Üble Nachrede durch Zitieren eines Memorandums im „Spiegel“ (§§ 186, 193 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 666/51
- Datum
- 04.04.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wer ehrenrührige Tatsachenbehauptungen Dritter wörtlich in einer Veröffentlichung weitergibt, kann dadurch den Tatbestand des Verbreitens i.S.d. § 186 StGB erfüllen, auch wenn er sich auf Anführungszeichen oder distanzierende Formulierungen beruft.
Für § 186 StGB genügt das Bewusstsein der Ehrenrührigkeit und die Weitergabe an Dritte; ein Beleidigungswille ist nicht erforderlich.
Die Schutzwirkung des § 193 StGB setzt voraus, dass die konkrete Verbreitung der ehrverletzenden Behauptung zur Erreichung des verfolgten Zwecks geboten ist und dass der Handelnde die Richtigkeit der Tatsachenbehauptung sorgfältig geprüft hat.
Eine Aufklärungsrüge ist unbegründet, wenn das Tatgericht eine behauptete Tatsache ausdrücklich verneint und deshalb über die insoweit unerhebliche Frage keinen Beweis erheben muss.
Revisionsangriffe, die sich gegen die tatrichterliche Würdigung des Gesamtinhalts einer Veröffentlichung und den dadurch vermittelten Eindruck beim unbefangenen Leser richten, sind als Angriffe auf die Beweiswürdigung grundsätzlich unzulässig, solange keine Rechtsfehler aufgezeigt werden.
Vorinstanzen
Landgericht Hannover, 3. August 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen To aus HO, den Redakteur Hans-Detlev ███████████ aus FOE, wegen übler Nachrede hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. April 1952, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. ████████ als Vorsitzender, Bundesrichter Henneka, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Ludwig als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ███████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ ████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 3. August 1951 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
I.
Das Landgericht in Hannover hat den Angeklagten Hans-Detlev ███████████ wegen übler Nachrede zu einer Geldstrafe von 2.000 DM verurteilt. Es hat außerdem dem Nebenkläger ██████ die Befugnis zugesprochen, die Verurteilung auf Kosten des Angeklagten in mehreren periodischen Druckschriften zu veröffentlichen. ██████ ist geschäftsführender Redakteur des Nachrichtenmagazins „Der Spiegel“.
Am 26. Juni 1950 hat er in dieser Zeitschrift einen selbstverfassten Aufsatz veröffentlicht; dieser befasst sich mit den Verhältnissen beim Nordwestdeutschen Rundfunk (NWDR) in Hamburg und mit einem in CDU-Kreisen verbreiteten Memorandum, das sich mit einigen leitenden Persönlichkeiten des NWDR kritisch auseinandersetzt. Dieses Memorandum enthält vor allem Angriffe auf die Personalpolitik des NWDR. In einem besonderen Absatz beschäftigt es sich mit der Persönlichkeit des früheren Leiters des NWDR in Berlin, Hans-Erwin He██████. Diesen Absatz hat der Angeklagte in seinem Aufsatz wörtlich, aber durch Anführungszeichen herausgestellt, im „Spiegel“ wiedergegeben. Darin wird He██████ nachgesagt, er sei wegen schwerer Korruption aus der Leitung des NWDR ausgeschieden. Durch Erpressung habe er es aber erreicht, dass kein Verfahren eingeleitet wurde, und zwar habe er gedroht, den Schriftwechsel mit dem NWDR den Russen zu übergeben. Er unterhalte auch gute Beziehungen zur SED.
Das Landgericht hat unter Berücksichtigung der Rechtsausführungen eines in dieser Strafsache früher ergangenen Revisionsurteils des Oberlandesgerichts Celle vom 28. Februar 1951 den Sachverhalt geprüft. Es hat dabei – im Gegensatz zu seinem ersten, vom Oberlandesgericht Celle aufgehobenen Urteil vom 19. September 1950 – den ganzen Artikel wörtlich wiedergegeben und gewürdigt, wie es das Revisionsgericht aus Rechtsgründen für erforderlich hielt. Es ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die Wiedergabe der Behauptungen über He██████ den Tatbestand des § 186 StGB erfüllt und dass dem Angeklagten weder ein Rechtfertigungsgrund noch die Bestimmung des § 193 StGB zur Seite steht.
II.
Die Revision rügt Verstöße gegen das Verfahrensrecht und die Verletzung des sachlichen Rechts. Sie ist unbegründet.
Soweit die Revision zur Begründung der gerügten Verfahrensmängel unter Berufung auf §§ 261, 267 StPO geltend macht, das Landgericht habe bei der Würdigung des Ergebnisses der Hauptverhandlung die Denkgesetze verletzt und allgemeine Erfahrungstatsachen verkannt, handelt es sich in Wahrheit um eine sachlichrechtliche Rüge, die auch als solche gewürdigt wird. Unbegründet ist jedoch die Verfahrensrüge, das Landgericht habe die Verpflichtung zur Aufklärung von Amts wegen dadurch verletzt, dass es versäumt habe, den Nebenkläger He██████ darüber zu vernehmen, ob er mit der Berichterstattung durch den Angeklagten über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe einverstanden war, oder ob der Angeklagte dieses Einverständnis entschuldbar annehmen durfte. Über diese Frage brauchte kein Beweis erhoben zu werden, weil das Landgericht ausdrücklich feststellt, dass der Angeklagte ein solches Einverständnis nicht angenommen hat. Entgegen der Ansicht der Revision brauchte das Landgericht auch keine Ermittlungen von Amts wegen darüber anzustellen, wer der Verfasser des von ihm besprochenen Memorandums war. Dies war für die Frage, ob der Angeklagte bei der Veröffentlichung seines Aufsatzes in Wahrung berechtigter Interessen oder leichtfertig gehandelt hat, nicht erheblich. Das Landgericht hat nämlich einwandfrei festgestellt, dass die Ermittlungen, die der Angeklagte über die Richtigkeit der gegen He██████ erhobenen Vorwürfe angestellt hatte, und das ihm bekannt gewordene Ergebnis dieser Nachforschungen nicht ausreichten, seine Nachforschungspflicht als erfüllt anzusehen, weil die Nachprüfung ganz an der Oberfläche blieb und sich mit den Vorwürfen gegen den Nebenkläger als solchen überhaupt nicht befasste. Dabei hat das Landgericht in zulässiger Weise unterstellt, dass das Memorandum von einer hochgestellten Persönlichkeit herrührt. Die Unterstellung dieser Tatsache als wahr verstößt nicht gegen das Verfahrensrecht.
Auch die sachlichrechtlichen Rügen der Revision sind unbegründet.
Die Revision behauptet, der Aufsatz des Angeklagten enthalte keine vorsätzliche Kundgebung der Nichtachtung gegenüber He██████. Das ergebe sich aus dem Gesamtinhalt, den das Landgericht ebenfalls herangezogen habe, der von ihm aber unter Verletzung der Denkgesetze unrichtig gewürdigt worden sei. Die Strafkammer habe den Begriff des unbefangenen Lesers verkannt, denn die Überschrift zeige, dass die hinter dem besprochenen Memorandum stehenden CDU-Kreise, insbesondere Professor ███████████, nicht aber He██████ angegriffen werden sollten. Das Landgericht habe also die Stoßrichtung des Artikels verkannt.
Mit diesen Ausführungen greift die Revision in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung an. Das Landgericht hat sehr wohl bedacht, dass der Angeklagte sich gegen die Methode des Memorandums wandte. Es hat aber trotzdem rechtsirrtumsfrei die Überzeugung gewonnen, dass der Angeklagte von dem Absatz, der sich gegen He██████ richtet, nicht abgerückt ist, sondern die darin ausgeführten Tatsachen in Kenntnis ihrer Ehrenrührigkeit weiterverbreitet hat.
Weiter meint die Revision, der Angeklagte habe durch Worte und durch Verwendung von Anführungszeichen klar zum Ausdruck gebracht, dass er den Inhalt des Memorandums, soweit es He██████ betrifft, sich nicht zu eigen mache; und dass der Leser das auch erkannt habe. Auch das richtet sich gegen die einwandfreie Beweiswürdigung des Landgerichts. Auf Seite 22 des Urteils wird zutreffend ausgeführt, es komme nicht darauf an, ob der Angeklagte beleidigen wollte, sondern es genüge das Bewusstsein, dass die mitgeteilten Tatsachen geeignet waren, He██████ verächtlich zu machen und in der öffentlichen Meinung herabzusetzen. Das Landgericht stellt dann fest, dass der Angeklagte in dieser Kenntnis die Behauptung über He██████ weitergegeben hat. Damit ist in ausreichender Weise der innere Tatbestand des § 186 StGB festgestellt.
Die Revision bezeichnet die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts als widersprüchlich. Das Urteil räume ein, dass der Angeklagte gegen das Memorandum Stellung genommen habe, weil in seinem Aufsatz ausgeführt ist, beim NWDR gebe es keinen Kommunisten und keinen Kreml; das müsse sich auf den Nebenkläger beziehen, der in dem Aufsatz als SED-hörig bezeichnet werde. Daraus sei also ein Abrücken herauszulesen, so dass die Auffassung des Landgerichts, der unbefangene Leser habe kein Abrücken bemerken können, dem widerspreche. Der gerügte Widerspruch besteht jedoch nicht. Auf Seite 15 führt das Urteil aus, der Angeklagte habe sich nur gegen die Form der Angriffe gewandt und nur insoweit ein Abrücken erkennen lassen. Er habe aber nicht die inhaltliche Richtigkeit der Behauptungen bestritten oder bezweifelt. Seine Kritik betreffe daher im Wesentlichen die Form und habe sich nur in einem Punkte gegen die sachliche Richtigkeit gewandt. Dabei handelt es sich um die vorher zitierte Stelle über die Kommunisten und den Kreml, die gegenüber den sonstigen Vorwürfen gegen He██████ überhaupt nicht ins Gewicht fällt. Das Landgericht hat also bei der Beurteilung des Sachverhalts auch diesen Umstand nicht außer Acht gelassen, als es im Wege der ihm vorbehaltenen freien Beweiswürdigung zu der Überzeugung gelangte, dass der Angeklagte mit seinen Ausführungen sachlich nicht von dem Inhalt des Memorandums abgerückt ist. Was die Revision als Widerspruch bezeichnet, ist daher in Wahrheit auch nur ein unzulässiger Angriff auf die Beweiswürdigung.
Das Memorandum ist zum Teil in Zeitungen der CDU schon erörtert worden, bevor der Aufsatz des Angeklagten im „Spiegel“ erschienen ist. Der Angeklagte hat in seinem Aufsatz auch Stellen des Memorandums gebracht, die nicht von der CDU-Presse veröffentlicht waren. Die Revision will auch aus dieser Tatsache den Schluss herleiten, dass der Angeklagte sich die Vorwürfe gegen He██████ nicht zu eigen machen wollte. Sie meint, der Leser habe die mitgeteilten abträglichen Tatsachen nicht so würdigen können, dass er daraus eine Zustimmung des Angeklagten herauslesen musste. Vielmehr sei eine Ablehnung klar erkennbar gewesen. Gegen seine Zustimmung spreche auch die Ausdrucksweise auf Seite 6 des Urteils, dass sich „das Panorama einer grandiosen Verfilzung von sozialdemokratischer Hausmachtpolitik, kommunistischer Infiltration und maßloser Korruption im NWDR“ ergebe. Auch dieser Angriff richtet sich gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts, das den gesamten Inhalt des vom Angeklagten verfassten Aufsatzes seiner Prüfung zugrunde gelegt hat, und ist daher unzulässig.
Fehl geht auch die Rüge der Revision, dem Angeklagten habe bei der Veröffentlichung seines Aufsatzes das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit gefehlt. Er habe nicht schuldhaft gehandelt, weil er die Behauptung des Memorandums nur deshalb wiedergegeben habe, um die Persönlichkeiten des NWDR – einschließend He██████ – in Schutz zu nehmen und damit ihre Interessen zu wahren. Diese Ausführungen werden durch die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts (S. 18 und 23 des Urteils) widerlegt. Danach ist dem Angeklagten nach seiner eigenen Darstellung bei der Abfassung und der Veröffentlichung seines Aufsatzes der Nebenkläger He██████ gleichgültig gewesen. Weder nach seinem Willen noch nach seiner Vorstellung hat er dessen Interessen wahren wollen. Er hat auch nach der ausdrücklichen Feststellung des Urteils nicht irrtümlich angenommen, dass die Wiedergabe der gegen He██████ erhobenen Vorwürfe geeignet sei, den Interessen des Nebenklägers zu dienen, oder seinem mutmaßlichen Willen entsprechen. Es kann daher auch nicht, wie es die Revision tut, bei der rechtlichen Beurteilung davon ausgegangen werden, dass der Angeklagte die tatsächliche oder mutmaßliche Einwilligung des He██████ zu seiner Veröffentlichung angenommen hat. Auf den Seiten 22 und 23 seines Urteils hat zudem das Landgericht ausdrücklich dargelegt, dass der Angeklagte nach seinen persönlichen Fähigkeiten, seinem Ausbildungsgang und seiner Stellung als Redakteur deutlich erkannt hat, dass das, was er tat, Unrecht war.
Schließlich rügt die Revision zu Unrecht, dass dem Angeklagten der Schutz des § 193 StGB versagt worden ist. Es kann hier dahingestellt bleiben, ob ein Schriftleiter dazu berechtigt und berufen ist, durch seine Veröffentlichungen Interessen der Öffentlichkeit wahrzunehmen, so dass er den Schutz des § 193 StGB in Anspruch nehmen kann. Nach Auffassung des Landgerichts scheitert die Anwendbarkeit des § 193 StGB im vorliegenden Fall schon daran, dass die Verbreitung der in dem vertraulichen Memorandum gegen He██████ erhobenen Vorwürfe durch den Aufsatz des Angeklagten nicht geboten war, um den vom Angeklagten mit diesem Aufsatz verfolgten Zweck zu erreichen. Der Rechtfertigungsgrund des § 193 StGB ist vom Landgericht aber auch deshalb verneint worden, weil der Angeklagte es an der sorgfältigen Prüfung der Richtigkeit der gegen He██████ erhobenen Vorwürfe hat fehlen lassen. Diese Ausführungen lassen keinen Rechtsirrtum erkennen; sie entsprechen zudem der Rechtsauffassung, wie sie im Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 28. Februar 1951 in dieser Sache zum Ausdruck gekommen ist. Die dagegen von der Revision vorgebrachten Angriffe richten sich auch hier ausschließlich gegen die tatsächlichen Feststellungen und sind daher unbeachtlich.
Die Prüfung des Urteils auf seinen sonstigen sachlichrechtlichen Gehalt lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Den Tatbestand des § 186 StGB hat das Landgericht im Urteil zutreffend erörtert. Auf Seite 14 des Urteils wird einwandfrei dargelegt, dass der Angeklagte eine ehrenkränkende Behauptung des vertraulichen Memorandums verbreitet hat. Die ehrenkränkende Eigenschaft dieser Behauptung wird nicht dadurch aufgehoben, dass der Angeklagte an verschiedenen Stellen seines Aufsatzes Kritik übte und Anführungsstriche verwendete. Soweit er damit zeigte, dass er nicht eigene, sondern die Behauptungen Dritter weitergab, ist dieses Verhalten unbeachtlich, weil es gerade zum Wesen des Verbreitens gehört, dass es Behauptungen Dritter zum Gegenstand hat. Dass der Angeklagte nicht selbst an die verbreiteten Behauptungen glaubte, ist ebenfalls unbeachtlich. Nach der Überzeugung des Landgerichts hat der unbefangene Leser den Eindruck gewinnen müssen, dass die wörtlich wiedergegebenen Behauptungen über He██████ sachlich richtig seien, weil der Angeklagte nicht erkennbar zum Ausdruck gebracht hat, dass er sie für unzutreffend hielt. Das Landgericht hat auch festgestellt, dass die von dem Angeklagten verbreiteten Behauptungen nicht erweislich wahr sind. Allerdings sind zwei Zeugen hierüber nicht vernommen worden, weil der Angeklagte ausdrücklich auf ihre Vernehmung verzichtet hatte. Dabei könnte das Landgericht verkannt haben, dass es von Amts wegen aufzuklären hat, ob die Behauptungen erweislich sind, und nicht von einem Gegenbeweis des Angeklagten die Frage der Erweislichkeit abhängig machen darf. Es hat aber in ausreichender Weise festgestellt, dass es auf Grund der Vernehmung des Dr. Grimme bereits die Überzeugung gewonnen hat, dass die Vorwürfe gegen He██████ der Grundlage entbehrten. Wegen des Vorwurfs der Korruption hat es noch sorgfältig geprüft, ob insoweit von einer Erweislichkeit gesprochen werden könne. Diese Frage ist mit zutreffenden Gründen verneint worden. Damit ist auch in dieser Hinsicht der äußere Tatbestand des § 186 StGB dargetan. Mit Recht hat das Landgericht auch die Auffassung vertreten, dass es bei der üblen Nachrede nicht auf den Willen, zu beleidigen, ankomme. Es lässt zutreffend das Bewusstsein der Ehrenrührigkeit der verbreiteten Tatsachen und die Weitergabe an Dritte genügen. Das Urteil lässt danach keinen Rechtsfehler erkennen, auf dem der Urteilsspruch beruht.
| Werner | Dr. Kirchner | Dr. Sauer | |||
| Henneka | Dr. Ludwig |