BGH-Beschluss: Revision verworfen; Teil‑Einstellung und Berichtigung des Schuldspruchs
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 666/76
- Datum
- 16.03.1977
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die gerichtliche Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergibt (§ 349 Abs.2 StPO).
Das Verfahren kann auf Antrag der Staatsanwaltschaft hinsichtlich einzelner in der Anklageschrift aufgeführter Fälle nach § 154 Abs.2 StPO vorläufig eingestellt werden.
Bei der Verhängung von Jugendstrafe nach § 18 Abs.1 Satz 3 JGG sind die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts nicht maßgeblich; die Qualifizierung 'in einem besonders schweren Fall' des § 243 StGB betrifft nur die Strafzumessung und darf nicht als Tatbestandsbezeichnung in den Schuldspruch für Jugendliche übernommen werden.
Unklare oder unzutreffende Bezeichnungen im Schuldspruch sind zu berichtigen oder durch die zutreffende strafrechtliche Rechtsgattung zu ersetzen (z. B. 'Rauschtat' durch 'vorsätzlichen Vollrausch').
Vorinstanzen
Landgericht Kassel, 9. Juni 1976
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 666/76 BESCHLUSS
in der Strafsache gegen
1. den Maler Uwe Kurt Herbert ███████ aus KC, geboren am ██████████ 1957 in CC, zur Zeit in Untersuchungshaft,
2. den ███████████████████████████████ Frank Bernt Uwe ███ aus KE, dort geboren am ██ █ ███ 1958,
wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 16. März 1977 einstimmig
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 9. Juni 1976 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch wird, soweit der Beschwerdeführer ███████ betroffen ist,
1. auf den (bisher nicht beschiedenen) Antrag der Staatsanwaltschaft vom 26. Mai 1976 (Bd. XXII Bl. 145 d. A.) das Verfahren wegen der in der Anklageschrift vom 5. Januar 1976 zu 40 Js 1863/75 aufgeführten Einzelfälle gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt,
2. im Schuldspruch das Wort "Rauschtat" durch die Worte "vorsätzlichen Vollrausches" ersetzt,
3. im Schuldspruch nach dem Wort "Diebstahls" der Zusatz "in einem besonders schweren Fall" gestrichen, weil nach § 18 Abs. 1 Satz 3 JGG bei der Verhängung von Jugendstrafe die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts nicht gelten, § 243 StGB aber nur die Strafzumessung betrifft (vgl. BGHSt 23, 254, 256);
der Strafausspruch wird hiervon nicht beeinflusst.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
| Schumacher | Miller | Meyer | |||
| Kirchhof | Baumgarten |