbar gewesen wäre. Dass der Angeklagte nach dem Gespräch mit █████████ noch Bedenken hatte, besagt für sich allein nichts darüber, ob die Maßnahmen, so wie er sie sich vorstellte, nicht doch bereits geeignet waren, der Gefahr wirksam zu begegnen. Immerhin hat der Angeklagte das Ergebnis seiner Berechnungen dem für die Sicherheit im Stadion verantwortlichen Geschäftsführer des Vereins mitgeteilt, und es ist nicht erkennbar, dass er etwa von vornherein damit rechnen musste, dieser werde nicht alle zur Abwendung von Gefahren notwendigen Maßnahmen treffen. Eine nur fehlerhafte Durchführung an sich ausreichender Maßnahmen durch ████████████ könnte ihm nicht ohne Weiteres vorgeworfen werden. Auch die Feststellungen zum zweiten Schuldvorwurf ergeben mithin bisher kein fahrlässiges Verhalten des Angeklagten.
Hinzu kommt insoweit noch folgendes: Die Strafkammer nimmt an, dem Angeklagten sei spätestens am 4. November 1964, also wohl bei seinem Gespräch mit ████, klar geworden, dass die Vereinsleitung aus seiner Aufstellung über das Fassungsvermögen die Berechtigung zum Verkauf von 9.000 Stehplatzkarten für die Tribüne abgeleitet hatte. Auf welche Tatsachen sie sich hierbei stützt, wird im Urteil nicht gesagt. Diese Annahme kann mit darauf beruhen, dass die Strafkammer zum ersten Schuldvorwurf festgestellt hat, für den Angeklagten sei von Anfang an erkennbar gewesen, dass sein Schreiben zur Grundlage des Kartendrucks gemacht werden könnte. Der Wegfall dieser Feststellung (vgl. die Ausführung unter 1) hat daher zur Folge, dass auch der weiteren Feststellung über die spätere positive Kenntnis des Angeklagten der Boden entzogen ist.
Das Urteil ist danach aufzuheben, soweit es den Angeklagten ██ █████ betrifft.
| Meyer | Baldus | Henning | |||
| Willms | Müller |